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Geschäftsnummer: VB.2020.00811  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 10.01.2022 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Einerseits bildet Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens nur jener Teil der Anordnung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Andererseits sind die Verfügungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bzw. die Disziplinierung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitig angeordnete Sicherstellung fallbezogen, das heisst nur hinsichtlich der vorliegend davon betroffenen Gegenstände zu beurteilen und nur, soweit sich die Beschwerdeschrift überhaupt damit auseinandersetzt. Im Übrigen bzw. soweit sie allgemein gehalten ist, ist daher nicht näher auf die beanstandete Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, grundsätzlich als in der JVA Pöschwies nicht erlaubte Gegenstände gälten (E. 3.3.1). Die Disziplinierung aufgrund des unerlaubten Besitzes des Erotikmagazins erweist sich als korrekt (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte das sichergestellte Mobiltelefon zu seinen Effekten legen müssen und nicht der Abteilung Sicherheit zur allfälligen Vernichtung übergeben dürfen, da aufgrund von Art. 930 Abs. 1 ZGB sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten sei. § 156 Abs. 1 JVV verlangt indes, dass das Eigentum festgestellt werden kann. Eine blosse Vermutung in dieser Hinsicht reicht damit nicht aus. Vorliegend trug der Beschwerdeführer nichts zur Feststellung des Eigentums bei (E. 3.3.3). Abweisung uP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARREST
DISZIPLINARSTRAFE
HAUSORDNUNG
KOMMUNIKATIONSMITTEL
SICHERSTELLUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 156 Abs. I JVV
§ 156 Abs. II JVV
§ 166 Abs. I JVV
§ 166 Abs. II JVV
Art. 91 Abs. I StGB
Art. 91 Abs. II StGB
Art. 91 Abs. III StGB
§ 23b Abs. I lit. a StJVG
§ 23b Abs. II lit. c StJVG
§ 23b Abs. II lit. h StJVG
Art. 930 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00811

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 wegen mehrfachen Besitzes und Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. h des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG), Abschluss eines unerlaubten Rechtsgeschäfts gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 27 der Hausordnung der JVA Pöschwies vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies), Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 HO Pöschwies sowie Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in Anwendung von § 23c StJVG mit sechs Tagen Arrest sowie einer Busse von Fr. 60.-. Zudem stellte die JVA Pöschwies das von A am 20. Mai 2020 ausgehändigte Mobiltelefon der Marke "Samsung" mit integrierter SIM-Karte sowie ein USB-Ladekabel mit Stecker und Kopfhörer der Marke "Panasonic", welche anlässlich der Kontrolle der Zelle von A vom 25. Mai 2020 gefunden worden waren, in Anwendung von § 156 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sicher und überliess diese drei Gegenstände der Abteilung Sicherheit intern zur weiteren Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung. Das Poker-Kartenspiel und ein überzähliges Paar Turnschuhe, welche auch bei der Zellenkontrolle gefunden worden waren, stellte die JVA Pöschwies ebenfalls sicher und legte sie zu den Effekten von A. Desgleichen stellte die JVA Pöschwies die gefundenen blauen Latex-Gummihandschuhe sowie ein gefundenes Erotikmagazin sicher, wobei sie diese Gegenstände durch die Gruppe entsorgen liess. Die gefundenen beiden Trainingsgürtel, die Broschüre "Waffen in Kürze", einen Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sowie ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" betiteltes Schreiben händigte sie A wieder aus. Der Arrest wurde vom 20. Mai 2020, abends, bis 26. Mai 2020, abends, vollzogen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 änderte die JVA Pöschwies die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 dahingehend ab, dass sie die Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sicherstellte und zu den Effekten von A legte. Die Kopfhörer der Marke "Panasonic" händigte sie A demgegenüber wieder aus, nachdem er deren Erwerb mittels Hausbriefs hatte belegen können.

C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.  

A. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 22. Oktober 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben stellte A weitere, grösstenteils prozessuale Anträge.

B. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab und eröffnete den Schriftenwechsel. Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 27. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 erstattete A die Replik. Das JuWe äusserte sich nicht mehr dazu.

C. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht das JuWe, A – wie von diesem beantragt – Akteneinsicht zu gewähren. Zu diesem Zweck liess es dem JuWe sowohl die bis zu diesem Datum vorhandenen Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens VB.2020.00811 als auch die von der Justizdirektion im Rekursverfahren beigezogenen Anstalts- und Laufakten von A, die sich aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens (VB.2020.00369) noch in seinem Besitz befanden, und die vom JuWe dem Verwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren VB.2020.00211 und VB.2020.00267 jeweils zugestellten "aufgelaufenen" Akten zukommen mit der Bitte, die Anstalts- und Laufakten vorab mit diesen "aufgelaufenen" Akten nachzuführen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 bestätigte das JuWe dem Verwaltungsgericht, dass A am 24. Februar 2021 Einsicht in die Akten genommen habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3).

1.3 Die Anstalts- und Laufakten des Beschwerdeführers sind in das vorliegende Verfahren aufzunehmen (vgl. vorn III.C.).

1.4  

1.4.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen", geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern diesem Antrag neben demjenigen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei "die Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme von der Rechtsmittelinstanz vorzunehmen aufgrund der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen, unrichtigen, nicht justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und rechtswidrigen Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine Zwischenverfügung zu erlassen sei.

1.4.2 Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich als klar präsentiert, bestand kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein formelles Beweisverfahren durchzuführen.

1.4.3 Der Beschwerdeführer hatte nach Anhängigmachung der Beschwerde die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach. Insofern wurden die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.

1.4.4 Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der Beschwerdeschrift – zu geben, bestand mangels formeller Mängel auch unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.

1.4.5 In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches "beschleunigtes Verfahren", weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Führung eines solchen Verfahrens abzuweisen ist.

1.4.6 Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-, nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu stellen. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 ab (vorn III.B.).

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Busse oder Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. c und d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG, wer unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder Datenträger in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt, benutzt, besitzt, weitergibt oder damit handelt. Ebenso verübt nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. § 27 HO Pöschwies untersagt Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die Anstaltsdirektion Ausnahmen gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt. Gemäss § 16 Abs. 3 HO Pöschwies ist der Gefangene selbst dafür verantwortlich, dass seine persönlichen Gegenstände auf der Zelle den Vollzugsbestimmungen entsprechen. Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen und, sofern möglich, zu den Effekten gelegt werden. Andernfalls werden die abgenommenen Gegenstände auf Kosten des Gefangenen entsorgt. Disziplinarisch zu bestrafen ist nach § 23b Abs. 2 lit. c StJVG schliesslich auch, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.

Als Disziplinarmassnahmen infrage kommen neben anderem Busse bis zu Fr. 200.- und Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. g und i StJVG), wobei mehrere Disziplinarmassnahmen miteinander verbunden werden können (§ 23c Abs. 2 StJVG).

2.2 Gemäss § 156 Abs. 1 JVV werden Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann. Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich, werden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV zugunsten eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen verwertet. Ist eine Verwertung nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie vernichtet.

2.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 JVV verjährt die Verfolgung eines Disziplinarvergehens sechs Monate nach seiner Begehung. Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist (§ 166 Abs. 2 JVV). Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten (§ 166 Abs. 3 JVV).

2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 damit, dass am 20. Mai 2020 wegen des Verdachts auf unerlaubten Besitz eines Mobiltelefons beim Beschwerdeführer die Zellentüre geöffnet und dieser aufgefordert worden sei, das Mobiltelefon dem diensthabenden Personal auszuhändigen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Aufsehern ein Mobiltelefon der Marke "Samsung" mit integrierter SIM-Karte übergeben, welches sich im unteren Tischtablar hinter einer Kartonschachtel befunden habe. Anlässlich einer angeordneten Zellenkontrolle seien am 25. Mai 2020 zudem folgende Gegenstände gefunden worden: ein USB-Ladekabel mit Stecker der Marke "Samsung", vier Paar Turnschuhe – obschon der Besitz von nur drei Paaren erlaubt sei –, zwei Trainingsgürtel, Kopfhörer der Marke "Panasonic" sowie Kopfhörer ohne Markenbezeichnung, ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" betiteltes Schreiben eines ehemaligen Mitgefangenen sowie ein Erotikmagazin, welches einem ehemaligen Mitgefangenen habe zugeordnet werden können, ein in der JVA Pöschwies nicht erhältliches Poker-Kartenspiel, mehrere blaue Latex-Gummihandschuhe sowie eine Broschüre mit dem Titel "Waffen in Kürze", wobei der Besitz dieser Broschüre von der Gefängnisdirektion bewilligt worden sei. Damit habe sich der Beschwerdeführer des mehrfachen Besitzes und der Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung, des Abschlusses eines unerlaubten Rechtsgeschäfts, des Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften sowie der Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung schuldig gemacht. Bei der Zumessung der Strafe sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten bereits mehrfach – und insbesondere wegen Besitzes und Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel, Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften sowie Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit – habe diszipliniert werden müssen.

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, im vorliegenden Verfahren sei lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Einwände erhebe und vorbringe, Mitarbeitende der JVA Pöschwies hätten anlässlich der Zellenkontrolle gezielt seine amtliche Korrespondenz durchgelesen, sei auf ein entsprechendes Begehren [mit dem Ziel des aufsichtsrechtlichen Tätigwerdens] nicht einzutreten.

3.2.2 Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bestreite nicht, sich im Besitz eines Mobiltelefons der Marke "Samsung" mit integrierter SIM-Karte befunden zu haben. Sofern er geltend mache, dass das Mobiltelefon nicht zu zerstören, sondern unverzüglich seinen Effekten zuzuführen sei, da es ihm gehöre und nicht zerstört werden dürfe, sei ihm nicht zu folgen. Aufgrund der Tatsache, dass Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug der JVA Pöschwies nicht erlaubt seien, könnten die Eigentumsrechte daran nie zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringe auch nichts vor, was sein Eigentum am Mobiltelefon belegen würde. Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass dieses samt SIM-Karte der Abteilung Sicherheit zur weiteren Veranlassung respektive allfälligen Vernichtung überlassen würde. Das beim Beschwerdeführer gefundene Mobiltelefon inklusive SIM-Karte gehöre klarerweise und unbestrittenermassen zu den in der Vollzugsanstalt verbotenen Gegenständen, und der Besitz von Mobiltelefonen sei geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu gefährden. Insofern sei der Beschwerdeführer zu Recht diszipliniert worden.

In Bezug auf die bei der Zellenkontrolle sichergestellten Gegenstände hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf § 3 HO Pöschwies vorab fest, die Gefangenen hätten bei Eintritt in die JVA Pöschwies sämtliche Effekten zur Kontrolle vorzulegen, und es werde ein Effektenverzeichnis angelegt. Sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, gälten daher grundsätzlich als nicht erlaubte Gegenstände. Die beiden Trainingsgürtel, die Broschüre "Waffen in Kürze" sowie das mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" betitelte Schreiben seien dem Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Disziplinarverfügung wieder ausgehändigt worden. Hinsichtlich der übrigen sichergestellten Gegenstände sei dem Beschwerdeführer gemäss der Anhörung vom 26. Mai 2020 bewusst gewesen, dass er ein Paar Turnschuhe zu viel auf seiner Zelle gehabt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das überzählige Paar zu seinen Effekten gelegt worden sei. Ebenso wenig zu beanstanden sei, dass die sichergestellten Spielkarten – wie der Beschwerdegegner in der Rekursantwort ausgeführt habe – aus Gründen der Gleichbehandlung zu den Effekten des Beschwerdeführers gelegt worden seien. Für die sichergestellten blauen Latex-Gummihandschuhe sowie das USB-Ladekabel liege kein bewilligter Hausbrief vor, weshalb sie als nicht erlaubte Gegenstände zu qualifizieren seien. Was die beiden sichergestellten Kopfhörer betreffe, könne der Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 entnommen werden, dass zunächst die Kopfhörer ohne Markenbezeichnung dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt und diejenigen der Marke "Panasonic" der Abteilung Sicherheit intern zur weiteren Veranlassung respektive zur allfälligen Vernichtung überlassen worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer einen Hausbrief habe vorlegen können, womit ihm der Kauf der Kopfhörer der Marke "Panasonic" gestattet worden sei, habe der Beschwerdegegner die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 mit Verfügung vom 17. Juni 2020 dahingehend ergänzt, dass die Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sichergestellt und zu den Effekten des Beschwerdeführers zu legen und diesem die Kopfhörer der Marke "Panasonic" wieder auszuhändigen seien. Diese Sachlage ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer ursprünglich zwei Paar Kopfhörer auf seiner Zelle gehabt habe, obwohl nur ein Paar erlaubt sei. Der Beschwerdeführer mache denn auch nicht geltend, dass ihm die überzähligen Kopfhörer zu Unrecht abgenommen und zu den Effekten gelegt worden seien. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch diesen Vorgang ein Mehraufwand entstanden sein soll. In Bezug auf das bei der Zellenkontrolle gefundene und anschliessend sichergestellte Erotikmagazin bestätige der Beschwerdeführer, dass dieses mit einem ehemaligen Gefangenen der JVA Pöschwies in Verbindung gebracht werden könne. Sofern er geltend mache, er habe das Heft selber mit Nummern und Zahlen bekritzelt, seien seine Aussagen vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung oder Ausleihe von Gegenständen seien grundsätzlich untersagt; eine Ausnahmebewilligung liege nicht vor. Beim Erotikmagazin handle es sich demnach um einen unerlaubten Gegenstand. Ob bezüglich des Disziplinartatbestandes des unerlaubten Rechtsgeschäfts die Verjährung gemäss § 166 JVV eingetreten sei, könne daher vorliegend offenbleiben, und der Beschwerdeführer könne so oder anders gestützt auf § 23b Abs. 1 lit. a StJVG diszipliniert werden.

Im Lichte dieser Erwägungen – so die Vorinstanz weiter – erweise sich der Sachverhalt als genügend erstellt. Demnach habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Disziplinartatbestand des mehrfachen Besitzes und der Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel sowie des Verstosses gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ausserdem dazu geeignet, die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugseinrichtung zu gefährden.

3.2.3 Zur Verhältnismässigkeit der Disziplinarstrafe erwog die Vorinstanz, die Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest sei zwar eher hoch angesetzt, bewege sich aber noch im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Die Busse von Fr. 60.- liege im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Angesichts des ihm zustehenden Ermessensspielraums sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner speziell den Besitz von unerlaubten Kommunikationsmitteln streng sanktioniere. Die Disziplinarstrafe erscheine – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten bereits mehrfach habe diszipliniert werden müssen – demnach angemessen.

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, im Ergebnis nicht infrage zu stellen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Verzicht auf Stellungnahme seitens des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als "Eingeständnis" bzw. Anerkennung seiner Argumente bzw. der Beschwerde aufzufassen und diese nicht bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist.

3.3.1 Der Beschwerdeführer stört sich an der Erwägung der Vorinstanz, wonach sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, grundsätzlich als in der JVA Pöschwies nicht erlaubte Gegenstände gälten. Dies stehe im Widerspruch zu den – unumstrittenen – Tatsachen, dass ihm die Kopfhörer der Marke "Panasonic" seitens der JVA Pöschwies zunächst weggenommen und nach Vorlage des Hausbriefs, womit ihm der Kauf bewilligt worden sei, wieder ausgehändigt worden seien und dass er die sichergestellten Pokerkarten in der JVA B im November 2004, mithin vor seinem Eintritt in die JVA Pöschwies, erworben habe. Zu beachten sei auch, dass der Postversand von Zeitschriften nicht bewilligungspflichtig sei, das Sortiment im anstaltsinternen Kiosk regelmässig angepasst werde und er in anderen Justizvollzugsanstalten im Besitz von Gegenständen gewesen sei (Parfums, Haarschneidemaschine, CDs), welche nirgends "registriert" worden seien. Bereits aus "bürokratischen Gründen" sei es nicht möglich, sämtliche erworbenen Gegenstände zu verzeichnen. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens nur jener Teil der Anordnung bildet, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist, was vorliegend indes nicht der Fall ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 5). Andererseits sind die Verfügungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bzw. die Disziplinierung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitig angeordnete Sicherstellung fallbezogen, das heisst nur hinsichtlich der vorliegend davon betroffenen Gegenstände zu beurteilen und nur, soweit sich die Beschwerdeschrift überhaupt damit auseinandersetzt. Im Übrigen bzw. soweit sie allgemein gehalten ist, ist daher nicht näher auf die beanstandete Erwägung der Vorinstanz einzugehen.

