|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00828
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom 20. März 2018 wurde er verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 119'891.50 zurückzuerstatten. Deshalb werde ihm während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von Fr. 295.80 (30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL]) zuzüglich allfälliger Zulagen von der Unterstützung abgezogen. Dagegen ergriff A den Rechtsmittelweg. Das Verwaltungsgericht befristete den monatlichen Abzug von 30 % des Grundbedarfs vorläufig auf 6 Monate und wies im Übrigen die Beschwerde ab (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764). Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21. August 2019 nicht eingetreten (8C_507/2019). B. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom 16. April 2020 wurde angeordnet, dass A während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (aktuell Fr. 228.75) zuzüglich allfälliger Zulagen mit der laufenden finanziellen Unterstützung verrechnet werden. Der monatliche Abzug von 15 % werde nach 12 Monaten neu überprüft. Das Gesuch von A um Neubeurteilung wurde am 7. Juli 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschluss hielt fest, dass veränderte Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Lebensunterhalts von A auswirkten, vorbehalten bleiben. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Am 14. August 2020 erhob A Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte die Aufhebung der Kürzung. Diese sei zumindest bis zu einem rechtsgültigen Urteil im Strafverfahren aufzuschieben. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Sozialbehörde sei anzuweisen, die bereits gekürzten Gelder mit einem Verzugszins von 5 % auszuzahlen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab, soweit er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. III. Daraufhin gelangte A am 26. November 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte: 1. Die Verfügung sei im Ganzen aufzuheben. 2. Die Rückerstattung sei bis zu einem rechtsgültigen Urteil auszusetzen. 3. Auf die Rückerstattung sei bis nach dem Urteil des Obergerichts zu warten. 4. Dieser Einsprache [recte: Beschwerde] sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 5. Die Unterstützung sei ab dem 29. Februar 2020 wieder ungekürzt auszubezahlen. 6. Die Kürzung sei an seine aktuelle Situation anzupassen. 7. Die Höhe der Rückforderung in der Verfügung sei zu korrigieren und die zu Unrecht gekürzten Gelder seien auszubezahlen. 8. Es sei zu prüfen, ob die Kürzung des Grundbedarfes um 30 %, seit Bestehen des Zweipersonenhaushalts rechtmässig sei. 9. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Bezirksrat B beantragte am 15. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 beantragte die Stadt B die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am 1. Februar 2021. Die Duplik der Stadt B erfolgte am 15. Februar 2021. A liess sich am 10. März 2021 erneut vernehmen. Die Stadt B verzichtete am 18. März 2021 auf eine erneute Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 1.2.1 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Gleiches gilt im Beschwerdeverfahren im Verhältnis zum Rekursentscheid. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10). 1.2.2 Streitgegenstand der Verfügung vom 16. April 2020 resp. der Neubeurteilung vom 7. Juli 2020 war lediglich die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die nächsten 12 Monate. Veränderte Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers auswirken, wurden vorbehalten. Die Anträge 5, 6, und 8 beziehen sich nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. wurden erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und damit verspätet gestellt. Auf diese Anträge ist demgemäss nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag 2, die Rückerstattung sei bis zu einem rechtsgültigen Urteil auszusetzen. Aus der Begründung geht hervor, dass damit wohl das Urteil des Obergerichts über die strafrechtlichen Aspekte der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe gemeint ist. Damit deckt sich Antrag 2 weitestgehend mit Antrag 3, welcher ein Abwarten bis zum obergerichtlichen Urteil verlangt. Wie das Verwaltungsgericht bereits in dem die Rückerstattung betreffenden Urteil vom 23. Mai 2019 (VB.2018.00764) festhielt, ist nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und des Betrugs sowie generell der unterschiedlichen Anforderungen im sozialhilferechtlichen und strafrechtlichen Verfahren nicht ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten, bevor eine Rückerstattungsverfügung erlassen werden kann. Demgemäss durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre eigenen Ermittlungen, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, die Rückerstattung der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder verfügen. Sie verstiess damit nicht gegen die (nur) im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.4). Die Rückerstattungsforderung wurde rechtskräftig beurteilt (vgl. I.A), daran vermag das Urteil des Obergerichts nichts mehr zu ändern. Demgemäss ist die Rückerstattung nicht bis zum Ausgang des Verfahrens vor dem Obergericht bzw. bis zu einem "rechtsgültigen" Urteil zu sistieren und die Anträge 2 und 3 sind abzuweisen. 1.4 Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 30. November 2020 festgehalten, kommt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zu, welche vorliegend nicht entzogen wurde, weshalb sich Antrag 4 als gegenstandslos erweist. 1.5 Insoweit der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Verwaltungsgerichts gegenüber der Sozialbehörde beantragen wollte, ist Folgendes festzuhalten: Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz, hier den Regierungsrat möglich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf einen allfälligen Antrag wäre demgemäss nicht einzutreten. 2. 2.1 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist eine Anordnung der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der bis 2020 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien Kap. E.3). 2.2 Die verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs für längstens 12 Monate entspricht den SKOS-Richtlinien und erweist sich insbesondere auch in Anbetracht der Höhe der Rückerstattung als verhältnismässig. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum, in welchem er mit seiner Ex-Frau zusammenlebte, mit dieser eine Unterstützungseinheit bildete. Da dieser Unterstützungseinheit ein höherer Grundbedarf für den Lebensunterhalt zustand, ergab eine Rückerstattung von 15 % dieses Grundbedarfs in absoluten Zahlen auch eine höhere Rückerstattung. Dies lässt die Rückerstattungsforderung jedoch nicht unverhältnismässig werden. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sein solle. So macht er insbesondere auch nicht geltend, weshalb seiner bis Ende Juni 2020 noch mit ihm eine Unterstützungseinheit bildenden Frau die Kürzung des gemeinsamen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht ebenfalls zumutbar war. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 3.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demgemäss abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |