{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00824_2021-04-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221191&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "03915552209fa40e0064164ca467425c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00824"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00824"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00824"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00824"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Massgebliche Terrainverh\u00e4ltnisse: Abgrenzung neue Anbaute/Erweiterungsbaute (Pr\u00e4zisierung der Rspr.). Ob die projektierte Anbaute als abstandsbefreites unterirdisches Geb\u00e4ude im Sinn von \u00a7 269 PBG gelten kann, h\u00e4ngt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf ist. Der in \u00a7 269 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus \u00a7 5 ABV. F\u00fcr die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe (f\u00fcr die Neubaute) abzustellen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist auf die Terrainverh\u00e4ltnisse bei Einreichung des urspr\u00fcnglichen Baugesuchs f\u00fcr das umzubauende Geb\u00e4ude abzustellen. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage der Abgrenzung von neuen seitlichen Anbauten und seitlichen Erweiterungsbauten stellen. Bei einer Anbaute im Sinn einer Neubaute wird dem bestehenden Geb\u00e4ude eine zweite, neue Baute angef\u00fcgt, die in der Regel ohne gr\u00f6ssere Eingriffe wieder beseitigt werden. Anders gesagt, kommt zum urspr\u00fcnglichen ein zweites, neues Geb\u00e4ude hinzu. Demgegen\u00fcber liegt bei einer (seitlichen) Erweiterung immer noch ein und dasselbe Geb\u00e4ude vor, wenn auch in ver\u00e4nderter Form. Kumulativ zur architektonischen ist als Voraussetzung f\u00fcr neue Anbauten eine baulich-konstruktive Selbst\u00e4ndigkeit erforderlich. Dar\u00fcber hinaus ist bei der hier fraglichen Abgrenzung von Anbauten und seitlichen Erweiterungen zus\u00e4tzlich eine funktionale Selbst\u00e4ndigkeit zu verlangen. Die Beurteilung der Abgrenzungsfrage muss, wie auch bei Besonderen Geb\u00e4uden, stets auf einer Gesamtw\u00fcrdigung des Bauvorhabens beruhen. Dabei verf\u00fcgt die kommunale Baubeh\u00f6rde, ebenfalls wie bei Besonderen Geb\u00e4uden, \u00fcber einen gesch\u00fctzten Beurteilungsspielraum und sind immer auch Grenzf\u00e4lle denkbar. Ist die erforderliche architektonische, baulich-konstruktive und funktionale Selbst\u00e4ndigkeit bei einer Anbaute gegeben, liegt eine Neubaute vor und ist diese nach der Rechtsprechung nicht nach dem urspr\u00fcnglichen,sondern nach dem aktuell gewachsenen Terrain zu beurteilen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Anbaute Terrain beansprucht, das im Rahmen des urspr\u00fcnglichen Bauvorhabens aufgesch\u00fcttet oder abgegraben worden war. Werden diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, liegt eine seitliche Erweiterung vor, wof\u00fcr die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung massgebend sind. Wann die Bewilligung f\u00fcr die Hauptbaute erteilt wurde, ist dabei nicht relevant. Vorliegend wird nicht dem bestehenden Geb\u00e4ude ein weiteres hinzugef\u00fcgt, sondern dieses wird um weitere R\u00e4ume erweitert, welche funktional mit diesem im Zusammenhang stehen. Die Vorinstanzen gingen zu Unrecht von einer Neubaute und nicht von einer Erweiterung aus und stellten demzufolge f\u00e4lschlicherweise auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der aktuellen Baueingabe ab. Vorliegend h\u00e4tten sie ihren Beurteilungen nach dem Gesagten vielmehr den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung zugrunde legen m\u00fcssen (E.3).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:18:53", "Checksum": "bc54d9a8f17bae32e43282c495a45ed5"}