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VB.2020.00823
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben: I. Der 1968 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am 27. Dezember 1998 in die Schweiz ein und heiratete am 23. März 1999 die in der Schweiz niedergelassene chilenische Staatsangehörige B, die er im Februar 1998 in Kuba kennengelernt hatte. Daraufhin erhielt er eine Aufenthalts- und am 18. März 2004 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Jahr 2000 ging aus dieser Ehe der Sohn D hervor. Am 29. November 2004 erhielten B und D das Schweizer Bürgerrecht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig: - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. Oktober 2004 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2008 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs der am 20. Oktober 2004 ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 17. November 2004 fremdenpolizeilich verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 21. Juli 2008 aufgrund der letztgenannten Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe seine Niederlassungsbewilligung und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Der Widerruf wurde mit letztinstanzlichem Entscheid 2C_515/2009 des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010 rechtskräftig. A machte in der Folge Vollzugshindernisse gegen seine Wegweisung geltend, da er als Auswanderer nach kubanischem Recht nicht mehr zur ständigen Wohnsitznahme in seiner kubanischen Heimat berechtigt sei. Seine vorläufige Aufnahme wurde jedoch am 23. Dezember 2013 letztinstanzlich durch Urteil C-6436/2010 des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt, da es die Unmöglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nicht als erstellt erachtete. Hierauf stellte A am 27. Januar 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches letztinstanzlich vom Bundesgericht am 1. Dezember 2015 (2C_424/2015) abgewiesen wurde, soweit dieses auf die Beschwerde eintrat. Da A zwischenzeitlich trotz fehlender Erwerbsberechtigung einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde er am 7. Oktober 2015 vom Kantonsgericht Glarus wegen fahrlässiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Am 2. November 2017 ersuchte A abermals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt aber mit Schreiben vom 23. April 2018 nicht eintrat, nachdem es A trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hatte, die erfolglose Stellung eines schriftlichen Gesuchs um definitive Rückkehr in sein Heimatland nachzuweisen. Am 15. Mai 2018 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf ihn das Migrationsamt am 26. September 2018 erneut dazu anhielt, vorgängig bei der kubanischen Botschaft um freiwillige und definitive Rückkehr nach Kuba zu ersuchen. Da sich A weigerte, ein solches Gesuch zu stellen, teilte ihm das Migrationsamt am 6. November 2018 mit, dass es nicht bereit sei, auf sein erneutes Wiedererwägungsgesuch einzutreten und er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Nachdem A am 29. Januar 2019 erneut zur Stellung eines Gesuchs um freiwillige Rückkehr nach Kuba aufgefordert worden war, reichte er am 14. März 2019 erstmals ein solches Gesuch bei der kubanischen Botschaft ein, welches jedoch vom Innenministerium von Kuba abgewiesen wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilte dem Migrationsamt am 15. August 2019 mit, dass seine Möglichkeiten damit ausgeschöpft seien und A derzeit nicht nach Kuba zurückkehren könne. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verweigerte das SEM A erneut die vorläufige Aufnahme. Hierauf ersuchte A am 3. Januar 2020 ein weiteres Mal um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er sich bei den kubanischen Behörden erfolglos um eine Rückkehrerlaubnis bemüht habe und ihm eine Rückkehr nach Kuba damit nicht möglich sei. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 19. März 2020 ohne materielle Prüfung ab. Zugleich forderte es A dazu auf, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um unverzüglich in sein Heimatland ausreisen zu können. Weiter hielt es fest, dass A keine Erwerbstätigkeit erlaubt sei. II. Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. November 2020 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. November 2020 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In der Beschwerdebegründung wurde überdies eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanzen zur materiellen Gesuchsbehandlung beantragt. Weiter sei A die Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit zu erlauben bzw. diesem sei eventualiter ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren. Zudem wurde um eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 aufgrund seiner offenen Kosten bei der Zürcher Justiz zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgefordert und festgehalten, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 19. März 2020 ohne materielle Prüfung ab, da es die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung nicht als erfüllt erachtete. Obwohl das Migrationsamt das Gesuch formal "abgewiesen" hatte, handelt es sich materiell um einen Nichteintretensentscheid, wovon auch die Sicherheitsdirektion zutreffenderweise ausgegangen ist. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre. 1.4 Das Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts und einer Erwerbstätigkeit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Dies zumal mit Präsidialverfügung vom 26. November 2020 bereits angeordnet wurde, dass Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten und die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts gefallen wäre. 2. 2.1 Wie bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts (vorsätzliche Aufbewahrung von drei bzw. 18 kg Kokain gegen Entschädigung) mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft worden, weshalb seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er mit Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010 (2C_515/2009) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend]; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). In Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine kürzere Frist ausreichend ist (BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3 f.; vgl. auch BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.3 [den Beschwerdeführer betreffend]). Ist die Repatriierung vom Verhalten des betroffenen Ausländers abhängig, hat dieser nach konstanter Bundesgerichtspraxis im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nur einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Auslandvertretung seines Heimatstaats zu stellen, sondern auch auf dessen Genehmigung hinzuwirken (BGr, 15. Oktober 2018, 2C_968/2017, E. 4.4; BGr, 16. September 2016, 2C_781/2016, E. 2.2). Ist eine Rückkehr in das Heimatland trotz zumutbaren Rückkehranstrengungen des Betroffenen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich, kann ausnahmsweise auch die Bewährungszeit in der Schweiz berücksichtigt werden (vgl. auch BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.2 [in Bezug auf einen rechtmässigen, aber prekären Aufenthalt aufgrund eines hängigen Asylverfahrens]). 2.2 Das zum Bewilligungswiderruf Anlass gebende Betäubungsmitteldelikt des Beschwerdeführers liegt rund 14 Jahre zurück. Auch die vom Kantonsgericht Glarus ausgesprochene Übertretungsbusse betrifft Taten, die bereits über sieben Jahre zurückliegen. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung seines Aufenthaltsgesuchs, sofern ihm die Rückkehr nach Kuba objektiv unmöglich ist. 2.3 Der Beschwerdeführer hat sich jahrelang gesträubt, beim kubanischen Konsulat um eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland zu ersuchen. Jedoch ist unbestritten, dass er auf Druck der hiesigen Behörden am 14. März 2019 bei der kubanischen Botschaft in Bern erstmals ein Gesuch um definitive Rückkehr gestellt hatte, welches laut Auskunft der kubanischen Botschaft vom 15. August 2019 vom kubanischen Innenministerium abgewiesen wurde. Die Gründe für die Abweisung sind nicht bekannt, da die kubanische Vertretung den hiesigen Behörden keine Einsicht in die Gesuchsunterlagen gewährt und Entscheide des kubanischen Innenministeriums betreffend definitive Rückkehr unbegründet ergehen. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, keine Kopie seines gestellten Repatriierungsgesuchs bei der kubanischen Behörde vorgelegt und sich nicht genügend um seine Repatriierung gekümmert zu haben. Angesichts seiner jahrelangen Weigerung, einen entsprechenden Antrag zu stellen, müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er nicht hinreichend auf die Genehmigung seines Gesuchs hingewirkt und der kubanischen Regierung zu verstehen gegeben habe, "dass er nicht nach Kuba zurückkehren wolle, dies aber wegen der Schweizer Asyl- und Migrationsbehörde müsse". Mit teilweiser analoger Begründung hatte bereits das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme verweigert. In einer Stellungnahme vom 19. Mai 2020 hielt das SEM eine freiwillige Rückkehr nach Kuba weiterhin für möglich, sofern im Repatriierungsgesuch an die kubanischen Behörden nicht angegeben werde, dass die Gesuchsstellung nur auf Druck der Schweizer Behörden gestellt werde. 2.4 Der Beschwerdeführer konnte den Vorinstanzen keine Kopie seines bei der kubanischen Botschaft eingereichten Repatriierungsgesuch vorlegen, obwohl er sich aktenkundig nachträglich um die Beschaffung einer solchen bemüht hatte. Eine vollständige und wahrheitsgemässe Stellung des Repatriierungsgesuchs wird von den Vorinstanzen indes nicht angezweifelt, vielmehr wird dem Beschwerdeführer sinngemäss gerade vorgeworfen, die kubanischen Behörden über die Hintergründe seines Gesuchs aufgeklärt und die fehlende Freiwilligkeit seiner Gesuchstellung offengelegt zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer verpflichtet ist, auf die Bewilligung seines Repatriierungsgesuchs hinzuarbeiten, kann nicht verlangt werden, dass er die kubanischen Behörden über die Hintergründe seines Repatriierungsgesuchs zu täuschen hat. Seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht beschränkt sich darauf, ein formell korrektes, wahrheitsgemässes und vollständiges Gesuch bei den kubanischen Behörden einzureichen und sich ernsthaft um eine Bewilligungserteilung zu bemühen. Entsprechend wäre er seiner Mitwirkungspflicht bei der Stellung eines entsprechenden Antrags selbst dann nachgekommen, wenn er wahrheitsgemäss auf seine prekäre Bewilligungssituation in der Schweiz und die Unfreiwilligkeit seiner Ausreise hingewiesen hätte. Dass die kubanischen Behörden die Bewilligung der Rückkehr nach Kuba von der Freiwilligkeit derselben abhängig machen und unter dem Druck der hiesigen Ausländerbehörden gestellte Gesuche allenfalls nicht als freiwillig betrachten (was sie auch nach Schweizer Auffassung kaum sind), entzieht sich dem Einflussbereich des Beschwerdeführers und kann diesem deshalb nicht vorgeworfen werden. Sodann wird von den Vorinstanzen nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer durch wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben sein Repatriierungsgesuch torpediert haben könnte, vielmehr äussert die Vorinstanz allein den Verdacht, dass das Gesuch aufgrund der (wahrheitsgemässen) Angabe, nicht freiwillig nach Kuba zurückzukehren, abgewiesen worden sei. Allein hieraus ergibt sich aber nach Dargelegtem keine relevante Mitwirkungspflichtverletzung, weshalb der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr zu vertreten hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Sachbearbeiter beim SEM mit E-Mail vom 15. August 2019 finanzielle, soziale oder gesundheitliche Gründe – und nicht etwa die Unfreiwilligkeit der Rückkehr – für die Abweisung des Repatriierungsgesuchs verantwortlich machte und vermutete, dass das Fehlen eines Bürgen oder eines Beziehungsnetzes in Kuba zur Gesuchsabweisung geführt haben könnte. In einer weiteren Aktennotiz des SEM vom 2. November 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die "aktuell geltenden kubanischen Bedingungen (insb. Beglaubigung, finanzielle Aspekte)" nicht erfülle und mangels Freiwilligkeit der Ausreise nicht als Kandidat für entsprechende Rückkehrhilfen im Rahmen des "Reintegrationsprojekts Kuba" infrage komme. Hieraus wird ersichtlich, dass einer Repatriierung des Beschwerdeführers – neben der offenkundig fehlenden Freiwilligkeit der Ausreise – auch finanzielle Aspekte und fehlende soziale Bezüge entgegenstehen, die ausserhalb der Einflusssphäre des Beschwerdeführers liegen. 2.5 Weiter ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 den Antrag auf vorläufige Aufnahme mit teilweiser analoger Begründung wie die Vorinstanz abgelehnt hatte: Der rechtskräftig gewordene Entscheid des SEM betraf zwar ebenfalls die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach der Ablehnung einer Repatriierung durch die kubanischen Behörden und wirkt sich insofern präjudizierend auf das vorliegende Verfahren aus. Jedoch ist das Verwaltungsgericht nicht an die diesbezüglichen Erwägungen des SEM gebunden und erscheinen diese aus den dargelegten Gründen nicht überzeugend. Es kann offenbleiben, inwieweit sich das SEM in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2019 überhaupt abschliessend zu den Gründen für die verweigerte Repatriierung und zur Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs geäussert hatte, nachdem es die vorläufige Aufnahme letztlich im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht gestützt auf die dauerhafte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. c AIG verweigert hatte. Allerdings ist anzumerken, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 3 lit. b der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten und dieses im Zustimmungsverfahren seinerseits nicht an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden wäre. Diesfalls müsste im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht abschliessend Klarheit schaffen, sollte das SEM im Zustimmungsverfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten wollen. Die sich hieraus ergebenen Doppelspurigkeiten sind Konsequenz davon, dass allfällige Vollzugshindernisse praxisgemäss auch durch die kantonalen Behörden im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sind. 2.6 Der entscheidrelevante Sachverhalt hat sich somit seit der letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörden wesentlich verändert, da seit der Abweisung des Repatriierungsgesuchs durch die kubanischen Behörden nicht mehr mit einem Wegweisungsvollzug zu rechnen ist. Die Sache ist damit – auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts – zur materiellen Neubeurteilung direkt an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen und seinen Bewilligungsentscheid gegebenenfalls dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Hingegen ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, selbst über die Bewilligungserteilung zu entscheiden (vgl. E. 1.2 f. vorstehend). 3. 3.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (insgesamt Fr. 2'000.-) zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 3.2 Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers Nr. 1 ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten. 4. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |