{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00835_2021-05-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221276&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "910c34eb6d63d0ad65edcfd96476bc90"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00835"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.05.2021  VB.2020.00835"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.05.2021  VB.2020.00835"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.05.2021  VB.2020.00835"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spitaltaxen\rWiederaufnahme von VB.2018.00759 | Spitaltaxen: Geb\u00fchren f\u00fcr eine private Behandlung im Spital. Das Spital hat eine wirtschaftliche Aufkl\u00e4rungspflicht. Es obliegt ihm, die Patientinnen und Patienten \u00fcber die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzukl\u00e4ren und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die \u00e4rztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn dar\u00fcber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (E. 4.1). Ein pauschaler - wenn auch optisch hervorgehobener - Hinweis auf die grunds\u00e4tzliche Kostentragungspflicht auf dem Anmeldeformular gen\u00fcgt diesen Anforderungen noch nicht per se. Die wirtschaftliche Aufkl\u00e4rungspflicht des Leistungserbringers kann nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse \u00fcber den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten oder der Patientin. Eine Aufkl\u00e4rungspflicht k\u00f6nnte h\u00f6chstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht \u00fcbernommen wird. Anlass, an der Kosten\u00fcbernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand nicht (E. 4.2). Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise (E. 4.2.3). Es kann offenbleiben, ob der Zusatzversicherer mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung die \u00dcbernahme der Kosten h\u00e4tte verweigern d\u00fcrfen. Die Geltendmachung entsprechender Anspr\u00fcche auf Kosten\u00fcbernahme durch den Zusatzversicherer ist Sache des Versicherten (E. 5.2 f.). F\u00fcr die Auferlegung von Mahnspesen fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese teilweise gutzuheissen und im \u00dcbrigen abzuweisen ist (E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:11", "Checksum": "5f3311ee913e5f9fcc2c7acc1682c589"}