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VB.2020.00814
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Amt Beschwerdegegner,
betreffend
Leistungen an Personen in Ausbildung
hat sich ergeben: I. A. A erhielt für seine Tochter B, die seit August 2016 das Gymnasium im Ausland besucht, für die beiden ersten Ausbildungsjahre (Untergymnasium) Stipendien zugesprochen. Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) das Stipendienwiederholungsgesuch für das Ausbildungsjahr 2018/2019 ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A hiess das AJB mit Einspracheverfügung vom 1. November 2018 gut. Das AJB berechnete für das Ausbildungsjahr 2018/2019 einen Stipendienanspruch von Fr. 2'731.-. B. Gegen die Einspracheverfügung vom 1. November 2018 rekurrierte A an die Bildungsdirektion und beantragte, die Berechnung der Stipendien zu korrigieren. Das AJB zog die angefochtene Verfügung in der Folge in Wiedererwägung, hob sie mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf und setzte den Stipendienanspruch neu auf Fr. 3'261.- fest. Die Bildungsdirektion schrieb das Rekursverfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab. II. Auch gegen die neue Verfügung des AJB vom 24. Januar 2019 rekurrierte A bei der Bildungsdirektion. Diese hiess mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 den Rekurs gut. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass der Stipendienanspruch von B auf Fr. 8'700.- festzusetzen sei. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. III. A. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2020 gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 16. Dezember 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das dem Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege inhärente Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. A wurde wegen seines ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Die Kaution von Fr. 570.- zahlte er fristgerecht. Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 23. Juli 2020 gut und verpflichtete das AJB unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids, A eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 100.- zu bezahlen (VB.2020.00060, Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden dem AJB auferlegt und A die geleistete Kaution zurückerstattet (Dispositiv-Ziff. 3) sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 4). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wurde schliesslich nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 5). B. Das Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2020 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf und wies die Angelegenheit "zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (2C_698/2020 = act. 2). Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 23. Juli 2020 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Die Kammer erwägt: 1. Das Verfahren VB.2020.00060 ist als Geschäft VB.2020.00814 teilweise wiederaufzunehmen. 2. 2.1 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann indessen im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden Antrag voraus (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 16 f.; VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 22. März 2018, VB.2017.00099, E. 5.2). 2.2 In seinem Urteil vom 23. Juni 2020 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für die Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion ein besonderer Aufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar für das erste Rekursverfahren selber eine Rechtsschrift verfasst, doch sei die ursprüngliche Verfügung vom 1. November 2018 vom AJB in Wiedererwägung gezogen und es sei eine neue Verfügung erlassen worden. Die neue Verfügung vom 24. Januar 2019 habe eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten (Einsprache an das AJB anstatt Rekurs an die Bildungsdirektion). Anschliessend sei das erste Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden, ohne dass die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell geprüft worden seien. Für den Beschwerdeführer als juristischen Laien hätten sich schwierige prozessuale Fragen gestellt. Der Beschwerdeführer habe in nachvollziehbarer Weise vorbringen können, dass er nicht verstanden habe, weshalb der Rekurs ohne materielle Prüfung abgeschrieben worden sei und wie er weiter habe vorgehen müssen, sodass er in der Folge einen Rechtsanwalt kontaktiert habe, der ihm beratend zur Seite gestanden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Telefongespräche mit Mitarbeitenden der Bildungsdirektion und des AJB bezüglich der falschen Rechtsmittelbelehrung geführt. Für die zweite Rekursschrift habe er sich sodann mit der neuen Verfügung auseinandersetzen müssen und nicht ohne Weiteres die Ausführungen der ersten Rekursschrift übernehmen können. Die Vorinstanz habe deshalb den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen, weil sie dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt habe. Es sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zu. 2.3 Das Bundesgericht erwägt, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung einem Richter oder einer Richterin ein weiter Ermessenspielraum zukomme, was jedoch nicht bedeute, dass sie völlig frei wären. Sie müssten vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Bei der Begründung des Ermessens seien sie insbesondere an die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung ergebenden Kriterien gebunden. In seinen Beschwerden an das Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, weshalb er einen besonderen Aufwand gehabt habe. Er habe zudem Belege für seine Auslagen eingereicht. Allein die Honorarnote des von ihm beigezogenen Rechtsanwalts in der Höhe von Fr. 350.- sowie die Versandkosten von Fr. 114.- würden die ihm zugesprochene Parteientschädigung übersteigen. Zudem habe das Verwaltungsgericht anerkannt, dass sich – insbesondere aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung – schwierige prozessuale Fragen gestellt hätten. Die angemessene Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG decke zwar nicht regelmässig sämtliche einer Partei entstandenen Kosten, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands, wobei der Entscheidinstanz bei der Frage, wie gross der Kostenanteil sei, den eine entschädigungsberechtigte Partei selber zu tragen habe, ein grosses Ermessen zustehe. Die objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden seien, würden jedoch den Ausgangspunkt für die Berechnung einer angemessenen Entschädigung bilden. Das Bundegericht kommt zum Schluss, dass nicht nachvollziehbar sei, gestützt auf welche Kriterien das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Fr. 100.- festgesetzt habe. Dieser Betrag erscheine mit Blick auf die Ausführungen zur Komplexität der sich stellenden prozessualen Fragen für einen juristischen Laien als offensichtlich unhaltbar und somit als willkürlich. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Rekursverfahren Kosten von Fr. 350.- für den zu Rate gezogenen Anwalt sowie Barauslagen von Fr. 114.50 für die Zustellung des ersten Rekurses sowie weitere Zustell-, Telefongebühren und Bürospesen für die Einreichung des zweiten Rekurses entstanden seien. Darüber hinaus habe er selber einen erheblichen Rechtsverfolgungsaufwand gehabt. Da es fast unmöglich sei, im Nachhinein den wahren Aufwand inklusive Auslagen zu detaillieren, werde eine vom beigezogenen Anwalt gemachte Offerte vom 17. Februar 2019 als valider Richtwert herangezogen. Der darin ausgewiesene Betrag über Fr. 1'120.- umfasse das Studium der Akten (ca. 1,5 Std.), das Eruieren des Sachverhalts (0,5 Std.) und gegebenenfalls das Einreichen eines Rechtsmittels (2 Std.). Der Aufwand des Beschwerdeführers pro Rechtsmittel habe jedoch diese offerierten Stunden um ein Vielfaches überstiegen. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb, ihm für jedes der drei Verfahren (zwei Rekurse und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Fr. 1'120.- zu bezahlen. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Parteientschädigung für das zweite Rekursverfahren. Das erste Rekursverfahren wurde mit Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Januar 2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben und keine Parteientschädigung ausgesprochen. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2020 nicht zugesprochen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. November 2020 die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt abgewiesen. 3.3 Bei der Festlegung der Parteientschädigung für das (zweite) Rekursverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Auslagen hatte, jedoch nicht anwaltlich vertreten war. Der Aufwand in eigener Sache wird praxisgemäss nur entschädigt, wenn er notwendig ist und das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (vgl. Plüss, § 17 N. 49 mit Hinweisen). Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2020 zum Schluss gekommen ist, haben sich für den Beschwerdeführer als juristischen Laien schwierige prozessuale Fragen gestellt. Wie vieler Stunden der Beschwerdeführer für die Abklärungen und das Verfassen der Rekursschrift tatsächlich bedurfte, ist nicht konkret beziffert. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der der Streitwert lediglich Fr. 5'439.- betrug. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" so ausgelegt wird, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die mandatierte Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5). Bei anwaltlich vertretenen Parteien liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten der notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreter und selten über deren Hälfte (Plüss, § 17 N. 81 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch der von der privaten Partei geleisteten Aufwand ist nur angemessen zu entschädigen, das heisst, es ist keine volle Umtriebsentschädigung geschuldet. Eine Parteientschädigung für nicht vertretene Laien stellt gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts eine Ausnahme dar. Es rechtfertigt sich vorliegend angesichts des Urteils des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 350.- für das Rekursverfahren zuzusprechen. 4. 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2020.00060 sind nicht neu zu regeln, nachdem das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 in diesen Punkten bestätigt hat. 4.2 Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Verfahren VB.2020.00060 wird als Geschäft VB.2020.00814 wiederaufgenommen. 2. Die Beschwerde im Verfahren VB.2020.00060 wird teilweise gutgeheissen. Unter Änderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 350.- zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |