{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00822_2021-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221452&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "25c8ee773d1f2426997afe42321e632b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00822"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2021  VB.2020.00822"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2021  VB.2020.00822"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2021  VB.2020.00822"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Frage des Verfahrensausschlusses bei gesetzlich vorgeschriebener Produktezertifizierung. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, dass das Bundesgesetz \u00fcber Bauprodukte f\u00fcr die vorliegend ausgeschriebenen Strassenverkehrszeichen eine auf einer Produktezertifizierung basierende Leistungserkl\u00e4rung vorschreibe, \u00fcber welche die \u00fcbrigen Anbieterinnen nicht verf\u00fcgen w\u00fcrden, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien (E. 3). Der Nachweis f\u00fcr eine Leistungserkl\u00e4rung im Sinn der strittigen Norm ist weder als Eignungskriterium noch als ausdr\u00fcckliche \"Anforderung der Vergabestelle\" im Sinn von \u00a7 4 a Abs. 1 lit. c IV\u00f6B-BeitrittsG verlangt worden (E. 4.2). Eine entsprechende Anforderung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis in den Ausschreibungsunterlagen auf diverse Gesetze, Normen, Richtlinien und insbesondere auch die Bauproduktegesetzgebung, da ein nicht weiter spezifizierter Verweis auf eine ganze Liste unterschiedlichster Regelwerke den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad nicht zu gen\u00fcgen vermag, zumal die Vergabebeh\u00f6rde den besagten Verweis nicht als Aufforderung zur Einreichung eines bestimmten Nachweises verstanden haben wollte (E. 4.2.1). Es liegt im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserkl\u00e4rung abh\u00e4ngig machen will. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht (E. 4.2.2). Beim Zuschlag ist die Ber\u00fccksichtigung sozialpolitischer Gesichtspunkte auf den Aspekt der Lehrlingsausbildung beschr\u00e4nkt (E. 5.2). Den Einw\u00e4nden der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Bewertung beim Zuschlagskriterium 2 ist insb. aufgrund des vernachl\u00e4ssigbar geringen Korrekturpotenzials nicht weiter nachzugehen (E. 5.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:23", "Checksum": "8cd1cf24596f41a211793c30295f70c1"}