{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00811_2021-05-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221265&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fdf9eaa065d33e086ebabff474017307"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00811"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.05.2021  VB.2020.00811"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.05.2021  VB.2020.00811"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.05.2021  VB.2020.00811"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Einerseits bildet Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens nur jener Teil der Anordnung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erw\u00e4gungen, auf die das Dispositiv ausdr\u00fccklich oder sinngem\u00e4ss verweist, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Andererseits sind die Verf\u00fcgungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bzw. die Disziplinierung des Beschwerdef\u00fchrers sowie die gleichzeitig angeordnete Sicherstellung fallbezogen, das heisst nur hinsichtlich der vorliegend davon betroffenen Gegenst\u00e4nde zu beurteilen und nur, soweit sich die Beschwerdeschrift \u00fcberhaupt damit auseinandersetzt. Im \u00dcbrigen bzw. soweit sie allgemein gehalten ist, ist daher nicht n\u00e4her auf die beanstandete Erw\u00e4gung der Vorinstanz einzugehen, wonach s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, grunds\u00e4tzlich als in der JVA P\u00f6schwies nicht erlaubte Gegenst\u00e4nde g\u00e4lten (E. 3.3.1). Die Disziplinierung aufgrund des unerlaubten Besitzes des Erotikmagazins erweist sich als korrekt (E. 3.3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, der Beschwerdegegner h\u00e4tte das sichergestellte Mobiltelefon zu seinen Effekten legen m\u00fcssen und nicht der Abteilung Sicherheit zur allf\u00e4lligen Vernichtung \u00fcbergeben d\u00fcrfen, da aufgrund von Art. 930 Abs. 1 ZGB sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten sei. \u00a7 156 Abs. 1 JVV verlangt indes, dass das Eigentum festgestellt werden kann. Eine blosse Vermutung in dieser Hinsicht reicht damit nicht aus. Vorliegend trug der Beschwerdef\u00fchrer nichts zur Feststellung des Eigentums bei (E. 3.3.3). Abweisung uP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:06", "Checksum": "4d30ae1def6089b71d11b13b6809e511"}