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Geschäftsnummer: VB.2020.00829  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug


Aufgrund der Auflösung der Ehe der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemanns mit Staatsangehörigkeit Slowenien im November 2018 kann Erstere aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (E. 2). Auch die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (bzw. ein entsprechendes Fortbestehen des Aufenthaltsanspruchs) scheitert: Es bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen bzw. aufrechterhalten wurde (E. 3 f.). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00829

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

und Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1985 geborene Staatsangehörige Serbiens. Am 24. April 2013 heiratete sie in Slowenien B, einen 1980 geborenen Staatsangehörigen jenes Landes. Wenige Wochen nach ihrem Ehemann reiste am 24. Mai 2013 auch A in die Schweiz ein, worauf ihr gestützt auf die Ehe zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 13. Mai 2014 und im Anschluss eine bis 13. Mai 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Aufgrund einer Anfrage slowenischer Behörden im Jahr 2015 wurden die beiden – zu jenem Zeitpunkt getrennt lebenden – Ehegatten polizeilich befragt, bei welcher Gelegenheit A angab, sich scheiden lassen zu wollen. Im September 2016 teilte sie auf eine neuerliche Anfrage des Migrationsamts des Kantons Zürich mit, sie wohne mit ihrem Ehemann zusammen und wolle sich nicht scheiden lassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2018 wurde die Ehe von A und B geschieden.

Am 1. Februar 2019 heiratete A in Zürich einen Landsmann, C, der am 16. Januar 2019 für die Eheschliessung in die Schweiz eingereist war. Gleichentags ersuchte C um eine Aufenthaltsbewilligung. Am 2. Februar 2019 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Am 12. April 2019 ersuchte sodann A um Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 25. März 2020 wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A sowie um Erteilung einer solchen an ihren Ehemann und ihre Tochter ab und setzte allen dreien eine Frist bis zum 30. Juni 2020 für die Ausreise aus der Schweiz.

II.  

Den hiergegen am 23. April 2020 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 ab.

III.  

Am 26. November 2020 liess A Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie D und C eine solche zu erteilen.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2020 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richten sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für die betroffene ausländische Person vorteilhaftere Regelung vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur (noch) formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin und von B wurde am 9. November 2018 geschieden. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA weggefallen. Die abgeleitete Bewilligung der Beschwerdeführerin musste daher gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203 [seit 1. Januar 2021: Verordnung über den freien Personenverkehr]) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht verlängert werden.

3.  

Da sich ein allfälliger Anwesenheitsanspruch sowohl von C als auch von D aus einem solchen der Beschwerdeführerin ableiten würde, ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdegegner deren Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert hat.

3.1 Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen zu prüfen, die für Familienangehörige von Schweizern/-innen gelten. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung einer Ehegemeinschaft der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AIG knüpfen an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der bzw. die originär anwesenheitsberechtigte Ehepartner/in das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besass. Art. 50 AIG ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA auch dann anzuwenden, wenn der bzw. die Ex-Ehegatte/-in – wie hier – lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besass. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich sodann soweit ersichtlich nach wie vor in der Schweiz auf (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7 [teilweise kritisch hierzu: VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 3.3]; BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 3.1; vgl. auch VGr, 8. September 2020, VB.2020.00208, E. 5.1).

3.2 Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen indes, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 f. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren bzw. wenn solche Gründe auch dazu beitragen, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

Ob eine Scheinehe oder eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltene Ehe vorliege, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf klarer und konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a am Ende). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht werden in der Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage genannt, unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen) Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der nach Art. 90 AIG zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.2 [gegen Ende], und 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1, je mit Hinweisen). Insofern erfährt die behördliche Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, eine Relativierung (BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1). Die Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. hierzu sowie zum Ganzen BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, sowie etwa VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00323, E. 2.2 f.).

4.  

Vorliegend ergeben sich insbesondere aus den Wohnverhältnissen und den Befragungen der Beteiligten gewichtige Indizien dafür, dass das formelle Eheband zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann, B, aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen bzw. aufrechterhalten wurde:

4.1  

4.1.1 Die Ehegatten wohnten im Anschluss an die – wenige Wochen nach der Einreise des Ehemanns erfolgte – Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Mai 2013 zunächst in einem 1-Zimmer-Appartment in E, wo sie jedenfalls im Juli 2013 noch wohnhaft waren. Am 6. September 2013 reiste auch F, eine langjährige Bekannte von B, in die Schweiz ein. (Anlässlich einer polizeilichen Befragung im Jahr 2019 gab dieser an, er habe F – deren Mutter er "das Handwerk der Massage beigebracht" habe – schon vor seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2013 gekannt; F ihrerseits erklärte, sie kenne B schon seit etwa zwölf Jahren). Ab dem Tag ihrer Einreise am 6. September 2013 bis zum 6. April 2014, mithin während sieben Monaten, lebte F mit den Ehegatten zusammen in der (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2013 bezogenen) ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 in Zürich, wo sie ihrerseits auch angemeldet war. Dass ein frisch verheiratetes Ehepaar kurz nach der Eheschliessung und während so langer Zeit mit einer Drittperson zusammenlebt, ist jedenfalls zumindest ungewöhnlich.

Die damaligen Ehegatten wurden erstmals im November 2015 polizeilich befragt bzw. (im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine allfällige Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG) einvernommen, wobei B hierzu allerdings schriftlich vorgeladen werden musste und erst über zehn Tage nach der Beschwerdeführerin befragt werden konnte. Die auslösende, eine allfällige Scheinehe betreffende Anfrage war im Übrigen von der Kriminalpolizei des Herkunftsorts von B (und von F) in Slowenien ausgegangen. Den damaligen Angaben von B und der Beschwerdeführerin zufolge lebten sie seit ungefähr September 2015 getrennt. Die Beschwerdeführerin erklärte am 4. November 2015, ihr Ehemann sei "an eine neue Wohnadresse gezogen, und zwar in H", wobei ihr die Strasse und die Hausnummer nicht bekannt seien; zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung wurde sie gefragt, ob ihr bekannt sei, dass F offenbar mit B zusammenwohne in H, worauf die Beschwerdeführerin zunächst mit Erstaunen, dann Betroffenheit reagierte. B seinerseits erklärte diesbezüglich zwar, er miete lediglich ein Zimmer in der Wohnung von F, welches er als Büro benutze, weil es in der ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 nicht genug Platz für ein Büro habe (– gemäss Handelsregistereintrag war allerdings Domiziladresse des Einzelunternehmens von B seit dessen Gründung im Juli 2015 stets bzw. [bis vor wenigen Tagen] unverändert die G-Strasse 01); auf die Frage, wo er denn wohne, gab er dann allerdings an: "Im Büro, dort habe ich eine Möglichkeit zu übernachten" (anlässlich der Befragung vom Juli 2019 bestritt er allerdings, je in der Wohnung von F bzw. in seinem dortigen "Büro" gewohnt zu haben). Jedenfalls waren auch die Klingel und der Briefkasten der Wohnung an der I-Strasse 02 in H, welche F per 1. April 2015 bezogen hatte, mit den beiden Namen "F/B" beschriftet und hielt B sich auch dort auf, als sich die Polizei am Morgen des 4. November 2015, kurz nach 6 Uhr, im Hinblick auf eine Wohnungskontrolle und Befragung an dieser Adresse einfand; er weigerte sich allerdings – auch auf entsprechendes Zureden der Beschwerdeführerin per Telefon hin, die gebeten worden war, ihn anzurufen und zur Kooperation zu motivieren –, der Polizei die Tür zu öffnen und sich befragen zu lassen. Erst am 16. November 2015 und, wie erwähnt, auf schriftliche Vorladung hin konnte B schliesslich befragt werden.

4.1.2 Anlässlich der Befragung vom 4. November 2015 gab die Beschwerdeführerin weiter an, sie hätten erhebliche Differenzen: Es "läuft nicht". Es bleibe ihr "nichts anderes übrig, als mich von ihm scheiden zu lassen". Es bestehe "ein grosser Meinungsunterschied zwischen uns. Wir haben kaum mehr Gemeinsamkeiten. Wir haben verschiedene Ansichten über das Leben und über die Ehe. Ich weiche in vielen Dingen von seiner Denkweise ab". Die Scheidungsabsicht bekräftigte sie später in der Befragung erneut mit den Worten: "Natürlich will ich mich scheiden lassen". Auch B erklärte, sie redeten immer noch miteinander, hätten aber "einen Konflikt gehabt", seinen Angaben zufolge, weil er ein Unternehmen gegründet und dies zusätzliche Kosten generiert habe. Damit sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen.

Die Beschwerdeführerin hatte somit anlässlich dieser Befragung über erhebliche Differenzen mit ihrem damaligen Ehemann, die fehlenden Gemeinsamkeiten (vgl. diesbezüglich auch unten 4.4.1 Abs. 3) und auch über ihre Scheidungsabsicht gesprochen. Auf eine entsprechende beschwerdegegnerische Anfrage vom 7. September 2016 hin beschränkte sich die Beschwerdeführerin indes in einem Antwortschreiben vom 27. desselben darauf zu erklären, sie sei "immer noch verheiratet mit B und wir leben zusammen auf die gleiche Adresse"; "[a]usserdem haben wir uns nie getrennt. Wir wollen uns nicht scheiden lassen". Von der offenkundigen Unwahrheit betreffend das Getrenntleben abgesehen, fehlen somit auch Angaben dazu, seit wann B offiziell wieder bei der Beschwerdeführerin gelebt haben soll; weiter fehlt insbesondere auch eine Erklärung dafür, warum die Beschwerdeführerin – trotz den erwähnten erheblichen Unstimmigkeiten – von der geäusserten Scheidungsabsicht in der Folge wieder abgerückt war und an der Ehe mit B weiterhin festhielt bzw. dass, warum und wie es zur Wiederannäherung gekommen war. Den Akten lässt sich hierzu nichts entnehmen, ebenso wenig wie zu der Frage, warum es zu einem späteren Zeitpunkt – angeblich im Juni bzw. Juli 2018 – dann dennoch (und sehr schnell) zu einer (erneuten bzw. definitiven) Trennung der Ehegatten und zur Scheidung kam. In einer (zweiten) Befragung vom 12. Juli 2019 verweigerte die Beschwerdeführerin hierzu jegliche Aussagen (vgl. unten 4.4.3).

4.1.3 Seit Mai 2018 leben B und F sodann offiziell an derselben Adresse: Im April 2018 unterzeichneten die beiden gemeinsam einen Mietvertrag über eine (2,5-Zimmer-)Wohnung (vgl. unten 4.5 Abs. 3).

4.2 B unternahm sodann während seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin regelmässig und oft gemeinsame Ausflüge und Reisen mit F. So reisten sie insbesondere – wie aus entsprechenden, an den jeweiligen Destinationen aufgenommenen und auf Facebook eingestellten Fotos der beiden ersichtlich ist – im Dezember 2015 nach J, im März 2016 nach K, im Mai 2016 nach L und im August 2017 nach M. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Juli 2019 stritten sie jedoch (zunächst) ab, entsprechende Reisen zusammen unternommen zu haben. Als ihr die besagten gemeinsamen Facebook-Fotos vorgelegt wurden, behauptete F dann, sie hätten sich einfach sozusagen gleichzeitig am gleichen Ort aufgehalten, er geschäftlich, sie zu Ferienzwecken, bzw. sie seien lediglich zusammen hingereist. Wiederum erst, nachdem ihr ein entsprechendes Foto (von der Reise nach L) vorgelegt worden war, räumte sie allerdings ein, dass sie sehr wohl auch vor Ort Zeit miteinander verbracht hätten, indem sie etwa gemeinsam eine "Safari" unternommen hätten.

Auf den erwähnten Fotos wirken F und B durchwegs wie ein Paar. Als ein solches wurden die beiden denn auch von zahlreichen Leuten bzw. (mutmasslich zumindest auch) Bekannten wahrgenommen, die die erwähnten Fotos auf Facebook kommentierten. F räumte anlässlich der Befragung vom 12. Juli 2019 im Zusammenhang mit den ihr vorgelegten Fotos wiederholt ein: "[E]s sieht aus, als wären wir ein Paar". Sie begnügte sich indes – wie auch B, der erklärte, sie seien lediglich "WG-Partner"– jeweils damit, pauschal zu bestreiten, dass sie ein solches seien. In diesem Zusammenhang zu erwähnen bleibt sodann, dass auch die Beschwerdeführerin bei der Frage, ob sie die "aktuelle Ehefrau" ihres Ex-Ehemanns kenne, ohne Weiteres davon ausging, dass es sich hierbei um F handle.

4.3 Zusammenfassend haben B und F während dessen Ehe mit der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Ehegatten (vgl. unten 4.4.2) – sehr viel Zeit miteinander verbracht, regelmässig zusammen Ausflüge und Auslandsreisen unternommen, zahlreiche Fotos auf Facebook eingestellt, auf denen sie wie ein Paar wirken, und immer wieder über Monate hinweg an der gleichen Adresse gewohnt; seit Mai 2018 sind sie sodann, wie erwähnt, offiziell Mieter und Mieterin einer gemeinsamen Wohnung.

4.4 Im Zusammenhang mit der Ehe der Beschwerdeführerin mit B ergeben sich weitere Hinweise:

4.4.1 Zunächst kam der Beschwerdeführerin lediglich gestützt auf bzw. zufolge der Ehe mit B ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz zu.

Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann erklärten beide anlässlich der ersten polizeilichen Befragung im November 2015, sie hätten sich anlässlich einer Hochzeit im Jahr 2008 kennengelernt, einander in den Jahren darauf einige Male in Serbien bzw. in Slowenien getroffen und per Skype kommuniziert. Etwa einen Monat vor der Hochzeit sei dann die Beschwerdeführerin zu ihrem späteren Ehemann gezogen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Befragung des damaligen Ehemanns, wie erwähnt, erst am 16. November 2015, mithin fast zwei Wochen nach derjenigen der Beschwerdeführerin stattfand, sodass reichlich Gelegenheit bestanden hatte, sich hinsichtlich seiner Antworten abzusprechen. In der Einvernahme vom 12. Juli 2019 gab B jedenfalls dann an, die Beschwerdeführerin "etwa ein Jahr vor der Hochzeit" (am 24. April 2013) bzw. "im Sommer 2012" im Herkunftsort der Beschwerdeführerin an einer Hochzeit kennengelernt zu haben.

Aus den Befragungen der Ehegatten von November 2015 geht hervor, dass diese während der Ehe praktisch kaum Zeit miteinander verbracht haben. B erklärte, sie hätten "[i]m Bett beim Schlafen [...] viel Zeit gemeinsam verbracht"; "ansonsten" hätten sie "viel und unregelmässig gearbeitet"; abgesehen von Spaziergängen unternahmen sie keine gemeinsamen Aktivitäten bzw. hatten sie keine gemeinsamen Hobbies. Die Beschwerdeführerin gab bei der Befragung im Jahr 2015 an, sie seien zusammen grillieren gegangen oder "auch schon zusammen spazieren". Auf die Frage nach gemeinsamen Hobbies und Interessen antwortete sie, "früher schon, jetzt, in der letzten Zeit... Ich kann mich jetzt nicht erinnern, wann wir zuletzt etwas gemeinsam hatten". Früher hätten sie ihren Garten gehabt, "[j]etzt nichts". Auch gemeinsame Ferien haben sie kaum gemacht: B gab im Juli 2019 an, dass sie einige Male "zusammen in Serbien und Slowenien" gewesen seien, ansonsten hätten sie "nicht genug Zeit für Ferien" gehabt. Allerdings verreiste B während der ganzen Dauer seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin, wie bereits (oben 4.2) ausgeführt, regelmässig zusammen mit F an Feriendestinationen. Auf die Frage, warum nicht die Beschwerdeführerin ihn im August 2017 nach M begleitet habe, antwortete B im Übrigen: "um diese Zeit war die Liebe vorbei".

Auf die bereits anlässlich der Befragung vom November 2015 insbesondere von der Beschwerdeführerin erwähnten erheblichen Differenzen zwischen ihnen wurde ebenso schon eingegangen wie auf die fehlenden Angaben betreffend die Wiederaufnahme des Zusammenlebens bzw. die Weiterführung der Ehe (vgl. oben 4.1.2).

4.4.2 Weiter ist auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung am 12. Juli 2019 einzugehen: Sie weigerte sich schlicht, jegliche Fragen zu ihrer Ehe mit B zu beantworten bzw. sich in irgendeiner Form zu dieser zu äussern. Sie erklärte, sie könne nicht verstehen, dass sie "nun schon zum vierten Mal befragt" werde. Sie habe bereits ausführlich Auskunft zu ihrer Ehe mit B gegeben und immer kooperiert. Sie möchte keine Aussagen bzw. Angaben mehr machen. Sie werde (nur) zu ihrem aktuellen Ehemann und ihrer jetzigen Lebenssituation Auskunft geben. In der Folge beantwortete sie denn auch tatsächlich keine der ihr zu B und ihrer Ehe gestellten Fragen und nahm auch nicht zu den ihr vorgelegten Fotos von diesem mit F Stellung. Weiter fehlen damit namentlich auch jegliche Angaben ihrerseits zu den Gründen für die letztlich doch erfolgte Auflösung jener Ehe.

Aus der Ehe mit B leitete sich indes das bisherige und gegebenenfalls auch das künftige Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ab. Diese wäre somit angesichts der vorliegenden Hinweise für eine Scheinehe und mit Blick auf ihre Mitwirkungspflicht, auf die sie anlässlich der Befragung noch einmal hingewiesen worden war, gehalten gewesen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Im Übrigen war sie tatsächlich erst einmal, im November 2015, persönlich zu der Ehe befragt worden, was mithin zu jenem Zeitpunkt bereits vier Jahre zurücklag; schliesslich und vornehmlich aber hatten einerseits in den Jahren 2018 und 2019 Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen stattgefunden (vgl. unten 4.5) und wurden ihr andererseits die erwähnten, auf eine aussereheliche Beziehung hinweisenden Fotos ihres Ex-Ehemanns mit F vorgelegt. Dass sich hieraus zwangsläufig Fragen betreffend die anspruchsbegründende Ehe auch an die Beschwerdeführerin ergaben, liegt auf der Hand (vgl. hierzu auch bereits die Ausgangsverfügung).

Dass sich die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund rundheraus weigerte, (nur schon) die ihr gestellten Fragen betreffend ihre frühere Ehe zu beantworten und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, erscheint nicht nachvollziehbar.

4.5 Schliesslich weist auch der zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der offiziellen Auflösung der Ehe der Beschwerdeführerin und von B sowie den darauffolgenden Ereignissen auf eine Umgehungsehe bzw. ein Festhalten an der Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven hin:

Die Beschwerdeführerin und B behaupteten auf eine beschwerdegegnerische "Scheidungsanfrage" hin, die Ehegemeinschaft sei im Juni bzw. Juli 2018 aufgelöst worden bzw. sie hätten sich dann getrennt. Wie schon erwähnt, wurde die Ehe allerdings (insoweit: bereits) am 9. November 2018 geschieden.

Indes hatten bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 9. April 2018, B und F gemeinsam einen Mietvertrag über eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit Mietbeginn am 1. Mai 2018 unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin ihrerseits wurde mutmasslich etwa zur gleichen Zeit, als ihr damaliger Ehemann den erwähnten Mietvertrag abschloss, also im April oder Mai 2018, von ihrem jetzigen Ehemann schwanger: Die gemeinsame Tochter kam am 2. Februar 2019 zur Welt. Einen Tag vor der Geburt heirateten die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehemann, C, der zwei Wochen zuvor, am 16. Januar 2019, im Hinblick auf die Heirat mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist war. Folglich kann auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2019 nicht zutreffen, dass sie C, den sie schon seit ihrer Kindheit kenne und mit dem sie die gleiche Schule besucht, den sie danach aber jahrelang nicht gesehen habe, erst im Juni 2018 "zufällig im Stadtzentrum" ihres gemeinsamen Heimatorts in Serbien wieder getroffen habe. In der gleichen Befragung gab sie im Übrigen an, sie hätten im Juni 2018 zusammen Ferien in P gemacht. Angesichts dieser Umstände muss die Bekanntschaft wohl schon früher wiederaufgenommen worden sein bzw. schon früher eine Beziehung bestanden haben.

4.6 Zusammenfassend lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit B allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging bzw. aufrechterhielt. Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin gewesen, Umstände darzutun, die dafürgesprochen hätten, dass sie mit B eine intakte und gelebte Ehe führte. Dies hat sie jedoch nicht getan.

Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die vorliegenden Indizien setzte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Die mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Beschwerdegegner sowie mit Rekurseingabe vom 23. April 2020 bei der Vorinstanz eingereichten wenigen Fotos der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemanns, auf die sie in erster Linie verweist, scheinen sich sodann auf lediglich drei Anlässe bzw. Gelegenheiten (einen gemeinsam gefeierten Geburtstag der Beschwerdeführerin – wohl ihren 32. im Jahr 2017 – einen Barbesuch oder dergleichen sowie einmal die gemeinsame Benutzung des Badezimmers) zu beschränken. Dass auch das eine oder andere Foto der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann existiert, ist bei einer offiziell über fünf Jahre dauernden Ehe zu erwarten, vermag jedoch am Umstand nichts zu ändern, dass angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und B keine Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft führten. Dass – wie die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ebenfalls vorbringt – auf den Fotos von B und F kein "Austausch von Zärtlichkeiten und Intimitäten zu sehen" sei, ändert hieran ebenfalls nichts. Wie erwähnt hat sich die Beschwerdeführerin auch kategorisch geweigert, sich zu den zahlreichen ihr zur Ehe mit B und den bestehenden Scheineheindizien gestellten Fragen in irgendeiner Form zu äussern. Die Beschwerdeführerin vermochte folglich die Vermutung nicht umzustossen, die Ehe sei einzig aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen bzw. aufrechterhalten worden.

Nach dem Dargelegten berief sich die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit B, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen bzw. im Besitz derselben zu bleiben.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3).

5.2 Die heute 36-jährige Beschwerdeführerin reiste am 24. Mai 2013 und damit vor rund acht Jahren in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt beruht – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. auf der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit ihrem Herkunftsland, in welchem sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, dürfte sie nach wie vor genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal sie noch jung und bei guter Gesundheit ist. In Serbien bzw. in ihrem Herkunftsort N leben denn auch nach wie vor ihre Eltern und Geschwister sowie ihre Schwiegermutter, zu der sie auch regelmässigen Kontakt pflegt. Betreffend die Integration der Beschwerdeführerin hierzulande ist festzuhalten, dass sie seit ihrer Einreise arbeitstätig war und keine Sozialhilfe bezog. Deutsch spricht sie "gebrochen"; auch die Befragung durch die Kantonspolizei im Jahr 2019 wurde daher mit einem Dolmetscher durchgeführt. Im Januar 2019 hatte sie eine Bestätigung betreffend einen im März und April 2019 stattfindenden Deutschkurs des Niveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens eingereicht. Ihr Ehemann reiste seinerseits erst im Januar 2019 in die Schweiz ein und verheiratete sich hier mit der Beschwerdeführerin. Ihre Tochter ist erst zweijährig. Der Umstand, dass die Verhältnisse und die Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Serbien, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige Bevölkerung als Ganzes.

Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch als verhältnismässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG)

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1, und 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …