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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00812
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
dieser substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1965 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist seit 2001 mit B, einer 1974
geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, verheiratet. Das Paar hat zwei
Söhne (geboren 2002 und 2003). A war ab 2006 zunächst als Grenzgänger in der
Schweiz erwerbstätig. Er zog 2007 in die Schweiz und ein Jahr später in den
Kanton Zürich, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis
30. September 2022 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. B und die Söhne verblieben
zunächst in Deutschland, bis sie im Oktober 2010 ebenfalls in die Schweiz bzw.
den Kanton Zürich zogen, wo sie im Rahmen des Familiennachzugs
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erhielten. Im November 2013 kehrten B und die
Kinder nach Deutschland zurück. Von Frühling bzw. Sommer 2015 bis Ende 2015
lebten sie wiederum in der Schweiz. Seither leben die beiden Söhne in
Deutschland; B zog am 8. November 2019 erneut zu ihrem Ehemann in die
Schweiz und ersuchte das Migrationsamt um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ehegattennachzugs.
B. Im
Oktober 2017 hatte A einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einer längeren, aber
nicht dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führte. Das Arbeitsverhältnis wurde
aufgrund der Arbeitsunfähigkeit arbeitgeberseitig per Mitte April 2018 beendet.
A bzw. dessen Familie hatte von Oktober bis Dezember 2012 sowie von April 2015
bis Oktober 2017 Sozialhilfe bezogen. Seit März 2019 ist er erneut
fürsorgeabhängig; B wird seit ihrem erneuten Zuzug in die Schweiz ebenfalls von
der öffentlichen Fürsorge unterstützt.
Das Migrationsamt zeigte A mit Schreiben vom 2. April
2020 an, dass es wegen des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und der
anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA prüfe. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 schritt es zum Widerruf,
wies das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs ab und setzte den Ehegatten
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2020.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar
2020 (recte: 2021), verweigerte ihnen die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) sowie eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. V) und auferlegte ihnen die Rekurskosten von
Fr. 1'365.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A und B führten am 20. November 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen in Aufhebung des
Rekursentscheids und unter Entschädigungsfolge die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zu belassen bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
30. November 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 wurden A
und B eingeladen, geeignete Nachweise über sämtliche seit November 2020
erzielten Einkünfte beizubringen. Am 17. Mai 2021 reichten sie ergänzende
Unterlagen ein und äusserten sich zu ihrer Einkommenssituation. Ihre
Rechtsvertreterin brachte am 26. Mai 2021 eine Honorarnote bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings
nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2 Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw.
im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4
Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015,
2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
nicht mehr erfüllt und kommt der betroffenen ausländischen Person auch gestützt
auf eine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch
zu, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht mehr
verlängert werden.
3.
3.1 Als
freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während
einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen
erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1
E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141
II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die
im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,
gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131
II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3;
5. März 2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein
Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine
Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se
aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der
betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen
liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als
völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die
Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992
C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März
1982 53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr,
6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von
Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte
die Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013,
E. 4.4), qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen
von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und
unwesentlich ("marginal et accessoire"; BGr, 6. August 2015,
2C_1137/2014, E. 4.4; 2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3). In
einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne
eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen
Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die
Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände
und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte
(BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das
Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als
untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach
während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat
erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr,
4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4). Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss eine marginale oder
symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen mithin nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten
Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen. Der Umstand, dass eine betroffene
Person bloss wenige Stunden arbeitet und nur ein geringes Einkommen
erwirtschaftet, kann in der Gesamtbeurteilung einen objektiven Anhaltspunkt
dafür bilden, dass die unselbständig ausgeübte berufliche Aktivität als
untergeordnet bzw. marginal zu gelten hat (BGE 131 II 339 E. 3.4;
BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.1; 15. August 2018,
2C_374/2018, E. 5.3.2, je mit Hinweisen).
3.2 Ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verlieren kann eine arbeitnehmende Person, wenn sie freiwillig arbeitslos
geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei
(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere
feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig
arbeitslos gewordenen Personen dauert der Arbeitnehmerstatus fort, bis
keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. In diesem
Sinn bestimmt Art. 61a Abs. 4 AIG, dass bei unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit nach einem Aufenthalt von mehr als 12 Monaten die
Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten und spätestens
6 Monate nach dem Ende des Anspruchs für Leistungen der
Arbeitslosenversicherung erlischt.
