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Geschäftsnummer: VB.2020.00821  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Verkehrsanordnung.

Die elektronisch eingereichte Beschwerde erfolgte verspätet (E. 2). Zudem entspricht sie nicht den Formvorschriften, da die Firma, womit der Beschwerdeführer seine elektronische Unterschrift erstellte, nicht zu den anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten gehört (E. 3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
ELEKTRONISCHE EINGABE
ELEKTRONISCHE SIGNATUR
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERSPÄTUNG
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 53 VRG
§ 130 Abs. I ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00821

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 30. März 2020 erliess die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich permanente Verkehrsvorschriften (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für den Kreis 01, B-strasse. Auf das dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung trat der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 19. August 2020 nicht ein.

II.  

Daraufhin erhob A mit per IncaMail übermittelter Eingabe vom 6. Oktober 2020 Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich, welches darauf mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wegen Verspätung nicht eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte das Statthalteramt A.

III.  

A gelangte in der Folge mit per IncaMail übermittelter Beschwerde vom 23. November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 15. Oktober 2020 sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da die Beschwerde verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (vgl. unten E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2 Das Verwaltungsgericht zog Kopien der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 sowie des Umschlags, womit dem Beschwerdeführer diese Verfügung zugesandt wurde, beim Statthalteramt bei (act. 7). Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG). Dasselbe gilt für die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG).

2.  

Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Die Verfügung vom 15. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2020 zugestellt (act. 7). Die Beschwerdefrist endete damit am 23. November 2020. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde – zum ersten Mal – am 24. November 2020, 0.00 Uhr, via IncaMail an das Verwaltungsgericht sandte (act. 5), erweist sich diese als verspätet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 30). Demzufolge ist darauf nicht einzutreten.

3.  

Im Übrigen erfolgte die Beschwerde nicht nur verspätet, sie entspricht auch nicht den Formvorschriften. Anders als im Rekursverfahren (vgl. act. 4 E. 6) können zwar die Beschwerdeschrift und weitere Eingaben an das Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden. Dies ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 71 VRG auf die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 130 Abs. 1; Griffel, § 53 N. 4). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-vor-verwaltungsgericht/informationen-zum-gerichtsverfahren.html?wcmmode=disabled#-1832422115). Bei IncaMail der Schweizerischen Post handelt es sich um eine solche anerkannte Zustellplattform (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html). Die Firma C, womit der Beschwerdeführer seine elektronische Unterschrift erstellte, gehört indes nicht zu den gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten (https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/
pki1.html).

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gesuche des – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind wegen der in der Verspätung der Beschwerde begründeten offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …