{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00820_2021-02-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221071&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "50b620c014a42c8416e6884db4b547d1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00820"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00820"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00820"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.02.2021  VB.2020.00820"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Bachelorstudium Architektur). [Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Bachelorstudiengang in Architektur zu absolvieren. Das Gesuch wurde mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcge bereits \u00fcber einen chinesischen Bachelorabschluss in Architektur.] Bei gegebener Voraussetzungen von Art. 27 AIG k\u00f6nnen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder f\u00fcr eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (E. 2.1). Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen f\u00fcr eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (E. 2.2). Ein Vergleich des von der Beschwerdef\u00fchrerin absolvierten Studiengangs in China mit dem Bachelorstudiengang der Hochschule X in der Schweiz st\u00fctzt die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin, wonach ihr in der bisherigen Ausbildung insbesondere zu wenig technisches Wissen vermittelt wurde, um als Architektin zu arbeiten. Von ihrem fr\u00fcheren Studium konnten ihr nur wenige F\u00e4cher angerechnet werden. Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgt somit noch nicht \u00fcber eine vollwertige Erstausbildung. Indem das erw\u00fcnschte Studium der Vertiefung des bisher erworbenen Wissens dient, stellt die Erstausbildung der Beschwerdef\u00fchrerin kein Hindernis f\u00fcr ihre Zulassung zum Studium in der Schweiz dar. Ob die Beschwerdef\u00fchrerin auch die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 27 AIG erf\u00fcllt, wurde von den Vorinstanzen nicht gepr\u00fcft (E. 2.5). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Migrationsamt zur Pr\u00fcfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:40", "Checksum": "0fe4252378f0530e78ce789c8848fe15"}