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VB.2020.00821
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 30. März 2020 erliess die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich permanente Verkehrsvorschriften (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für den Kreis 01, B-strasse. Auf das dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung trat der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 19. August 2020 nicht ein. II. Daraufhin erhob A mit per IncaMail übermittelter Eingabe vom 6. Oktober 2020 Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich, welches darauf mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wegen Verspätung nicht eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte das Statthalteramt A. III. A gelangte in der Folge mit per IncaMail übermittelter Beschwerde vom 23. November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 15. Oktober 2020 sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da die Beschwerde verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (vgl. unten E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 1.2 Das Verwaltungsgericht zog Kopien der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 sowie des Umschlags, womit dem Beschwerdeführer diese Verfügung zugesandt wurde, beim Statthalteramt bei (act. 7). Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG). Dasselbe gilt für die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG). 2. Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Die Verfügung vom 15. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2020 zugestellt (act. 7). Die Beschwerdefrist endete damit am 23. November 2020. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde – zum ersten Mal – am 24. November 2020, 0.00 Uhr, via IncaMail an das Verwaltungsgericht sandte (act. 5), erweist sich diese als verspätet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 30). Demzufolge ist darauf nicht einzutreten. 3. Im Übrigen erfolgte die Beschwerde nicht nur verspätet,
sie entspricht auch nicht den Formvorschriften. Anders als im Rekursverfahren
(vgl. act. 4 E. 6) können zwar die Beschwerdeschrift und weitere Eingaben
an das Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch
eingereicht werden. Dies ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 71 VRG auf
die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 130 Abs. 1;
Griffel, § 53 N. 4). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe
jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen
sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010
erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die
Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie
fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch)
über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden
(https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-vor-verwaltungsgericht/informationen-zum-gerichtsverfahren.html?wcmmode=disabled#-1832422115).
Bei IncaMail der Schweizerischen Post handelt es sich um eine solche anerkannte
Zustellplattform (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html). Die Firma C, womit der Beschwerdeführer
seine elektronische Unterschrift erstellte, gehört indes nicht zu den gemäss
Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 anerkannten
Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
(https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/ 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gesuche des – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind wegen der in der Verspätung der Beschwerde begründeten offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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