3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das Erotikmagazin, es sei nicht erstellt, dass er dieses im Rahmen eines "unerlaubten Rechtsgeschäfts" von einem ehemaligen Mitinsassen erhalten habe. Zugleich macht er geltend, dass dieses Vergehen verjährt sein könnte (vgl. vorn E. 2.4). Während die Vorinstanz das in der Beschwerde nicht wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, er – und nicht der ehemalige Mitinsasse – habe das Heft mit Nummern und Zahlen bekritzelt, zu Recht als Schutzbehauptung würdigte, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 26. Mai 2020 noch nicht in diesem Sinn geäussert hatte, lassen die Akten tatsächlich keine Schlüsse in Bezug auf den Zeitpunkt des angeblichen unerlaubten Rechtsgeschäfts und damit auch nicht in Bezug auf eine allfällige Verjährung zu. Zu Recht erwog die Vorinstanz indes, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch gestützt auf § 23b Abs. 1 lit. a StJVG hätte diszipliniert werden können (vorn E. 2.1). So ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Erotikmagazin (bereits) in seinem Effektenverzeichnis eingetragen gewesen wäre, oder dass er hierfür eine Bewilligung seitens der JVA Pöschwies eingeholt oder das Magazin am anstaltsinternen Kiosk erworben hätte (vgl. § 3 Abs. 4, § 13, § 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 1 HO Pöschwies). Die Disziplinierung aufgrund des unerlaubten Besitzes des Erotikmagazins erweist sich damit als korrekt.

3.3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner hätte das sichergestellte Mobiltelefon zu seinen Effekten legen müssen und nicht der Abteilung Sicherheit zur allfälligen Vernichtung übergeben dürfen. Aufgrund von Art. 930 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 sei sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten. § 156 Abs. 1 JVV verlangt indes, dass das Eigentum festgestellt werden kann. Eine blosse Vermutung in dieser Hinsicht reicht damit nicht aus. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, können aufgrund der Tatsache, dass Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug der JVA Pöschwies nicht erlaubt sind, die Eigentumsrechte daran mindestens in der Regel nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Vorliegend trug der Beschwerdeführer auch nichts zur Feststellung des Eigentums bei, verweigerte er doch insofern im Rahmen der Anhörung vom 22. Mai 2020 die Aussage. Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich und ist auch keine Verwertung möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, was bei dem betroffenen Mobiltelefon angesichts des grundsätzlichen Verbots der Fall ist, werden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV vernichtet (vorn E. 2.2)

3.4 Zu den weiteren sichergestellten Gegenständen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig zur Disziplinarstrafe selbst. Angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.5) und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits wegen ähnlicher Delikte diszipliniert werden musste, erscheinen der Arrest und die Busse jedenfalls nicht als rechtsverletzend. Was die Disziplinierung des Beschwerdeführers betrifft, ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.

4.  

4.1  

4.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

4.1.2 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat (Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres (Plüss § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).

4.1.3 Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).

4.1.4 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16 N. 80 ff., insbesondere N. 84).

4.2 In Bezug auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, diese Gesuche eingehend zu begründen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sie bei Disziplinarrekursen, die keinen übermässigen Aufwand erfordern, die Spruchgebühr bewusst sehr tief ansetze, um den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Insassen Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer, welcher für die von ihm im Strafvollzug ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser Höhe nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die tiefen Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Seine Mittellosigkeit sei in diesem Sinne nicht rechtsgenügend dargetan. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht vertreten gewesen sei und eine unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auch nicht von Amtes habe angeordnet werden müssen. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers sei daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

4.3 Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als blosse Annahmen stützte. Soweit sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits aus den Akten ergibt, wäre die Vorinstanz jedoch gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer, der über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten war, die Möglichkeit einzuräumen, seine Mittellosigkeit zu belegen (vorn E. 4.1.2; vgl. ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend VGr, 16. November 2020, VB.2020.00267, E. 3.1, und 18. November 2020, VB.2020.00211, E. 3.1). Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann vorliegend indessen offengelassen werden, da der Rekurs unter Verweis auf die obigen Erwägungen jedenfalls als aussichtslos zu bezeichnen ist, wobei sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht äusserte. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren – sinngemäss – mangels Notwendigkeit abwies. Wenn das Verwaltungsgericht diese mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 für das Beschwerdeverfahren verneinte, trifft dies umso mehr für das Rekursverfahren zu, in welchem noch stärker als im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gemäss § 7 Abs. 1 VRG gilt (VGr, 11. September 2019, VB.2019.00540, E. 3.3; Plüss, § 16 N. 82; vorn II.B.).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 abgewiesen (vorn II.B.)

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Anstalts- und Laufakten des Beschwerdeführers werden als act. 10.1–3 in das vorliegende Verfahren aufgenommen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'345.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …