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Geschäftsnummer: VB.2020.00813  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Ortsbildschutz; Anordnung von Fenstern bei Ersatzneubau. Die Parzelle ist im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt (E. 2). In der angefochtenen Gesamtverfügung legte die Baudirektion fest, dass bei der Westseite des projektierten Gebäudes entweder der Dachfirst oder die Fensteröffnungen so zu verschieben seien, dass Giebel und Öffnungen axial zueinander zu liegen kommen (E. 3.1). In der Ortsbildschutzzone ist gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung zu verlangen (E. 4.1). Mittig unter dem Giebel angeordnete Fassadenöffnungen sind für das vorliegende Ortsbild charakteristisch (E. 5.1). Die projektierte Abweichung von 32 cm gegenüber einer axialen Anordnung der Öffnungen würde aufgrund der sehr geringfügigen Fassadenbreite deutlich in Erscheinung treten und die Fassade ist von mehreren Standorten aus gut sichtbar, da sie den westlichen Abschluss des Ortsbildschutzperimeters bildet (E. 5.2). Die Vorgabe einer axialen Anordnung der Fensteröffnungen, um ein ruhiges und mit dem Charakter des geschützten Ortsbilds in Einklang stehendes Fassadenbild zu erreichen, ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
DACHFIRST
FASSADENGESTALTUNG
FENSTER
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GIEBEL
INVENTAR
ORTSBILDSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00813

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Baubehörde Meilen,

 

2.    Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. April 2020 erteilte die Baubehörde Meilen A die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus (Ersatzneubau) auf dem Grundstück am C-Weg 01 in Meilen (Kat.-Nr. 02).

Gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung wurde auch die im koordinierten Verfahren erteilte Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. April 2020 eröffnet, mit welcher das Vorhaben in Bezug auf den überkommunalen Ortsbildschutz unter Nebenbestimmungen bewilligt wurde.

II.  

Gegen die kantonale Verfügung erhob A am 25. Mai 2020 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 hiess dieses das Rechts­mittel teilweise gut. Es hob eine Nebenbestimmung des angefochtenen Entscheids betreffend Balkone auf (Dispositiv-Ziff. I lit. c) und änderte eine weitere Nebenbestimmung insofern ab, als bei der südlichen Ansicht des Bauprojekts die Anzahl der geplanten Dachflächenfenster auf ein mittig zur äussersten Fensterreihe angeordnetes Fenster zu reduzieren sei (Dispositiv-Ziff. I lit. a). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am 23. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen die Abänderung des baurekursgerichtlichen Entscheids insofern, als auch Dispositiv-Ziff. I lit. b der angefochtenen Verfügung der Baudirektion aufzuheben sei. Gleichzeitig ersuchte er unter Hinweis auf laufende Gespräche zur gütlichen Beilegung um Sistierung des Verfahrens.

Am 17. Dezember 2020 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte am 11. Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich vom 6. Januar 2021, worin die Abweisung der Beschwerde beantragt wird, soweit darauf einzutreten sei. Gegen die Sistierung opponierte sie nicht. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen. In der Folge wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2021 sistiert.

Mit Eingabe vom 15. März 2021 ersuchte A infolge des Scheiterns der Vergleichsgespräche um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und Frist zur Replik angesetzt. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.  

Das streitgegenständliche Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen (BZO) in der Wohnzone W 1.8. Im Norden grenzt es an die Bahnlinie und im Süden an den C-Weg. Wenige Meter östlich der Bauparzelle beginnt die Kernzone.

Die Parzelle ist im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Gemäss dem kantonalen Ortsbildinventar ist die auf dem Baugrundstück bestehende Liegenschaft nicht als prägendes oder strukturbildendes Gebäude vermerkt. Auf kommunaler Stufe wurden die Anliegen des Ortsbildschutzes bezogen auf die Bauparzelle bisher nicht konkretisierend umgesetzt; im Zuge der gegenwärtigen BZO-Revisionsplanung ist indes vorgesehen, die Parzelle der Kernzone zuzuweisen.

3.  

3.1 In ihrer Gesamtverfügung legte die Baudirektion in der angefochtenen Dispositiv-Ziff. I lit. b fest, dass bei der Westseite des projektierten Gebäudes entweder der Dachfirst oder die Fensteröffnungen so zu verschieben seien, dass Giebel und Öffnungen axial zueinander zu liegen kommen. Dies sei notwendig, da sich die Symmetrieachse der Fassade durch die Setzung des Giebels optisch verschiebe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fenster- bzw. Fassadenöffnungen zwar tatsächlich nicht axial zum Giebel geplant seien, die Abweichung aber lediglich 32 cm betrage und diverse umliegende Gebäude ebenfalls keine mittig zum First angeordneten Fassadenöffnungen aufwiesen (so die Liegenschaften C-Weg 03, 04, 05 und 06 oder auch J-Strasse 016, D-Strasse 07, E-Strasse 08–09 sowie 010, F-Gasse 11, K-Gasse 012, G-Gasse 013, H-Strasse 014 und 015). Auch wenn Liegenschaften mit axial zum Giebel angeordneten Fassadenöffnungen im Perimeter des Ortsbildschutzes in der Mehrzahl sein mögen, so dürften die angeführten, sich ebenfalls in diesem Perimeter befindlichen Gebäude nicht vernachlässigt werden, zumal für das schützenswerte Ortsbild auch eine sich am Bestand orientierende Diversität in der Gestaltung massgebend sei. Bei einer Abweichung von lediglich 32 cm sei die verlangte Verschiebung des Firsts oder der Fassadenöffnungen unverhältnismässig, zumal eine frontale Sicht auf die Westfassade erst aus einer Entfernung von rund 50 m und nur von wenigen Standorten aus möglich sei; hinzukomme, dass die geringe Abweichung aus dieser Distanz kaum erkennbar sei.

Ohnehin komme eine Verschiebung des Firstes nicht infrage, da dies zu unterschiedlichen und von den Nachbargebäuden abweichenden Neigungswinkeln der Dachflächen führen würde. Auch ein Verschieben der Balkonfenster falle aus (innen)architektonischer Sicht ausser Betracht, da hierfür die Balkone ebenfalls verschoben werden müssten und nicht mehr fassadenmittig angeordnet wären, was aus gestalterischer Sicht weniger vorteilhaft wäre.

4.  

4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der Ortsbildschutzzone ist gestützt auf diese Bestimmung nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung zu verlangen (vgl. VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 7).

4.2 Die Vorinstanzen verfügen aufgrund der offenen Formulierung von § 238 Abs. 2 PBG über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihnen selbst obliegt. Dieses Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG).

5.  

5.1 In der Beschwerdeschrift finden sich Fotografien von ca. zehn Gebäuden bzw. Fassadenansichten im Umkreis der streitgegenständlichen Parzelle, bei denen die Fassadenöffnungen nicht mittig unter dem Giebel angeordnet sind. Allerdings enthält das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins Bilder von mehreren Dutzend Objekten im nahen Umfeld der Bauparzelle, welche im kantonalen Ortsbildinventar als prägend oder strukturbildend vermerkt sind und axial zum Giebel befindliche Fassadenöffnungen aufweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht derartig gestaltete Giebelfassaden als für das Ortsbild charakteristisch bezeichnete; dass einige Fassaden in der Umgebung anders gestaltet sind, vermag dies nicht zu widerlegen.

5.2 Weiter verfügt das Bauprojekt – anders als die vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsobjekte – über eine einzige, senkrecht verlaufende Fassadenöffnungsachse. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Abweichung von 32 cm gegenüber einer axialen Anordnung der Öffnungen aufgrund der sehr geringfügigen Fassadenbreite deutlich in Erscheinung tritt. Zwar verdeckt die aktuell bestehende Bepflanzung die direkte Sicht auf die Westfassade teilweise; die Fassade bildet jedoch den westlichen Abschluss des Ortsbildschutzperimeters und ist von der gegenüberliegenden I-Strasse aus zwar nicht von überall, aber doch von einem längeren Strassenabschnitt her sowie auch vom C-Weg aus gut sichtbar.

5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die angefochtene Anordnung nicht zu einer schlechteren Gestaltung des Bauprojekts führen würde oder aus innenarchitektonischer Sicht unmöglich wäre. Eine Verschiebung der Balkonzugänge und die damit einhergehende Verschiebung der Balkone würde dazu führen, dass auch die Balkone axial zum Giebel angeordnet wären, was die Gestaltung des Projekts nicht zu verschlechtern vermöchte. Weiter ergibt sich aus den Bauplänen, dass der Verschiebung der fraglichen Fassadenöffnungen aus innenarchitektonischer Sicht nichts entgegensteht: Die geplante Raumeinteilung des ersten Ober- wie auch des Dachgeschosses lässt eine Verschiebung ohne Weiteres zu. Ferner wäre allenfalls auch eine Verschiebung des Giebels denkbar, zumal dessen Versetzung um 32 cm bloss zu einer geringfügigen Veränderung der Dachneigung führen würde. Die angefochtene Nebenbestimmung hält mithin auch unter diesem Aspekt einer Überprüfung auf Rechtsverletzungen stand.

5.4 Zusammengefasst kann die Würdigung der Vorinstanzen als rechtmässig bezeichnet werden. Mit Blick auf die ortstypische Gestaltung der Fassaden ist die Vorgabe einer axialen Anordnung der Fensteröffnungen, um ein ruhiges und mit dem Charakter des geschützten Ortsbilds in Einklang stehendes Fassadenbild zu erreichen, nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.

6.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdegegnerinnen steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3, Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51); sie haben denn auch keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'680.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …