{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00826_2021-07-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221410&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "908f178f1f4a409a0a4689625d00ddea"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00826"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.07.2021  VB.2020.00826"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.07.2021  VB.2020.00826"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.07.2021  VB.2020.00826"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch Nichtzulassung des Rechtsvertreters zur pers\u00f6nlichen Befragung seiner Mandanten vor Migrationsamt. Gest\u00fctzt auf Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren. Das prozessuale Mitwirkungsrecht schliesst das Recht ein, sich im Verfahren vertreten zu lassen oder sich aber durch einen Beistand unterst\u00fctzen bzw. begleiten zu lassen. Von der M\u00f6glichkeit der Vertretung ausgenommen sind Verfahrenshandlungen, die eine pers\u00f6nliche Mitwirkung des Betroffenen erfordern bzw. die der Natur der Sache nach nur vom Betroffenen ausgehen k\u00f6nnen. Ferner haben die Parteien keinen Anspruch darauf, sich von ihrem Rechtsvertreter bei gutachterlichen Explorationen begleiten zu lassen (E. 2.3.1). Wohl konnten sich die Beschwerdef\u00fchrenden aufgrund der H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit der Anh\u00f6rung nicht von ihrem Anwalt vertreten lassen. Indessen durften sie sich von ihm begleiten bzw. verbeist\u00e4nden lassen. Sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Ausschluss des Rechtsvertreters liegen nicht vor: Weder liegt eine gutachterliche Exploration vor noch ist ersichtlich, inwiefern der Zweck der Einvernahme dadurch vereitelt w\u00fcrde, dass der Rechtsvertreter seine Klientschaft an die Anh\u00f6rung begleitet und allenfalls Erg\u00e4nzungsfragen stellt (E. 2.3.3). Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs wiegt schwer, weshalb die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind (E. 2.3.4). Ferner ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV). Sind n\u00e4mlich die befragenden Sachbearbeiter des Migrationsamts selbst Partei, besteht zwischen ihr als Fachbeh\u00f6rde und den rechtsunterworfenen Gesuchstellern ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht, welches auf Wunsch der Betroffenen durch die Pr\u00e4senz eines fachkundigen Rechtsvertreters kompensiert werden kann (E. 2.4).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Migrationsamt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:55", "Checksum": "59d050008096c82627b14c9d4c577166"}