{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00819_2021-07-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221484&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3b28a0faa2ea486d68c7a2240e3b2a7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00819"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.07.2021  VB.2020.00819"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.07.2021  VB.2020.00819"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.07.2021  VB.2020.00819"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heimtaxen | Betreuungstaxe eines st\u00e4dtischen Alterszentrums. Die H\u00f6he der umstrittenen Betreuungstaxe als Benutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen einer \u00f6ffentlichen Anstalt wird durch das \u00c4quivalenzprinzip (E. 3.1 ff.) und das Kostendeckungsprinzip (E. 3.4) begrenzt.  Das Kostendeckungsprinzip ist auf die Grund- und Betreuungstaxen nicht gesondert anzuwenden, da die beiden Geb\u00fchren untrennbar verkn\u00fcpft erscheinen, und erweist sich angesichts der Defizitsituation der st\u00e4dtischen Alterszentren als eingehalten (E. 5.1). Die H\u00f6he der Betreuungstaxe kn\u00fcpft mit dem individuellen Pflegebedarf an ein sachliches Bemessungskriterium (E. 5.3). Ein Tarif, der nur grobe Abstufungen kennt, ist mit dem \u00c4quivalenzprinzip vereinbar, solange die in der jeweiligen Stufe geschuldete Geb\u00fchr noch in einem zul\u00e4ssigen Verh\u00e4ltnis zum Wert der Leistung steht (E. 5.4). Nicht der durch den Stufenanstieg der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00e4llige Mehrbetrag, sondern die gesamte Geb\u00fchr muss dem \u00c4quivalenzprinzip gen\u00fcgen (E. 5.5). Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der zul\u00e4ssigen Geb\u00fchrenh\u00f6he ist auf eine nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempf\u00e4ngers oder eine aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers abzustellen (E. 3.2 und 5.6). Das \u00c4quivalenzprinzip verbietet nicht \u00fcber dem Durchschnitt liegende, sondern nur Tarife, die in einem offensichtlichen Missverh\u00e4ltnis zum objektiven Wert der Leistung stehen. Ein solches Missverh\u00e4ltnis liegt nicht vor (E. 5.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:43", "Checksum": "1bb2d2e3b889bbd96440fbccaa8348b0"}