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VB.2020.00820
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, wohnhaft in China, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch Dr. iur. C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1992, Staatsangehörige von China, stellte am 30. Juli 2020 einen Antrag auf Einreise in die Schweiz, um hier an der schweizerischen Hochschule X eine Ausbildung zum Bachelor der Architektur zu absolvieren. Dabei reichte sie eine E-Mail der Hochschule X vom 25. Juni 2020 ein, wonach sie prüfungsfrei zum Bachelorstudiengang Architektur zugelassen werde. Die Aufnahme des Studiums war per 14. September 2020 (Start Herbstsemester 2020) geplant. Mit Verfügung vom 10. September 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, A habe bereits einen Bachelor in Architektur an der Hochschule D in China erworben. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. November 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und zwecks Ausbildung eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2020 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'070.- an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Kaution wurde fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium an der Hochschule X im Herbstsemester 2020 wie geplant aufgenommen, indem sie sich aufgrund der Pandemiesituation online immatrikulieren konnte und die Lehrveranstaltungen online verfolgt. Damit sie ihr Studium im laufenden und kommenden Semester vor Ort fortsetzen kann, hat sie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des Rekursentscheids, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar 2021) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). 2.2 Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung (BVGr, 23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3). Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (BVGr, 10. November 2020, F-7409/2018, E. 9.1 BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4;; BVGr, 14. Februar 2014, C-6702/2011, E. 7.2.2; Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 27 Rz. 10). Dazu besteht eine reichhaltige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Verweigert wurde etwa die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Kamerunerin, die beabsichtigte, an der Universität Lausanne einen Masterstudiengang im Privatrecht zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrem Heimatland einen Bachelor und Master im Privatrecht erworben; zugleich war sie dort im Bereich des Rechts für zwei weitere Masterstudiengänge eingeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es bestünde keine Notwendigkeit, der Beschwerdeführerin einen vierten Masterstudiengang im Rechtsbereich zu ermöglichen. Vielmehr verfüge die Beschwerdeführerin bereits über eine vollwertige Ausbildung ("d'une formation universitaire complète") (BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2). Abgelehnt wurde das Gesuch einer Algerierin, welche im Bereich ausländische Sprache (mit Schwerpunkt französische Literatur) über einen Bachelor verfügte, als Gymnasiallehrerin in ihrem Heimatland Französisch unterrichtete und an der Universität Genf einen Master im Bereich Sprache und französische Literatur absolvieren wollte (BVGr, 7. März 2012, C-7924/2010, E. 7.2.2). Gutgeheissen wurde das Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Iranerin, welche sich für einen Master of Arts in Architektur an einer Fachhochschule in der Schweiz einschreiben wollte. In ihrem Heimatland hatte sie bereits ein Lizenziat im Bauingenieurswesen erworben, was einem Bachelorabschluss entspricht. In der Schweiz wollte sie ihren ersten Master absolvieren. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesem Begehren, da die bereits berufstätige Beschwerdeführerin habe nachweisen können, dass die Ausbildung für die Entwicklung ihres Heimatlands im Bereich der Städteplanung nützlich sein könnte und auch ihre Chancen auf dem für Frauen schwierigen Arbeitsmarkt erhöhen würde. Ferner existiere im Iran im Vergleich zum angestrebten Master keine gleichwertige, fachspezifische Ausbildung (BVGr, 10. November 2020, F-7409/2018, E. 9). 2.3 Vorliegend stützte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf das Fehlen eines der Kriterien von Art. 27 Abs. 1 lit. a–lit. d AIG. Ohne auf die einzelnen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 AIG näher einzugehen, verweigerte sie die Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Praxis, wonach Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, nur dann zugelassen werden, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient. Dabei verneinte die Vorinstanz die Notwendigkeit eines weiteren Bachelorstudiums der Beschwerdeführerin in der Schweiz: Es sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin, welche bereits über einen Bachelorabschluss in Architektur verfüge und in ihrem Heimatland ohne Weiteres mit einem Masterstudium beginnen könne, dafür in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren müsste. Dies zumal sie in der Schweiz noch einmal einen Teil des Bachelorstudiums absolvieren müsse. Die Beschwerdeführerin sei bereits 28 Jahre alt und habe nach ihrem Bachelorabschluss 2015 das Ziel eines Masterabschlusses zunächst nicht weiterverfolgt. Zudem biete sie keine Gewähr dafür, dass sie nach Abschluss des Studiums wieder ausreise: Sie lebe mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in China. Sie erkläre nicht, wie sie das Familienleben während der langen Studiendauer pflegen könnte. 2.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung, da ihre familiäre Situation in China schwerwiegend verkannt worden sei. Sie sei zwar verheiratet, habe aber keine Kinder. In der Tat ergibt sich aus den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Kinder hätte. Die familiäre Situation der Gesuchstellerin wird bei der Ermessensausübung mitberücksichtigt (siehe E. 2.1). Vorliegend brachte die Vorinstanz das Vorhandensein einer Familie im Herkunftsland mit der nicht gesicherten Ausreise nach Abschluss des Studiums in Verbindung. Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dieses nach der früheren Fassung von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG verlangte Kriterium der gesicherten Wiederausreise per 1. Januar 2011 und somit längst aufgehoben wurde (siehe dazu VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00138, E. 2.2). Im Lichte von Art. 5 Abs. 2 AIG waren die Vorinstanzen aber gleichwohl berechtigt, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Gewähr für ihre Wiederausreise bietet (siehe VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00138, E. 3.2.2). Die falsche Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Heimatland eine Tochter, erweist sich jedoch letztlich (wie gleich zu zeigen sein wird) nicht als entscheidwesentlich, weshalb diese falsche Sachverhaltsfeststellung allein noch nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann. 2.5 2.5.1 Die Beschwerdeführerin studierte 2010 bis 2015 an der chinesischen Hochschule D Architektur und Kunst. Das Studium schloss sie mit dem akademischen Bachelorgrad für Ingenieurswissenschaften ab. Damit verfügt sie bereits über einen akademischen Abschluss im Bereich Architektur. Fraglich ist, ob die an der Hochschule X angestrebte Ausbildung zum Bachelor in Architektur der Vertiefung der Erstausbildung dient (siehe E. 2.2). 2.5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Entscheid für ein Bachelorstudium an der Hochschule X wie folgt: Nach dem Bachelorabschluss habe sie von Juli 2015 bis März 2019 als Lichtdesign-Architektin und Assistenzingenieurin in der Abteilung E des Unternehmens F in G (China) gearbeitet. Dabei habe sie verschiedene Lichtdesignprojekte begleitet. Im Bachelorstudium habe sie nur ein begrenztes Wissen der Architekturbranche erworben, sodass sie nur an einem bestimmten Teil oder einer bestimmten Phase des Architekturentwurfs habe mitarbeiten können. Um Chefarchitektin zu werden, reiche das vermittelte Wissen nicht aus. Sie müsse in der Lage sein können, alle Phasen eines Bauprojekts zu begleiten. Das absolvierte Bachelorstudium habe ihr zwar ein klares Verständnis für die architektonische Gestaltung vermittelt, sei aber sehr kunstorientiert gewesen. Der Lehrplan der Hochschule X sei umfassend: So müssten die Studierenden neben Designkursen auch andere Kurse spezifisch fachtechnisch-konstruktiver Ausrichtung studieren. Insbesondere das Thema … werde näher beleuchtet. Letzteres habe aber im vorherigen Bachelorstudium gefehlt. Sie plane, an der Hochschule X sowohl Bachelor als auch Master abzuschliessen. Nach dem Masterabschluss wolle sie nach China zurückkehren. Da Architekturbüros in China Absolventen einer technischen Universität bevorzugen würden, hätte sie mit einem Abschluss an der Hochschule X die Möglichkeit, in einem renommierten Architekturbüro in H (China) aufgenommen zu werden. Ferner hätten Schweizer Architekten wie Herzog und de Meuron in China grosse architektonische Akzente gesetzt, weshalb nicht aussergewöhnlich sei, dass Studierende aus China auch an einer schweizerischen Universität studieren wollten. Ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiengangs in China mit dem Studiengang der Hochschule X stützt die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr in der bisherigen Ausbildung insbesondere zu wenig technisches Wissen vermittelt wurde, um als Architektin zu arbeiten. Von den Grundlagenfächern konnten ihr von der Hochschule X lediglich sechs (insgesamt 16 ECTS) und einige Fächer mit Semesternote (insgesamt 32 ECTS) angerechnet werden. Von insgesamt 180 ECTS können 60 ECTS von einem früheren Studium an einer anderen Hochschule an das Bachelorstudium ab der Hochschule X angerechnet werden. Von 60 ECTS wurden der Beschwerdeführerin somit einzig 48 ECTS angerechnet. Von sechs zu absolvierenden Semestern Bachelorstudium an der Hochschule X konnte die Beschwerdeführerin bloss ein Semester überspringen. Zahlreiche Fächer sind noch zu absolvieren, so etwa …. Um wie beabsichtigt eine berufliche Tätigkeit als Architektin auszuüben, verfügt die Beschwerdeführerin noch nicht über eine vollwertige Erstausbildung. Auch reicht die bisherige Ausbildung nicht aus, um zu einem Masterstudium an der Hochschule X zugelassen zu werden: Für die Zulassung zum Masterstudium wird u. a. der Besuch diverser spezifisch fachtechnisch-konstruktiver Ausrichtung vorausgesetzt. Gerade den Besuch dieser Fächer kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Nach dem Gesagten dient der Studiengang Bachelor in Architektur an der Hochschule X der Komplettierung des bereits absolvierten Studiengangs in China. Indem das erwünschte Studium der Vertiefung des bisher erworbenen Wissens dient, stellt die Erstausbildung der Beschwerdeführerin somit kein Hindernis für ihre Zulassung zum Studium in der Schweiz dar. Ob die Beschwerdeführerin auch die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 27 AIG erfüllt, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Das Vorliegen dieser weiteren Bewilligungsvoraussetzungen hat der Beschwerdegegner in einem zweiten Rechtsgang ergänzend zu untersuchen. Sind diese Bedingungen ebenfalls erfüllt, sollte der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nichts entgegenstehen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [VRG], Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung. Vor Vorinstanz war die Beschwerdeführerin nicht vertreten und machte im Rekurs vom 22. September 2020 auch keine Umtriebsentschädigung geltend. Ihr Antrag im Beschwerdeverfahren, es sei ihr für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, erfolgt somit verspätet (zum Antragserfordernis siehe VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1). Selbst wenn das Gesuch rechtzeitig erfolgt wäre, so wäre nicht von einem besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG auszugehen. Für das Beschwerdeverfahren steht der Beschwerdeführerin dagegen eine angemessene Parteientschädigung zu. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen. Für das Rekursverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |