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Geschäftsnummer: VB.2020.00838  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Temporäre Suspendierung einer Landesverweisung


[Im Streit liegt die Weigerung des Migrationsamts, auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine gegenüber einer Ausländerin ausgesprochene Landesverweisung temporär zu suspendieren, damit diese Ausländerin zum Zweck der Einvernahme als Zeugin in einem Strafverfahren in die Schweiz einreisen kann.] Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft um temporäre Suspendierung einer Landesverweisung zwecks Einvernahme der ausgewiesenen Person stellt ein (unzulässiges) Rechtshilfeersuchen dar. Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet nach Art. 48 Abs. 1 StPO die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. im Kanton Zürich das Obergericht. Das Verwaltungsgericht kann nicht angerufen werden (E. 1.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
LANDESVERWEISUNG
SUSPENDIERUNG
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 49 GOG
§ 43IV StPO
§ 48I StPO
§ 21 VRG
§ 21II lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00838

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Staatsanwaltschaft II Besondere Untersuchungen,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend temporäre Suspendierung einer Landesverweisung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft II (Besondere Untersuchungen) das Migrationsamt des Kantons Zürich um temporäre Suspendierung der gegenüber A, einer mittlerweile wieder in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, ausgesprochenen Landesverweisung. Dadurch sollte ihr ermöglicht werden, A als Zeugin in einem Strafverfahren wegen versuchter Begünstigung etc. einzuvernehmen. Auf eine abschlägige E-Mail-Antwort vom 2. Dezember 2019 hin richtete die Staatsanwaltschaft II am 17. Dezember 2019 ein "Wiedererwägungsersuchen" an das Migrationsamt, worauf dieses am 14. Februar 2020, wiederum per E-Mail, antwortete, dass "eine Suspension der Landesverweisung durch die Vollzugsbehörde" nicht möglich sei. Hierauf stellte die Staatsanwaltschaft II am 3. März 2020 ein entsprechendes Gesuch dem Bezirksgericht Zürich, das mit Urteil vom 6. Mai 2019 die Landesverweisung ausgesprochen hatte. Dieses trat mit Beschluss vom 10. März 2020 auf das Gesuch nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 30. März 2020 wies das Obergericht (III. Straf­kammer) mit Beschluss vom 2. Juli 2020 ab.

B. Am 10. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft II ein erneutes "Wiedererwägungsersuchen" um eine temporäre Suspendierung der Landesverweisung von A. Am 19. August 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 805.- auferlegte sie der Staatsanwaltschaft II (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft II am 27. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das "Ersuchen um eine temporäre Suspendierung einer Landesverweisung für A für einen Tag sei gutzuheissen".

Das Migrationsamt beantragte unter Verzicht auf eine materielle Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 lud das Verwaltungsgericht das Obergericht zum Meinungsaustausch über die Zuständigkeit ein. In seiner Antwort vom 26. Februar 2021 teilte das Obergericht mit, dass es bzw. seine III. Strafkammer sich nicht als zuständig erachte. Die Staatsanwaltschaft II schloss sich in ihrer am 8. März 2021 eingegangenen Vernehmlassung der Ansicht des Obergerichts an. Das Migrationsamt äusserte sich nicht zum Meinungsaustausch.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist – von seltenen Ausnahmen abgesehen – zwingend. Die Zuständigkeitsprüfung ist auch vorzunehmen, wenn die Zuständigkeit von den involvierten Parteien bejaht wird (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 5 f.). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich um eine materielle Behandlung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht ersucht.

1.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um die streitige eintägige Suspendierung einer Landesverweisung, weil sie die des Landes verwiesene Person als Zeugin in einem hängigen Strafverfahren befragen möchte. Nach Art. 43 Abs. 4 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) gilt "jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht", als Rechtshilfe. Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet nach Art. 48 Abs. 1 StPO die kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 20 StPO. Im Kanton Zürich handelt es sich dabei um das Obergericht (§ 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Das Verwaltungsgericht lud daher das Obergericht zu einem Meinungsaustausch ein, ob ein Rechtshilfegesuch vorliege und das Obergericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 48 Abs. 1 StPO zuständig sei.

1.2.1 Nach der Auffassung des Obergerichts handelt es sich beim Gesuch der Beschwerdeführerin nicht um ein Rechtshilfeersuchen im Sinn von Art. 43 ff. StPO: Die Suspendierung der Landesverweisung liege nicht im Rahmen der Zuständigkeit der Beschwerdeführerin; vielmehr handle es sich um eine Vollzugsfrage, für deren Behandlung der Beschwerdegegner zuständig sei. Die Titel des 2. und 3. Abschnitts des 4. Kapitels der Strafprozessordnung sowie der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 StPO verdeutlichten, dass es bei der Rechtshilfe um Verfahrenshandlungen gehe, worunter die Suspendierung der Landesverweisung nicht falle. Diese diene auch nicht unmittelbar der Strafverfolgung, was nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 129 IV 141 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen) ein Definitionselement der Rechtshilfe sei. Es liege auch deswegen keine Rechtshilfe vor, weil der Beschwerdegegner nicht stellvertretend für die Beschwerdeführerin tätig würde. Die Suspendierung einer Landesverweisung erscheine nicht vergleichbar mit den in der Literatur genannten Beispielen für Rechtshilfe. Schliesslich widerspräche es der Zuständigkeitsordnung, wenn die Beschwerdeinstanz im Sinn des Strafprozesses über die Verfügung einer Vollzugsbehörde bezüglich einer rechtskräftig angeordneten Landesverweisung zu befinden hätte.

Mit diesen Argumenten legt das Obergericht (schlüssig) dar, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin als Rechtshilfegesuch unzulässig ist, nicht aber, dass es von vornherein nicht als Rechtshilfegesuch zu behandeln ist.

1.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich Rechtshilfeersuchen auch an Verwaltungsbehörden richten können (vgl. zum Beispiel BGr, 29. November 2016, 1B_26/2016, E. 4.1; Bundesstrafgericht, 24. Juni 2015, BB.2015.30, E. 1.1; Horst Schmitt, Basler Kommentar, 2014, Art. 44 StPO N. 3). Somit ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 StPO, dass die Beschwerdeinstanz auch über Konflikte zwischen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden entscheidet.

1.2.3 Art. 43 Abs. 4 StPO subsumiert unter Rechtshilfe alle Massnahmen, "um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht". Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Strafverfolgungsbehörde zuständig sein müsse, die betreffenden Massnahmen selber zu ergreifen; vielmehr kommt die Rechtshilfe erst dann in Frage, wenn dies konkret nicht der Fall ist (vgl. BGE 123 IV 157 E. 4a mit Hinweis; vgl. auch Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., Zürich 2020, Art. 43 N. 8 und 11). Die Formulierung des Bundesgerichts, die in Art. 43 Abs. 4 StPO kodifiziert werden sollte, lautete denn auch, dass Rechtshilfe "jede Massnahme" sei, "um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer hängigen Strafverfolgung für die Zwecke dieser Verfolgung ersucht wird" (BGE 79 IV 179 E. 1; vgl. etwa auch BGE 129 IV 141 E. 2.1). Sie setzte damit voraus, dass die um Rechtshilfe ersuchte Behörde – und nicht die ersuchende Behörde – zur Vornahme der betreffenden Massnahme zuständig war. Rechtshilfe (im hier relevanten engeren Sinn) wird auch nicht nur dadurch definiert, dass die darum ersuchte Behörde stellvertretend für die ersuchende Behörde tätig wird, sondern es kommt auch anderweitige Hilfeleistung in Frage (Heimgartner, Art. 44 N. 1a). Aber selbst wenn man der einschränkenden Interpretation des Obergerichts folgte, könnte das Vorliegen eines Rechtshilfegesuchs nicht deswegen verneint werden, weil bestimmte Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht erfüllt wären. Dies gilt auch in Bezug auf das Erfordernis einer Verfahrenshandlung und die vom Bundesgericht geforderte Voraussetzung, dass ein Rechtshilfegesuch unmittelbar der Strafverfolgung dienen muss (BGE 129 IV 141 E. 2.1).

1.2.4 Von den Sachverhalten, die der publizierten Rechtsprechung zugrunde liegen, ist mit dem vorliegenden am ehesten derjenige vergleichbar, der einem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2014 (BB 2014.110 [TPF 2014, 95]) zugrunde lag. Im Streit lag ein Gesuch der Bundesanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz, im Interesse eines hängigen Strafverfahrens auf den Vollzug einer Auslieferung zu verzichten. Das Bundesstrafgericht erklärte das Gesuch für unzulässig bzw. trat darauf nicht ein: Mit dem Ansinnen, das Bundesamt für Justiz möge die Ausübung einer ihm zustehenden Kompetenz suspendieren, überschreite die Bundesanwaltschaft klar den Rahmen der Massnahmen, die sie im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren ergreifen dürfe. Es liege deshalb keine Anfrage vor, die auf eine Rechtshilfemassnahme im Sinn von Art. 43 Abs. 4 StPO abziele (a.a.O., E. 2.4). Die Zuständigkeit einer Instanz der Verwaltungsrechtspflege und die Weiterleitung der Sache an diese erwog das Bundesstrafgericht aber nicht.

1.2.5 Als entscheidendes Element für die Qualifikation des verfahrensauslösenden Gesuchs erscheint, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um eine Amtshandlung ersuchte, die das von ihr geführte, hängige Strafverfahren voranbringen sollte. Dies charakterisiert die Eingabe als Anfrage betreffend Rechtshilfe. Zudem konnte diese nur als Rechtshilfegesuch überhaupt an die Hand genommen werden, wie in der Folge auszuführen ist (E. 2). Demnach ist unter Berücksichtigung der anderslautenden Auffassung des Obergerichts daran festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren ein (unzulässiges) Rechtshilfegesuch nach Art. 43 ff. StPO zum Gegenstand hat, woraus sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt.

1.3 Von einer Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht ist abzusehen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht (Plüss, § 5 N. 54 ff.). Sodann will die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht als Rechtshilfeersuchen verstanden wissen, und der Verzicht auf die Weiterleitung kann nur schon deshalb keinen Rechtsmittelverlust zur Folge haben, weil die Anrufung der Beschwerdeinstanz nach Art. 48 Abs. 1 StPO nicht fristgebunden ist (Heimgartner, Art. 48 N. 6).

2.  

Aus prozessökonomischen Gründen ist im Folgenden – im Sinn einer Eventualbegründung – aufzuzeigen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin selbst dann nicht materiell behandelt werden könnte, wenn es nicht als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde.

2.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug und damit auch für den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind die Kantone zuständig, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. auch Art. 66d Abs. 2 StGB; Fanny de Weck, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 66d StGB N. 8). Im Kanton Zürich obliegt der Vollzug der Landesverweisungen dem Migrationsamt (§ 16a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG, LS 331] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b, Anhang 3 Ziff. 2.1, Anhang 1 lit. B Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die sachliche Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Entscheid über die Suspendierung einer Landesverweisung ist damit gegeben.

2.2 Unter verwaltungsrechtlichem Blickwinkel ist die Abweisung des Gesuchs um temporäre Suspendierung einer Landesverweisung als Anordnung bzw. Verfügung, nämlich als einseitiger, individuell-konkreter, in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangener, auf Rechtswirkungen ausgerichteter sowie verbindlicher und erzwingbarer Hoheitsakt anzusehen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18). Durch die Verfügung wird (in erster Linie) A belastet, indem eine sie betreffende strafrechtliche Massnahme unverändert aufrechterhalten wird. A hat daher als Adressatin der Verfügung zu gelten. Weil die Anordnung des Migrationsamts vom 19. August 2020 der am Verfahren nicht beteiligten A nicht eröffnet wurde, ist sie als solche wohl nichtig (Plüss, § 10 N. 13), was hier allerdings offenbleiben kann. Gegen Anordnungen des Migrationsamts ist der Rekurs an die Sicherheitsdirektion gegeben, gegen deren Entscheid das Verwaltungsgericht mit Beschwerde angerufen werden kann (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 41 ff. VRG).

2.3 Die Vorinstanzen haben die Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. deren Befugnis zur Gesuchstellung implizit bejaht. Ob die unteren Instanzen eine Eintretensvoraussetzung – wozu im Verwaltungsprozessrecht die Legitimation zählt – zu Recht bejaht oder verneint haben, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57 f.).

2.4  

2.4.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unselbständige Verwaltungsstelle (Anhang 1 Ziff. 2.2 lit. c der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]). Sie hat damit keine Rechtspersönlichkeit. Über Legitimation zur Beteiligung als Partei an einem förmlichen, auf den Erlass einer Verfügung ausgerichteten Verwaltungsverfahren – sei es im eigenen Namen oder als Vertreterin des Kantons – kann sie daher nur verfügen, wenn sie sich auf eine spezialgesetzliche Grundlage stützen kann ([§ 49 in Verbindung mit] § 21 Abs. 2 VRG; vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 2, 5 f., § 21 N. 100 f., 134; vgl. auch BGE 134 II 45 E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2018, Art. 89 BGG N. 40).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation aus, sie sei "als Trägerin des Strafanspruchs [...] durch den gegenständlichen Entscheid berührt [...] und [habe] ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung [...] (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG), nachdem der Entscheid die Untersuchungsführung in der vorliegenden Angelegenheit verzögert, erheblich erschwert oder gar verunmöglicht". Die Berufung auf § 49 in Verbindung mit § 21 VRG greift nach dem soeben Ausgeführten offensichtlich zu kurz.

2.4.3 Die Formulierung in der Beschwerdeschrift lehnt sich an diejenige an, welche die Beschwerdeführerin in ihrer auf Art. 393 ff. StPO gestützten Beschwerde vom 30. März 2020 an das Obergericht verwendete. Darin berief sie sich auf ihre Legitimation gemäss Art. 381 StPO. Die strafprozessuale Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft bzw. der Oberstaatsanwaltschaft bezieht sich jedoch nur auf die Rechtsmittel der Strafprozessordnung bzw. auf die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und die Rechtsmittel an die entsprechenden Vorinstanzen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; § 107 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GOG). Das von der Strafprozessordnung vorgesehene Instrument, um von einer Verwaltungsbehörde eine Amtshandlung im Interesse eines hängigen Strafverfahrens zu erreichen, ist das Rechtshilfebegehren nach Art. 43 ff. StPO. Die strafprozessuale Legitimation vermittelt der Staatsanwaltschaft keine Befugnis, alternativ oder – falls die Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht gegeben sind – subsidiär die Rechtsvorkehren des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozesses zu ergreifen, sei es im eigenen Namen oder im Namen des Kantons. Eine spezialgesetzliche Bestimmung, aus der die Legitimation der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. vielmehr § 29 Abs. 2 f. JStVG e contrario).

2.5 Zudem kann die Beschwerdeführerin auch keine Betroffenheit (des Kantons) in schutzwürdigen Interessen dartun.

2.5.1 In Frage käme vorliegend nur die Legitimation des Gemeinwesens, das in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG; § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Das Bundesgericht legt das Erfordernis restriktiv aus und verlangt, dass das Gemeinwesen in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, was namentlich der Fall ist, wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Es braucht eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen (BGE 141 II 161 E. 2; vgl. auch VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 1.3). Das Verwaltungsgericht handhabt die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG je nach den Umständen weniger restriktiv (VGr, 9. Dezember 2014, VB.2014.00291, E. 3). Doch genügt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jedenfalls nicht. Das hier geltend gemachte öffentliche Interesse an der Anwendung und Durchsetzung des Strafrechts ist kein spezifisch hoheitliches Interesse, sondern entspricht dem allgemeinen Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (BGE 123 II 371 E. 2e). Daher folgt daraus keine Befugnis zur Verfahrensbeteiligung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 137 IV 269 E. 1.4 f. (die Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern betreffend). In diesem Entscheid wurde die Beschwerdelegitimation des Kantons (vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft nach § 107 Abs. 1 lit. a GOG) nicht wegen des Strafverfolgungsinteresses bejaht, sondern weil zu prüfen war, ob das Obergericht zu Recht einem kantonalen Gesetz wegen Bundesrechtswidrigkeit die Anwendung versagt hatte, was sich unter den gegebenen Umständen nachteilig auf das Funktionieren der staatlichen Organe hätte auswirken können. Auch die präjudizielle Bedeutung des vorliegenden Verfahrens hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil sie sich in der Verneinung des erforderlichen unmittelbaren Interesses erschöpft, wie sogleich auszuführen ist, sodass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene materielle Rechtsfrage ohnehin nicht geprüft werden könnte.

2.5.2 Denn jedenfalls fehlt es am geforderten praktischen, unmittelbaren Nutzen der Beschwerde (vgl. Bertschi, § 21 N. 15, 17, 89). Das angerufene öffentliche Interesse könnte im vorliegenden Fall durch die beantragte Suspendierung der Landesverweisung gar nicht gewährleistet werden. Eine entsprechende Verfügung würde A das Recht zur Einreise in die Schweiz für eine Aussage als Zeugin gewähren. Die Beschwerdeführerin ersucht insoweit um eine Verfügung zugunsten einer Drittperson. Diese hat ihrerseits kein Interesse an der Einreise in die Schweiz und hat sich laut der Beschwerdeführerin "nur durch gutes Zureden [...] bereit erklärt, zu einer Einvernahme zu erscheinen". Die Beschwerdeführerin würde eingestandenermassen über keinerlei Mittel verfügen, die Inanspruchnahme der Berechtigung gegen den Willen der Berechtigten durchzusetzen (vgl. Art. 8 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]; Art. 52 Ziff. 3 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen [Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 239 vom 22. September 2000, S. 19 ff.]). Die Legitimation ist demnach mangels eines unmittelbaren Interesses am Verfahrensausgang zu verneinen.

2.5.3 Am Fehlen eines unmittelbaren Interesses würde die Legitimation der Beschwerdeführerin im Übrigen – gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtsmittelbefugnis von Behörden – auch scheitern, wenn sie ihre Beschwerdeberechtigung auf eine besondere gesetzliche Grundlage stützen könnte. Die Legitimation von Behörden ist auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht völlig voraussetzungslos gegeben. Zumindest muss das zu schützende öffentliche Interesse im konkreten Fall gefährdet sowie praktischer Natur sein (vgl. Bertschi, § 21 N. 135, 143 mit Hinweisen; BGE 135 II 338 E. 1.2.1).

2.6 Das Anliegen der Beschwerdeführerin lässt sich demnach mit verwaltungsprozessualen Mitteln ebenso wenig erreichen wie – gemäss der (materiell überzeugenden) Ansicht des Obergerichts – auf dem Weg der Rechtshilfe. Das ist folgerichtig, weil die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eine Amtshandlung verlangt, die nicht unmittelbar der Strafverfolgung dient, und damit ihre Kompetenzen überschreitet. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe gewahrt werden, wie die Beschwerdeführerin übrigens einräumt.

2.7 Der Beschwerdegegner hätte somit auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen, soweit er es nicht als Rechtshilfeersuchen an die Hand nehmen konnte. Demnach wäre die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zur Behandlung zuständig wäre.

3.  

Auf die Beiladung von A – die vom vorliegenden Verfahren betroffen ist, weil die Suspendierung einer ihr auferlegten strafrechtlichen Massnahme abgelehnt wurde – ist zu verzichten, weil das Verwaltungsgericht sich für sachlich nicht zuständig erachtet.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG ist nur zulässig, soweit ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) setzt eine Strafsache voraus, die unter anderem gegeben ist, wenn sich der angefochtene Entscheid auf eidgenössisches Strafprozessrecht stützt (Marc Thommen/Roberto Faga, Basler Kommentar, 2018, Art. 78 BGG N. 1b). Mit Beschwerde in Strafsachen wäre demnach die Rüge vorzubringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens verneint. (Im Übrigen ist für den Rechtsweg betreffend Rechtshilfegesuche auf E. 1 des vorliegenden Entscheids zu verweisen.) Der Vollständigkeit halber ist schliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erwähnen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …