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VB.2020.00815
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch Sozialbehörde der Stadt C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und B werden zusammen mit ihren beiden Kindern, D (geboren 2008) und E (geboren 2010), seit dem 1. Februar 2013 durch die Stadt C mit Sozialhilfe unterstützt. Der Sozialvorstand der Stadt C erteilte B am 22. Oktober 2018 die Auflage, an einem zumutbaren Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen oder eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Insbesondere wurde sie verpflichtet, einen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm F zu leisten. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde mit Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2019 abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 kürzte der Sozialvorstand der Stadt C gegenüber A und B wegen der Missachtung dieser Auflagen den monatlichen Grundbedarf von April 2020 bis März 2021 um 15 % und hielt fest, dass die Situation nach 12 Monaten erneut überprüft werde. Am 31. März 2020 beantragten A und B eine Neubeurteilung der Verfügung. Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 kürzte die Sozialbehörde der Stadt C den monatlichen Grundbedarf für A und B um 15 % für die Zeit ab 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021. Nach 12 Monaten werde eine Überprüfung stattfinden. Einem allfälligen Rekurs entzog die Sozialbehörde die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 26. Mai 2020 Rekurs an den Bezirksrat C. Darin beantragten sie im Wesentlichen die Aufhebung des Neubeurteilungsbeschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung wieder her und wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab, soweit er sich nicht als gegenstandslos erwies. Der Bezirksrat hielt fest, dass der Grundbedarf nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids gekürzt werde. III. A. Mit Eingabe vom 23. November 2020 liessen A und B, vertreten durch Rechtsanwältin G, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositiv Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen, subeventualiter sei B der Grundbedarf um monatlich Fr. 65.40 zu kürzen. Am 3. Dezember 2020 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Rechtsanwältin G teilte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 mit, dass sie A und B nicht mehr vertrete. B. Der Bezirksrat C teilte am 26. November 2020 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Stadt C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde und teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2021 mit, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist eine auf zwölf Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % bzw. Fr. 261.50 pro Monat, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sind nach der Rechtsprechung Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht beenden. Weil Zwischenentscheide keine materielle Rechtskraft erlangen, müssen sie – unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung – nicht unmittelbar im Anschluss an ihren Erlass angefochten werden; dasselbe gilt auch für Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 60). Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten worden ist und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (statt vieler VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.1, mit Hinweis auf BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.; § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden vom Beschwerderecht ans Verwaltungsgericht gegen die als Zwischenverfügung zu qualifizierende Weisung keinen Gebrauch gemacht, die Weisung wirkt sich auf den Endentscheid des Verwaltungsgerichts über die Kürzung des Grundbedarfs aus und mit der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden auch die Weisung. Deshalb gilt auch die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, als mitangefochten und ist auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 2. 2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 SHV bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. 2.2 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.2 und C.6.7 der SKOS-Richtlinien sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.4.1 und A.3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 14.2.01, Ziff. 2.2, 1. März 2021). 2.3 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2). 2.4 Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen zu kürzen. Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 4.3). 2.5 Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (§ 24 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. 8-4). Eine Kürzung um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 1. März 2021). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass über die Rechtmässigkeit der Auflage, welche die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und die Beschwerdeführenden würden nichts vorbringen, was an der Rechtmässigkeit der Auflage nachträglich zweifeln liesse. Weil die Arbeitsintegration nur stundenweise und damit nur während der Schulzeit der Kinder stattfinde, sei der Schluss zulässig, dass die Aufgaben der Kinderbetreuung durch die Auflage nicht gefährdet seien. Selbst die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vermöchten an der Zumutbarkeit der Auflage nichts zu ändern, da die Notwendigkeit einer permanenten Betreuung durch die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten nicht erstellt sei. Aber auch, wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, müssten sich die Beschwerdeführenden für die wenigen Stunden der Abwesenheit der Beschwerdeführerin mit den im selben Haushalt lebenden Grosseltern organisieren. Betreffend die Kürzung würde sich eine gesamtheitliche Betrachtung der Unterstützungseinheit rechtfertigen, weshalb der Grundbetrag der gesamten Unterstützungseinheit gekürzt werden könne. Dass Kinder mitbetroffen seien, habe die Beschwerdegegnerin mit der Höhe der Kürzung im Umfang von 15 % genügend berücksichtigt. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ein extremes Ausmass habe, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, nebenbei an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihn unterstütze. Die Eltern, die im selben Haushalt lebten, seien dazu weder in der Lage noch geeignet, zumal sie sich die Hälfte des Jahres ausserhalb der Schweiz aufhalten würden. Der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ergebe sich aus den ärztlichen Berichten, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, dazu weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte vertrauensärztliche Bericht beziehe sich auf die Abklärungen im Zusammenhang mit einer IV-Anmeldung und setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob der Betreuungsperson des Beschwerdeführers die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm zumutbar sei. Ohnehin wäre die Kürzung nur gegenüber der Beschwerdeführerin zu verfügen gewesen und nicht gegenüber der gesamten Familie. Dies sei auf das Individualisierungsprinzip zurückzuführen, da der Kürzung Strafcharakter zukomme. Indem die Vorinstanz sich nicht mit dieser Argumentation auseinandergesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass eine 100%ige Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen sei. Vielmehr sei lediglich von einer eingeschränkten Fähigkeit in Bezug auf die Kinderbetreuung und Haushaltsführung auszugehen. Da die Beschwerdeführerin nur dann am Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen habe, wenn die Kinder schulisch betreut seien, könne nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden. Auch schliesse eine Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm von täglich drei bis vier Stunden die Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin nicht aus. Da der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei, insbesondere weil diverse ärztliche Stellungnahmen bei den Akten liegen würden, habe sie auch auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten können. Insgesamt sei die Auflage, am Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, mit grosser Wahrscheinlichkeit geeignet, die Lage der Beschwerdeführenden zu verbessern und sei rechtmässig erfolgt. Auch der auf 15 % festgelegte Umfang der Kürzung sei verhältnismässig und es würden keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, die Familie der Beschwerdeführenden gegenüber anderen Sozialhilfe beziehenden Familien anders zu behandeln. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin die Weisung, am Arbeitsprogramm F teilzunehmen. Auf Einsprache hin wurde die Weisung dahingehend konkretisiert, dass sich der Einsatz (anfänglich) auf drei Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche beschränke. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Weisung sei nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer "ständige" Betreuung durch die Beschwerdeführerin benötige. Gemäss den eingereichten Arztberichten und -zeugnissen hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme, welche sich unbestrittenermassen auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken. Vorliegend ist aber der Frage nachzugehen, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ein derartiges Mass annehmen, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. 4.2 4.2.1 Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, H, vom 9. Mai 2019, welcher ebenfalls vom delegierenden Psychiater, Dr. med. I, unterzeichnet wurde, besteht beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung. Diese wirke sich insbesondere so aus, dass er chronisch sehr schnell in Zustände massiver Anspannung gerate, aus denen er sich (ausserhalb der therapeutischen) Sitzungen nur mit Hilfe der beruhigenden Intervention seiner Ehefrau befreien könne. Überdies sei sein Schlaf sehr stark gestört, was zu einem chaotischen Tag-/Nachtrhythmus führe. Deshalb würden auch zentrale Aufgaben der Kinderbetreuung wie das gemeinsame Spielen, das Zubereiten von Mahlzeiten und die Förderung der Selbständigkeit der Kinder im Schulbetrieb nur in Anwesenheit der Beschwerdeführerin gelingen. Deren zeitweilige Abwesenheit würde zu einer Zuspitzung der bereits krisenhaft angespannten Familiensituation führen und eine kindergerechte Atmosphäre wäre nach der Meinung der Unterzeichnenden stark gefährdet. In einem früheren Bericht vom 11. September 2018 im Rahmen der IV-Abklärungen wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer massive Spannungszustände auftreten. Mental sei er in solchen Zuständen massiv überflutenden Affekten ausgesetzt, die bei ihm regelhaft die Befürchtung auslösen würden, die Impulskontrolle zu verlieren und manifest aggressiv gegen sein Umfeld zu werden. Dies führe zum Rückzug aus sämtlichen Beziehungen. Da die Tagesstruktur dadurch dominiert sei, dass sich der Beschwerdeführer von seinen Schmerzen abzulenken versuche, ziehe er sich häufig in sein Zimmer zurück, rauche auf dem Balkon, versuche Zufallsbegegnungen zu vermeiden und meide auch seine Ehefrau, Kinder und Verwandte. Ebenso wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, mit Ausnahme der Abwicklung von alltäglichen administrativen Aufgaben, praktisch vollständig auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei und er auch Termine nicht einhalten könne, wenn ihn die Ehefrau nicht daran erinnern würde. 4.2.2 In der vertrauensärztlichen Abklärung von Dr. med. J vom 2. April 2020, die im Hinblick auf eine allfällige IV-Anmeldung erstellt wurde, wird bestätigt, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer chronischen Hautkrankheit, an chronischem Bruxismus mit Schädigung des Gebisses und einer Adipositas. Sodann gebe er Schmerzen an, die möglicherweise eine somatoforme Störung darstellen könnten, aber noch vertieft abzuklären wären. Die Vertrauensärztin nimmt keine Stellung zur Betreuungssituation bzw. Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, was gemäss der Beschwerdegegnerin darauf zurückzuführen ist, dass die vertrauensärztliche Abklärung erst nach der verfügten Auflage betreffend Arbeitsintegration in Auftrag gegeben worden sei. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden reichen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Stellungnahme vom 21. November 2020, wiederum unterzeichnet vom behandelnden Psychotherapeuten, H, und vom delegierenden Psychiater, Dr. med. I, ein. Demnach besteht beim Beschwerdeführer eine schwer ausgeprägte psychische Erkrankung, die neben starken Beeinträchtigungen der Konzentration, der Stimmung, des Antriebs und der zwischenmenschlichen Beziehungen auch somatische Beschwerden wie Schmerzen, Ekzeme, Schlafstörungen, Atembeschwerden und Sehstörungen bewirke. Oft würden die Schmerzen die selbständige Körperpflege verunmöglichen, sodass er dazu auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen sei. Zudem würden jedwede Anforderungen, sich mit anderen Menschen zu beschäftigen, schwere, oft Stunden dauernde innere Anspannungen bewirken, in denen er sich von allen Menschen (inkl. Ehefrau und Kinder) völlig zurückziehen müsse. An einem typischen Tag sei der Beschwerdeführer deshalb gezwungen, die meiste Zeit in seinem Zimmer oder auf Spaziergängen zu verbringen und eine Beteiligung auch an kleineren Aufgaben des Alltags wie Einkaufen sei ihm kaum möglich. Eine Bewältigung des Haushalts, geschweige denn eine adäquate Betreuung der Kinder sei ohne die ständige Unterstützung der Ehefrau vor Ort nicht vorstellbar. Eine stundenweise Abwesenheit der Ehefrau erscheine den Unterzeichnenden nicht vertretbar, da sich der Beschwerdeführer subjektiv gänzlich auf diese angewiesen fühle, weshalb eine unfreiwillige Trennung von ihr eine unzumutbare Verletzung seiner psychischen Integrität darstellen würde. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch dessen Eltern würde aufgrund deren Abwesenheit während mehrerer Monate im Jahr eine fehlende Konstanz mit sich bringen. Aber auch aus psychiatrisch-psychologischer Sicht würde das zutiefst zerrüttete Verhältnis und die fehlende Vertrauensbasis diesen gegenüber gegen ein solches Arrangement sprechen. Eine Intensivierung des Kontakts zu den Eltern würde die Erkrankung des Beschwerdeführers weiter verschärfen. 4.3 4.3.1 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie ist verpflichtet, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG; § 18 SHG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; zum Ganzen VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 6.1). 4.3.2 Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44; Donatsch, § 50 N. 62). 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514). Zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit der Weisung im dem Kürzungsentscheid vorausgehenden Zeitraum. Im Gegensatz zu Fällen, in denen einer Arbeitsaufnahme die Betreuung und Erziehung von Kleinkindern entgegensteht, ist bei der Betreuung von erwachsenen Familienangehörigen ein strengerer Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden. Es erscheint allerdings mindestens nicht ausgeschlossen, dass eine Betreuungsaufgabe gegenüber nahen Familienangehörigen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einem Integrationsprogramm als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Inwiefern die Beschwerdeführerin allerdings tatsächlich Betreuungsaufgaben gegenüber dem Beschwerdeführer wahrzunehmen hat, welche ihr eine Abwesenheit von ungefähr vier Stunden an fünf Tagen in der Woche verunmöglichen würden, ist aufgrund der aktuellen Aktenlage unklar. Zwar verbringt der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Tages auf Spaziergängen oder zurückgezogen in seinem Zimmer, was den Schluss nahelegt, dass es ihm möglich sein sollte, einen Teil des Tages ohne die Unterstützung der Ehefrau zu verbringen. Allerdings weisen der behandelnde Psychotherapeut und der delegierende Psychiater im aktuellsten Bericht vom 21. November 2020 darauf hin, dass die Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeführerin ein subjektives Gefühl sei. Angesichts des beschränkten Beweiswerts dieses Berichts (vgl. oben, E. 4.3.3), ist damit noch nicht restlos geklärt, ob das subjektive Gefühl, welches durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin ausgelöst werden könnte, zu einer unzumutbaren Verschlimmerung der Beschwerden bzw. des Zustands des Beschwerdeführers führen könnte. Dies erscheint aber bei psychischen Erkrankungen wie der Beschwerdeführer sie aufweist nicht geradezu ausgeschlossen, und würde allenfalls auch dazu führen, dass die Betreuungsaufgabe nicht den im selben Haushalt lebenden Eltern des Beschwerdeführers übertragen werden könnte. Damit steht im hier zu beurteilenden Fall unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel die Unzumutbarkeit der (mit-)angefochtenen Weisung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Raum. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme wäre diese Frage mindestens vertieft abzuklären, bevor über die Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Kürzung des Grundbedarfs entschieden werden kann. 4.5 Weitere Gründe, die gegen die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Arbeitsintegrationsprogramm sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So machen die Beschwerdeführenden zwar eine Verletzung des Kindswohls geltend, begründen diese allerdings nicht weiter. Insbesondere vermögen sie die Begründung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin lediglich während des Schulunterrichts und während drei Stunden pro Tag am Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen hat, womit die Kinderbetreuung von der Auflage nicht tangiert sei, nicht zu entkräften. Sodann ist eine Gefährdung des Kindswohls aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen auch nicht ersichtlich. 4.6 Unter diesen Umständen, welche die Beschwerdegegnerin wegen des erst im Beschwerdeverfahren eingelegten Berichts vom 21. November 2020 noch nicht beurteilen konnte, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Diese wird – allenfalls nach weiteren vertrauensärztlichen Abklärungen – zu prüfen haben, ob die Weisung zumutbar war, oder ob eine Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm durch die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführenden vorläufig nicht zuzumuten war und die Auflage allenfalls entsprechend anzupassen ist. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei etwa durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie schon früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Plüss, § 13 N. 55). Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zwar als vollständiges Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Vorliegend ist die Rückweisung allerdings darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden erst im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 21. November 2020 einen massgeblichen Hinweis darauf gaben, dass der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu Hause angewiesen sein könnte. Zwar hatten sie dies in Ziff. 14 des Rekurses behauptet, jedoch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, sodass die Vorinstanz aufgrund der bereits vorliegenden Arztberichte und des bisherigen Verfahrens, in welchem die Beschwerdeführenden mitwirkungspflichtig waren, davon ausgehen durfte, dass kein weiterer Bedarf für eine Prüfung dieser Frage durch eine Fachperson notwendig war. Da die Beschwerdeführenden eine solche Stellungnahme bereits früher hätten einreichen können, zumal die Weisung bereits in einem früheren Rekursverfahren thematisiert worden ist, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auch wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Plüss, § 17 N. 30). 5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Beschwerde war zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 22. Oktober 2020, der Neubeurteilungsbeschluss der Sozialbehörde der Stadt C vom 5. Mai 2020 sowie die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt C vom 26. Februar 2020 werden aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden auferlegt, wobei die Beschwerdeführenden je solidarisch für die Hälfte der Verfahrenskosten haften. Die Anteile der Beschwerdeführenden werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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