3.3 Die
Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust
seiner Mitte September 2017 angetretenen Anstellung bei E im April 2018 bzw.
nach Ausschöpfung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
im Februar 2019 die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat und ihm aus
Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970
L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) kein Verbleiberecht
zukommt. Es kann deshalb insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der
Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, er sei seit dem 1. November 2020
bei F im Sicherheitsdienst tätig, welches Arbeitsverhältnis entgegen der
Vorinstanz seine Arbeitnehmereigenschaft neu begründet habe; so habe er in den
ersten beiden Wochen nach Stellenantritt bereits 24 Stunden gearbeitet und
werde auch weiterhin mindestens 12 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Zu
prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer infolge dieses Stellenantritts seine
Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt hat:
Gemäss seinem Arbeitsvertrag mit F vom 15. September
2020 wird der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2020 während maximal
900 Stunden pro Jahr – entsprechend 75 Stunden pro Monat – zu einem
Stundenlohn von Fr. 27.10 (inklusive Ferienzuschlag) beschäftigt, wobei
keine Angaben zum voraussichtlichen Stundenpensum gemacht werden. Sein Arbeitgeber
bestätigte am 20. November 2020, dass der Beschwerdeführer bislang während
24 Stunden gearbeitet habe. Den beigebrachten Lohnabrechnungen ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2020 und April 2021
durchschnittlich während knapp 35 Stunden pro Monat arbeitete und damit
ein monatliches (Durchschnitts-)Nettoeinkommen von rund Fr. 800.-
erzielte. Der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen variierte wie folgt: Im
November 2020 arbeitete der Beschwerdeführer während 37 Stunden; im
Dezember 2020 und Januar 2021 nahm der Umfang seiner Beschäftigung auf
monatlich 33,25 Stunden und im Februar sowie März 2021 weiter auf monatlich
26,5 Stunden ab. Entsprechend betrug das Nettoerwerbseinkommen des
Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne zumeist lediglich rund Fr. 600.-
bis 780.-; einzig im November 2020 erzielte er ein Fr. 800.- knapp
übersteigendes Einkommen von Fr. 867.10. Die infolge des aktuellen
Arbeitsverhältnisses ausgeübte Erwerbstätigkeit ist damit als untergeordnet und
unwesentlich zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
im April 2021 während 53,25 Stunden erwerbstätig war und für seine Arbeitsleistung
mit Fr. 1'174.80 entschädigt wurde: Der Beschwerdeführer macht zwar
grundsätzlich nachvollziehbar geltend, nach dem Stellenantritt habe er
"wegen Corona" weniger eingesetzt werden können. Seit April 2021 habe
sich die Lage jedoch wieder verbessert, weshalb er mehr habe arbeiten können;
auch in den Folgemonaten werde er mindestens 50 bis 60 Stunden arbeiten
können.
3.4 Der
Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Beschwerdeschrift vom
20. November 2020 vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass er 12 Stunden
pro Woche bzw. rund 50 Stunden pro Monat erwerbstätig sein werde. In der
Folge wurde er mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 aufgefordert,
Belege für die in Aussicht gestellte berufliche Tätigkeit nachzureichen. Es hätte
dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
obgelegen, mittels geeigneter Nachweise darzutun, dass er seit April bzw. Mai
2021 tatsächlich regelmässig einer Erwerbstätigkeit (mindestens) im in Aussicht
gestellten Umfang nachgeht. Mit Blick auf die fehlende Vereinbarung eines
voraussichtlichen Mindestpensums im Arbeitsvertrag sowie die unregelmässigen
Arbeitsleistungen in klar geringfügigem Ausmass bis und mit März 2021 kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum ab
April 2021 dauerhaft gesteigert hätte. Ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
während 50 bis 60 Stunden pro Monat unter Berücksichtigung des damit
konkret erzielbaren Einkommens genügte, um die Arbeitnehmereigenschaft
wiederaufleben zu lassen, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
3.5 Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Februar 2019
verloren und seither nicht wiedererlangt. Der Beschwerdegegner durfte deshalb
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 VEP widerrufen, und diesem kommt auch aufgrund des
während des Beschwerdeverfahrens angetretenen Arbeitsverhältnisses kein
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zu. Mit dem Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft bzw. dem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch
des Beschwerdeführers fiel auch das davon abgeleitete freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsrecht von dessen Ehegattin bzw. der Beschwerdeführerin dahin (vgl.
BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Vom Freizügigkeitsabkommen
unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA
staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf
Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift vom
19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland
über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung
mit Art. 5 VEP haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28. Juli
2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht indes
unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben
ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im
Anwendungsbereich der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV
Satz 1; vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,
E. 4). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Ziff. I.1 der Niederschrift daher unter anderem verweigert werden, wenn
eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten
wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er
gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden
wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des
ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung
erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein
behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der
(Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Peter Bolzli, in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG
N. 4).
4.2 Vorliegend
steht der Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf die Niederschrift nebst Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (oben
E. 3) auch der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
entgegen:
4.3 Der
Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn
eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.
Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw.
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster
Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2,
auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für
die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete Gefahr künftiger bzw.
fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,
16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der
Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird
objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden am Sozialhilfebezug
beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die
prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der
Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,
E. 3.4).
4.4 Der
Beschwerdeführer bezog – teils mit seiner Familie – zwischen Oktober und
Dezember 2012 sowie zwischen April 2015 und Oktober 2017 rund Fr. 83'000.-
wirtschaftliche Sozialhilfe. Seit März 2019 wird er erneut – teils zusammen mit
der Beschwerdeführerin – von der Fürsorge unterstützt; bis August 2020 erhöhte
sich der Unterstützungsbetrag auf knapp Fr. 135'000.-. Eine Ablösung von
der Sozialhilfe ist nicht absehbar; der Widerrufsgrund des Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG ist demnach erfüllt.
4.5 Für die
Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende bzw. -verweigernde Massnahme wegen
Fürsorgebezugs verhältnismässig sei, sind namentlich die Schwere des
Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten sind sodann die
Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-
als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4
Abs. 2 mit Hinweisen).
Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung
ist angesichts der seit 2012 – mit Unterbrüchen – bestehenden und andauernden
Sozialhilfeabhängigkeit sowie des ausgerichteten Unterstützungsbeitrags
erheblich. Mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen ergänzend
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), sind die Bemühungen des Beschwerdeführers um Verbesserung
seiner finanziellen Situation als ungenügend und der Sozialhilfebezug deshalb
als zumindest in erheblichem Mass selbstverschuldet zu werten, nachdem die
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten der Aufnahme bzw. Ausdehnung einer
angepassten Tätigkeit nicht im Weg gestanden hätten bzw. stünden. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer seiner sozialhilferechtlichen
Schadenminderungspflicht nachgekommen sein mag.
Der heute 56-jährige Beschwerdeführer zog als Jugendlicher
mit seinen Eltern von Nordmazedonien nach Deutschland und hält sich seit rund
14 Jahren in der Schweiz auf. Mit Deutschland, wo nebst seinen inzwischen
erwachsenen Söhnen weitere Verwandte leben, blieb er während seiner hiesigen
Anwesenheit eng verbunden. So besuchte er seine Ehegattin und die Söhne in den
Jahren, in welchen die Familie getrennt lebte, regelmässig an den Wochenenden.
Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz
viele Freunde gefunden, findet in den Akten keine Stütze. Seine berufliche und
wirtschaftliche Integration entsprechen nicht der Aufenthaltsdauer. Weiter ist
der Beschwerdeführer erheblich verschuldet. Eine Rückkehr nach Deutschland, wo
er nebst familiären Banden über langjährige Freund- und Bekanntschaften
verfügt, ist ihm zumutbar.
Anzumerken bleibt, dass sich eine – erst nach erneuter
Bewilligung des Aufenthalts zulässige – etwaige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
durch die Beschwerdeführerin und eine damit einhergehende Verbesserung der finanziellen
Situation der Ehegatten hier nicht berücksichtigen lässt, nachdem das
abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wie erwähnt erloschen, ein
eigenständiger Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich
ist und die erneute Bewilligung ihrer Anwesenheit mithin (unter anderem) ein
originäres Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers voraussetzte (vgl. VGr,
11. November 2021, VB.2021.00059, E. 5.3).
4.6 Die
Weigerung der Vorinstanzen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers gestützt
auf die Niederschrift oder im pflichtgemässen Ermessen zu bewilligen, hält nach
dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.
Mit Blick auf die oben in E. 4.5 dargelegte
Interessenabwägung erwiese sich auch ein allfälliger mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundener Eingriff in den Anspruch auf
Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) als verhältnis- bzw. rechtmässig.
5.
Mangels eines originären Anwesenheitsrechts des
Beschwerdeführers fällt die Bewilligung des Ehegattennachzugs bzw. des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin ausser Betracht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:
7.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
7.3 Angesichts
des unbestrittenen Erlöschens der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers
im Frühjahr 2019 und des damit verbundenen Dahinfallens der
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführenden sowie
der mangelhaften Integration in der Schweiz bei gleichzeitig enger
Verbundenheit mit Deutschland und des geringfügigen Umfangs der im Rahmen des
im November 2020 angetretenen Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeitseinsätze
konnten die Beschwerdeführenden nicht ernsthaft mit einer Gutheissung rechnen
und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das
Armenrechtsgesuch ist demnach abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 8 erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 114.
7. Mitteilung an …