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Geschäftsnummer: VB.2020.00822  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Frage des Verfahrensausschlusses bei gesetzlich vorgeschriebener Produktezertifizierung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Bundesgesetz über Bauprodukte für die vorliegend ausgeschriebenen Strassenverkehrszeichen eine auf einer Produktezertifizierung basierende Leistungserklärung vorschreibe, über welche die übrigen Anbieterinnen nicht verfügen würden, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien (E. 3). Der Nachweis für eine Leistungserklärung im Sinn der strittigen Norm ist weder als Eignungskriterium noch als ausdrückliche "Anforderung der Vergabestelle" im Sinn von § 4 a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG verlangt worden (E. 4.2). Eine entsprechende Anforderung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis in den Ausschreibungsunterlagen auf diverse Gesetze, Normen, Richtlinien und insbesondere auch die Bauproduktegesetzgebung, da ein nicht weiter spezifizierter Verweis auf eine ganze Liste unterschiedlichster Regelwerke den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad nicht zu genügen vermag, zumal die Vergabebehörde den besagten Verweis nicht als Aufforderung zur Einreichung eines bestimmten Nachweises verstanden haben wollte (E. 4.2.1). Es liegt im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht (E. 4.2.2). Beim Zuschlag ist die Berücksichtigung sozialpolitischer Gesichtspunkte auf den Aspekt der Lehrlingsausbildung beschränkt (E. 5.2). Den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung beim Zuschlagskriterium 2 ist insb. aufgrund des vernachlässigbar geringen Korrekturpotenzials nicht weiter nachzugehen (E. 5.3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN
EIGNUNGSKRITERIEN
KONKRETISIERUNGSGRAD
SUBMISSION
TRANSPARENZGEBOT
ZERTIFIKAT
ZERTIFIZIERUNG
ZUSCHLAGSKRITERIUM
Rechtsnormen:
Art. 4a Abs. I IVöB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00822

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber José Krause.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B und C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

E AG,

Mitbeteiligte,  

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 15. Mai 2020 eröffnete die Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Lieferung von Verkehrsschildern samt Montagematerial für eine Vertragsdauer von vier (bis maximal sechs) Jahren ab dem 1. Januar 2021. Die Vergabe wurde in 2 Lose unterteilt, wobei in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten wurde, dass die Lose 1 und 2 an verschiedene Anbieter vergeben würden. Für das vorliegend interessierende Los 2 gingen innert der Eingabefrist vier Angebote mit Nettobeträgen zwischen Fr. 513'470.52 und Fr. 730'259.85 ein. Gemäss Stadtratsbeschluss vom 28. Oktober 2020 ging der Zuschlag für das Los 2 an die E AG, von welcher das tiefste Angebot stammte. Der Vergabeentscheid wurde den Anbieterinnen mit Schreiben vom 5. November 2020 eröffnet.

II.  

Dagegen erhob die A AG am 20. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Vergabeentscheid sei aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin sowie die Zweitplatzierte seien vom Submissionsverfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Ferner verlangte sie eine Parteientschädigung (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 15./17. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Auf einen Antrag auf Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung wurde dagegen ausdrücklich verzichtet. Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten gewährt.

In der Replik vom 28. Januar 2021 und der Duplik vom 25. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.

Dem von der Beschwerdeführerin replicando wiederholten und auf die Duplikbeilagen ausgeweiteten Gesuch um Akteneinsicht wurde mit Präsidialverfügung vom 1. März 2021 teilweise entsprochen.

Am 17. März und 31. März 2021 erstatteten die Parteien jeweils eine weitere Stellungnahme, die Beschwerdegegnerin unter Beilage zweier Zertifikate der Mitbeteiligten.

Mit Eingabe vom 16. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in diese Beilagen. Diese wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 21. April 2021 verweigert. Gleichzeitig wurde ihr der wesentliche Inhalt der beiden Aktenstücke – in Anwendung von § 9 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und unter Wahrung der schutzwürdigen Geschäftsinteressen – aber dennoch mitgeteilt und es wurde ihr die noch laufende Frist zur freigestellten Vernehmlassung letztmals erstreckt.

Die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 3. Mai 2021. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 7. Mai 2021 ihren Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 VRG).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine von ursprünglich vier Anbieterinnen, von denen eine durch den Zuschlag von Los 1 im vorliegenden Fall ausser Konkurrenz fiel. Unter den drei verbleibenden Anbieterinnen belegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot im Betrag von Fr. 660'437.94 den dritten und letzten Platz. Ginge es der Beschwerdeführerin lediglich um eine Besserbewertung ihres Angebots im Verhältnis zur erstplatzierten Zuschlagsempfängerin, hätte sie kaum Chancen auf den Zuschlag. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie indes auch den Ausschluss der beiden vor ihr rangierenden Anbieterinnen. Falls sich ihre diesbezüglichen Rügen als berechtigt erweisen, hätte die Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Nachdem die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle führe in Ziffer 1.2 von Anhang D des Lastenhefts eine Liste der zu beachtenden Rechtsgrundlagen. Diese Liste umfasse insbesondere auch das Bundesgesetz über Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG], SR 933.0) und die Verordnung über Bauprodukte vom 27. August 2014 (Bauprodukteverordnung [BauPV], SR 933.01).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauPG dürften Bauprodukte, welche von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden, nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt habe. Voraussetzung für die Erstellung einer Leistungserklärung sei eine Produktezertifizierung, welche von einer notifizierten Stelle durchgeführt werde. Die vorliegend ausgeschriebenen ortsfesten, vertikalen Strassenverkehrszeichen würden der Norm EN 12899-1:2007 bzw. der entsprechenden eidgenössischen Norm SN 640 870-1a-NA unterstehen. Dabei handle es sich um eine solche ''bezeichnete harmonisierte technische Norm'' im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BauPG. Mithin müssten alle Anbieterinnen über eine entsprechende Produktzertifizierung verfügen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch beigelegt. Die Zuschlagsempfängerin und die zweitplatzierte Anbieterin verfügten dagegen offenbar nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Produktzertifizierung, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien.

4.  

4.1 Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Missachtung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).

Bei der Beurteilung solcher Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 456 f. und 470; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235). Des Weiteren muss das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) berücksichtigt werden: Wegen unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen werden (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3; Galli et al., Rz. 444 f.). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Galli et al., Rz. 564).

4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Nachweis für eine Leistungserklärung im Sinn der Norm EN 12899-1:2007 bzw. SN 640 870-1a-NA weder als Eignungskriterium noch als ausdrückliche ''Anforderung der Vergabestelle'' im Sinn von § 4 a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG verlangt wurde. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, eine entsprechende Anforderung müsse aus dem von der Vergabestelle in Ziffer 1.2 Anhang D ''Lastenheft'' angebrachten Verweis abgeleitet werden, welcher diverse Gesetze, Normen, Richtlinien und insbesondere auch die Bauproduktegesetzgebung für beachtlich erklärt.

4.2.1 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien und auch die sogenannten Muss-Kriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1; Galli et al., Rz. 861 f.). Das stellt gewisse minimale Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Formulierung. Ein nicht weiter spezifizierter Verweis auf eine ganze Liste unterschiedlichster Regelwerke vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen.

Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin den besagten Verweis explizit nicht als Aufforderung zur Einreichung eines bestimmten Nachweises verstanden haben wollte. So hat sie im Rahmen der Fragebeantwortung ausdrücklich festgestellt, wenn eine Firma nicht im Besitz der Zertifizierung gemäss der Norm EN 12899-1:2007 bzw. SN 640 870-1a-NA sei, ''führt das nicht automatisch zu einem Ausschluss''. Das lässt keinen Raum für den von der Beschwerdeführerin verfochtenen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin und der Zweitplatzierten wegen Nichteinhaltung der Ausschreibungsvorgaben.

4.2.2 Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, den Zertifizierungsvorschriften gemäss Bauproduktegesetz ungeachtet der konkreten Ausschreibungsvorgaben Nachachtung zu verschaffen.

Wie in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Wegleitung des Bundesamtes für Bauten und Logistik zur Bauproduktgesetzgebung ausgeführt wird, richten sich die Vorschriften der Bauproduktegesetzgebung an die Hersteller und Lieferanten der ihr unterstellten Produkte, nicht aber an die sogenannten ''Verwender''. Letzteren erwachsen daraus keine direkten Pflichten, vielmehr sollen sie davon profitieren, dass insofern die Vergleichbarkeit der Produkte gewährleistet und technische Handelshemmnisse beseitigt werden (a.a.O. Ziff. 9.1). Wie in Ziffer 1.3.2 ausgeführt wird, kann der ''Verwender'' auf der ''Basis der Leistungserklärung eines Bauprodukts […] entscheiden, ob das Produkt die Anforderungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck erfüllt''. Mithin liegt es im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, ob bzw. inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht. Der Vollzug der Bauproduktgesetzgebung obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik und nicht den Vergabebehörden.

Anzumerken ist, dass eine Missachtung der Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BauPG eine ''Formale Nichtkonformität'' darstellt, welche in einem ersten Schritt die Aufforderung zur Mangelbehebung nach sich zieht und ansonsten noch keine weitergehenden Konsequenzen hat. Dementsprechend muss auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass es unverhältnismässig wäre, wenn eine Vergabebehörde, nur gestützt auf diese Bestimmung und ohne konkrete vergaberechtliche Grundlage, erheblich weiter ginge und die Anbieterin ohne Weiteres vom Vergabeverfahren ausschliessen würde.

4.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Fehlen einer Zertifizierung bzw. Leistungserklärung gemäss Art. 5 Abs. 1 BauPG vorliegend keinen Ausschlussgrund im Sinn von § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG darstellt. Sonstige Angebotsmängel, welche als Ausschlussgrund im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren wären, wurden nicht substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Inwieweit die Angebote den Ausschreibungsvorgaben und damit auch dem vergaberechtlich relevanten Gehalt der Bauproduktegesetzgebung entsprechen, ist dagegen Gegenstand der Zuschlagsbeurteilung. Dem Nachweis bestimmter Qualitätsstandards kommt dabei von vornherein nur ein relatives Gewicht zu. Dementsprechend ist auch die Form des jeweiligen Nachweises nur – aber immerhin – bewertungsrelevant.

5.  

Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003, SubmV). Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits in der Publikation der Ausschreibung folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:

1.    Preis                                                                      40%

 

2.    Organisation und technische Leistungsfähigkeit Unternehmung                                                                     55%

      

3.    Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundausbildung                                                                        5%

 

Der Angebotsbewertung wurde jeweils eine Notenskala von 1–5 zugrunde gelegt, wobei die Einzelnoten auf zwei Kommastellen gerundet wurden.

Bezogen auf die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte präsentiert sich das Gesamtergebnis wie folgt:

Gewichtung

      ZK1

     40 %

       ZK2

      55 %

     ZK3

      5 %

          Gesamtnote

Mitbeteiligte

5.00

4.70

3.00

4.74

Beschwerdeführerin

2.71

3.70

1.00

3.17

 

5.1 Der Preisbewertung hat die Beschwerdegegnerin eine Preisspanne von 50 % zugrunde gelegt, d.h. das tiefste Angebot erhielt die Note 5, ein um 50 % höheres Angebot die Mindestnote 1. Diese Preisspanne entspricht in etwa der Bandbreite der eingegangenen Angebote, was sie grundsätzlich als realistisch erscheinen lässt (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00450, E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin weder die Parameter der Bewertung noch deren Ergebnis substanziiert infrage stellt, ist die Preisbewertung ohne Weiteres als vertretbar und dementsprechend als rechtens zu qualifizieren. 

5.2 Gegen die Bewertung beim Zuschlagskriterium 3 (Lehrlingsausbildung) wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie zwar keine Lernenden, dafür aber ältere Mitarbeitende beschäftige. Dieser sozialpolitische Aspekt hätte von der Vergabestelle in ihre Bewertung einbezogen werden müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. § 33 Abs. 1 SubmV bietet hierfür keine gesetzliche Grundlage. Die Berücksichtigung sozialpolitischer Gesichtspunkte ist auf den Aspekt der Lehrlingsausbildung beschränkt. Eine anderweitige "soziale Beschäftigungspolitik" eines Anbietenden darf nicht als Zuschlagskriterium dienen (VGr, 20. Juli 2012, VB.2012.00055 E. 5; Galli et al., Rz. 930).

Falls die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand die Berücksichtigung des Lehrlingskriteriums generell infrage stellen wollte, wären ihre Vorbringen als verspätet zu qualifizieren und somit nicht mehr zu hören. Angesichts der unbestrittenermassen klaren Statuierung dieses Zuschlagskriteriums in der Ausschreibung, hätte die Beschwerdeführerin entsprechende Einwände nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerin deponieren müssen (vgl. VGr, 27. Juni 2019, VB.2019.00033, E. 4.3).

5.3 Beim Zuschlagskriterium 2 ''Organisation und technische Leistungsfähigkeit'' erfolgte die Bewertung anhand der neun Unterkriterien ''Zertifizierungen, Bescheinigungen oder interne QM'', ''Firmenorganisationsform, Firmenstruktur'', ''Weiterbildung der Mitarbeiter'', ''Administrativer Ablauf, Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung'', ''Infrastruktur zur Herstellung von Signalisationen'', ''Marktorientierung'', ''Kapazitäts- und Ressourcennachweis'', ''Qualitätsnachweis'', ''Umweltmanagement''. Insgesamt konnten 45 Punkte erzielt werden. Die Mitbeteiligte erreichte 42 Punkte und dementsprechend die Note 4.7 und die Beschwerdeführerin 33 Punkte bzw. die Note 3.7.

5.3.1 Nach der Gerichtspraxis verlangt das Transparenzgebot nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 6.8; 22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Dies ist gegeben, wenn sie einen hinreichend engen Sachzusammenhang zur Ausschreibung aufweisen, sodass mit ihrer Berücksichtigung gerechnet werden konnte.

Ein solcher Sachzusammenhang ist bezüglich aller oben angeführten Unterkriterien ohne Weiteres erkennbar, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert in Abrede gestellt wurde.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht replicando geltend, es seien ihr bei den Unterkriterien 1, 5, 7 und 9 in rechtswidriger Weise Punkte abgezogen worden. Korrekterweise hätte sie bei diesem Zuschlagskriterium die maximalen 45 Punkte und damit die Note 5 erhalten müssen.

Die Beschwerdeführerin verkennt zum einen, dass ihr Aufwertungspotenzial bei den besagten Unterkriterien lediglich 9 Punkte beträgt. Ihr Punktestand würde sich demnach nur auf 42 Punkte und nicht auf die behaupteten 45 Punkte erhöhen. Aber selbst wenn der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium 2 als einziger Anbieterin die Bestnote 5 erteilt würde, vermöchte diese Aufwertung (Notendifferenz 1,3), bei der vorgegebenen Gewichtung von 55 %, ihre Gesamtnote zwar um 0.72 auf 3.89 zu erhöhen. Damit läge sie aber nach wie vor deutlich hinter der Mitbeteiligten mit der Gesamtnote 4.74.

Damit die Beschwerdeführerin mit der Mitbeteiligten gleichziehen könnte, müsste deren Benotung beim ZK2 gleichzeitig deutlich nach unten korrigiert werden, nämlich von 4.7 auf 3.16. In Punkten ausgedrückt müsste dementsprechend der Punktestand der Mitbeteiligten von 42 auf 28.44 Punkt reduziert werden. Gründe, welche eine derart massive Abwertung zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. In Bezug auf die Bewertungsparameter und deren Zwecktauglichkeit könnte sie dies denn auch nicht tun, ohne gleichzeitig ihrer eigenen Bewertung bzw. ihrem Antrag auf Erteilung der Bestnote die entsprechende Grundlage abzusprechen. Dadurch reduziert sich die mögliche Angriffsfläche auf die Offertangaben der Mitbeteiligten zum Zuschlagskriterium 2 und deren Bewertung durch die Vergabebehörde. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Angaben der Mitbeteiligten nicht den Tatsachen entsprechen könnten, bleibt letztlich nur der erhebliche Beurteilungsspielraum der Vergabebehörde und dementsprechend ein vernachlässigbar geringes Korrekturpotenzial.

Unter diesen Umständen ist den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihre Bewertung beim Zuschlagskriterium 2 nicht weiter nachzugehen.

6.  

6.1 Die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

7.  

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.       8'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.       455.-- Zustellkosten,
Fr.       8'455.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …