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Geschäftsnummer: VB.2020.00837  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe; Begründungspflicht. Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Wenn mehrere Anträge gestellt werden, sind grundsätzlich alle zu begründen. Fehlt eine Begründung gilt es, gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG in der Regel vorerst eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen. Die Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern: Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzicht auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (E. 2.1). Die Vorinstanz erachtete die Begründung zu Recht nicht als genügend und hätte dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist setzen müssen, da er prozesserfahren ist und seine weiteren Anträge genügend begründen konnte (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
NACHFRIST
NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen:
§ 23 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00837

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom 30. April 2020 wurde die Unterstützung von A für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 6. August 2019 sowie die Unterstützung von A und C vom 7. August 2019 bis 31. Juli 2020 festgesetzt. Zudem wurden diverse Auflagen und Weisungen erteilt.

B. Hierauf ersuchte A um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt B. Diese wies das Gesuch um Neubeurteilung mit Beschluss vom 7. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A am 14. August 2020 mit Rekurs an den Bezirksrat B, er stellte insgesamt 27 Anträge. Der Bezirksrat trat am 22. Oktober 2020 nicht auf den Rekurs ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

Dagegen erhob A am 26. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, (1) die Verfügung sei im Ganzen aufzuheben; es sei eine neue Verfügung "gemäss der wirklichen Situation und gemäss geltendem Recht" zu erlassen. (2) Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (3) Die irrelevante Bemerkung, dass er sich eventuell öfter im Ausland aufhalten könnte, sei aus der Verfügung ersatzlos zu streichen. (4) Seiner Ex-Frau sei für den Zeitraum vom September 2019 bis Ende Juni 2020 eine angemessene Integrationsentschädigung anzurechnen.

Der Bezirksrat B beantragte am 15. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 beantragte die Stadt B die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. A äusserte sich am 9. Februar 2021 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Nachdem die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob sie auf den Rekurs hätte eintreten müssen (VGr, 11. Juli 2019, VB.2019.00205, E. 1.4). Nicht einzutreten ist folglich auf die materiellen Anträge 1, 3 und 4 des Beschwerdeführers, insoweit sie eine Abänderung der ursprünglichen Verfügung beantragen. Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sein Rekurs hätte materiell behandelt werden müssen.

2.  

2.1 Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Hierbei genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, als Begründung nicht. In der Begründung muss vielmehr dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich der Rekurs substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Wenn mehrere Anträge gestellt werden, sind grundsätzlich alle zu begründen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 ff.). Fehlt eine Begründung, gilt es, gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG in der Regel vorerst eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen. Die Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern: Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzicht auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (vgl. Griffel, § 23 N. 29 ff.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag oder eine Begründung den formalen Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu (Griffel, § 23 N. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz, die Verfügung im Ganzen aufzuheben und eine neue Verfügung "gemäss der wirklichen Situation und gemäss geltendem Recht" zu erlassen. Zur Begründung führte er lediglich an, die Verfügung berücksichtige in weiten Teilen nicht die aktuelle Situation und entspreche in weiten Teilen nicht dem geltenden Recht. Weil der Beschwerdeführer nicht aufzeige, in welcher Hinsicht seine aktuelle Situation nicht berücksichtigt worden sei und inwiefern der Entscheid geltendem Recht nicht entspreche, erachtete die Vorinstanz die Begründung als nicht genügend und trat auf den Antrag nicht ein, ohne ihm eine Nachfrist zu setzen. Damit hat sie ihr Ermessen nicht überschritten, ging doch aus der Begründung nicht hervor, aus welchen Gründen genau die Verfügung aufzuheben sei. Zudem hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzen müssen. Der Beschwerdeführer, welcher auch schon vor dem Verwaltungsgericht diverse Verfahren geführt hat, ist prozesserfahren (vgl. insbesondere VGr, 7. Februar 2018, SB.2018.00001 [u.a. ungenügende Begründung]; zuletzt: VGr, 14. Juli 2020, VB.2020.00321, VGr, 9. Februar 2021, VB.2020.00744). Sodann stellte er 24 weitere Anträge, wie die Verfügung abzuändern bzw. aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer musste daher um das Begründungserfordernis wissen und war auch in der Lage, seine weiteren Anträge entsprechend zu begründen. Sodann vermag auch der Hinweis im vorliegenden Verfahren, dass er inzwischen geschieden sei, die fehlende Begründung vor der Vorinstanz in Bezug auf die geänderten Verhältnisse nicht zu korrigieren. Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers ein, die ganze Verfügung aufzuheben.

Auf die übrigen gestellten Anträge des Beschwerdeführers trat die Vorinstanz nicht ein, da sie sich lediglich auf Erwägungen und nicht das Dispositiv bezogen, nicht selbständig anfechtbare Auflagen und Weisungen bzw. Androhungen betrafen, Erläuterungsbegehren zum Zweck hatten, für welche die Vorinstanz nicht zuständig war, oder sich weder gegen eine Anordnung noch gegen eine Weisung oder Auflage richteten.

2.3 Im Weiteren enthält die Beschwerde des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keine substanziierten Rügen mehr, weshalb die Vorinstanz hätte auf den Rekurs eintreten müssen. Was er in materieller Hinsicht vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Nichteintretensentscheid nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten und ist die vorliegende Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …