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Geschäftsnummer: VB.2020.00842  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Scheinehe? Der nordmazedonische Beschwerdeführer und die ungarische Beschwerdeführerin heirateten im Herbst 2019. Aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreisesperre und der durch die Pandemie angeordneten behördlichen Reisebeschränkungen haben sich die Eheleute seither kaum gesehen. Die Beschwerdeführenden pflegten aber einen häufigen Kontakt über WhatsApp. Zwar haben die Kenntnisse der Eheleute über die familiären Verhältnisse des anderen Ehegatten teilweise nicht dem entsprochen, was bei einer gelebten Ehe zu erwarten gewesen wäre. Jedoch hatten die Ehepartner, welche ihre Ehe noch nicht leben konnten, kaum Gelegenheit, sich im täglichen Leben auszutauschen. Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden die von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für eine Scheinehe umstossen. Gutheissung.
 
Stichworte:
EINREISESPERRE
FAMILIENNACHZUG
GUTHEISSUNG
INDIZIEN
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00842

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. B, geboren im Jahr 1993, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, hielt sich erstmals 2015 in der Schweiz bei seinem Bruder in D auf. Ein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz und ein Stellenantritt ohne Bewilligung wurden wohl in einem Strafverfahren untersucht, konnten B jedoch nicht nachgewiesen werden. Das Strafverfahren wurde am 2. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingestellt.

B. B reiste erneut aus Nordmazedonien kommend 2019 mehrfach in die Schweiz ein: Gemäss eigenen Aussagen lernte er im Januar 2019 die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügende, im Jahr 1979 geborene ungarische Staatsangehörige A in einer Bar in E kennen. Das bald nach dem Kennenlernen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren konnte in der Schweiz nicht erfolgreich abgeschlossen werden, da B die für einen Aufenthalt in der Schweiz bewilligungsfreie Zeit überschritt und am 27. August 2019 verhaftet wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl vom 29. August 2019 wurde B wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Gleichentags erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein bis 29. August 2022 gültiges Einreiseverbot gegen B. Ebenfalls am 29. August 2019 erliess das Migrationsamt eine Wegweisungsverfügung. Am 31. August 2019 wurde B mit dem Flugzeug über Belgrad nach I ausgeschafft.

C. Am 16. September 2019 heirateten A und B in Nordmazedonien und stellten am 2. Oktober 2019 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise für B in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die Eheleute am 10. März 2020 in der Schweizerischen Botschaft in F (Ehemann) bzw. im schweizerischen G (Ehefrau) befragt worden waren, wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2020 ab, da eine Scheinehe vorliege.

II.  

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs und das ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. Oktober 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. November 2020 beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Anweisung an das Migrationsamt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2020 wurde Rechtsanwalt C aufgefordert, eine Vollmachtserklärung des Beschwerdeführers einzureichen. Die Vollmachtserklärung ging innert der ihm angesetzten Frist ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.2 Sowohl nach innerstaatlichem Recht (Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).

2.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, die für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.4 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.1.3; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).

2.5 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Sicherheitsdirektion stützt ihren Entscheid auf mehrere objektive Indizien, welche einzeln betrachtet zwar noch nicht besonders ins Gewicht fallen würden, jedoch in der Summe den Schluss auf eine Scheinehe erlaubten. So sei es dem Beschwerdeführer nur schon angesichts des gegen ihn verhängten Einreiseverbots ohne das Eingehen einer Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person nicht möglich, sich in der Schweiz aufzuhalten. Trotz entsprechender Aufforderung hätten die Eheleute Kontakte über das Mobiltelefon nicht hinreichend nachgewiesen: Weder seien gemeinsame Aufnahmen oder Textnachrichten im zu erwartenden Ausmass offengelegt worden noch seien sonstige Kontakte über das Mobiltelefon erstellt. Die Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse der Partner seien teilweise gut, jedoch wisse die Beschwerdeführerin etwa die Namen der Eltern und der Geschwister ihres Ehemanns nicht. Auch der Beschwerdeführer habe bei der polizeilichen Einvernahme basale Angaben wie Familienname, Geburtsdatum oder Adresse seiner Verlobten nach acht Monaten Beziehung nicht nennen können. Beide Ehepartner hätten ihre Beziehung vor gewissen Familienmitgliedern (Schwester des Beschwerdeführers, Sohn der Beschwerdeführerin) nicht offengelegt. Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden ergäben sich im Zusammenhang mit der Trauung und dem Tausch der Ringe. Wieso die Beschwerdeführerin nach der Trauung nicht mehr Zeit mit dem Beschwerdeführer und Ehemann verbracht habe und weswegen die Eheleute sich in der Folge über ein Jahr nicht mehr gesehen hätten, sei unklar geblieben, ungewöhnlich und spreche gegen eine gelebte eheliche Beziehung. Weiter verstehe die Beschwerdeführerin nicht genug Deutsch, um mit dem Beschwerdeführer in dieser Sprache kommunizieren zu können.

3.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei den Verheirateten bis heute verwehrt, zusammenzuleben, und damit hätten sie auch nie die Chance gehabt, ihre bestehende Absicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft unter Beweis zu stellen. Der Eheschluss im nordmazedonischen I rund zweieinhalb Wochen nach Ausschaffung des Beschwerdeführers sei Folge der bereits Monate zuvor eingeleiteten Bemühungen, zunächst in der Schweiz die Ehe schliessen zu können. Diese Bemühungen hätten etwa für die Beschwerdeführerin zwei Flüge nach Budapest zur Beschaffung der notwendigen Dokumente erforderlich gemacht. Der Altersunterschied von 14 Jahren sei für die nordmazedonische Familie des Beschwerdeführers kein Problem, auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei glücklich mit einer älteren Staatsangehörigen aus dem Land H verheiratet. Zudem finde sehr wohl über die Mobiltelefone ein täglicher Austausch unter den Eheleuten statt und nach dem Lockdown und einer stressigen Nach-Lockdownphase in ihrer Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin den Ehemann und ihre Schwiegereltern im Oktober 2020 besucht. Sodann lege die Vorinstanz die Antworten der Beschwerdeführerenden in der persönlichen Befragung einseitig und zuungunsten der Beschwerdeführenden aus: Insbesondere ergebe sich der behauptete Widerspruch um den Austausch der Ringe aus dem Protokoll nicht.

4.  

4.1 Ein grosser Altersunterschied und eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen können Indizien für eine Scheinehe sein (vgl. E. 2.4.). Solche Umstände allein reichen jedoch nicht, um eine Scheinehe schon als erwiesen zu qualifizieren. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist, die Ehefrau vierzehn Jahre älter ist und der Heiratsentschluss nach wenigen Monaten Bekanntschaft gefasst wurde (Kennenlernen 5. oder 6. bzw. allenfalls 15. Januar 2019, Entschluss zur Heirat ca. drei Monate später). In der Folge haben die Beschwerdeführenden die notwendigen Papiere beschafft, was auf Seiten der Beschwerdeführerin doch zwei Flüge nach Budapest erforderte. Die Ehe sollte ursprünglich in der Schweiz geschlossen werden, was indessen wegen der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Parteien heirateten hernach in Nordmazedonien, der Heimat des Beschwerdeführers, am 16. September 2019, nach einer rund neunmonatigen Bekanntschaftszeit. Trauzeugen waren der Vater des Beschwerdeführers und ein Freund des Vaters. Nach der Trauung fanden sich die Eheleute bei den Eltern des Bräutigams ein, wobei ein eigentliches Hochzeitsfest nicht stattgefunden hat, was sich teilweise mit der kurzen Vorbereitungszeit für die Trauung etwas erklärt: Die Eheleute wollten die beschafften Papiere nicht verfallen lassen. Dieser Ablauf der Bekanntschaft und der Heirat kann auf eine Scheinehe hindeuten, allerdings kannten sich die Eheleute im Heiratszeitpunkt doch schon neun Monate und sie haben nicht unerheblichen Aufwand betrieben, um ihre Ehe überhaupt schliessen zu können. Dies relativiert die Umstände zugunsten der Beschwerdeführenden.

Der Altersunterschied von 14 Jahren ist nicht unerheblich und scheint bei diesem Paar – wenn überhaupt – eine untergeordnete Rolle zu spielen und ist auf den zu den Akten gereichten Fotos auch nicht auffallend. Im Übrigen gehört die Beschwerdeführerin nach den Akten weder aufgrund ihres Berufs noch ihrer finanziellen Verhältnisse zu einer typischen Zielgruppe für das Eingehen von Scheinehen.

Damit hat das Paar nach verhältnismässig kurzer Bekanntschaftszeit geheiratet und in einem wenig festlichen Rahmen, welche Ereignisse gemeinsam mit dem Altersunterscheid grundsätzlich durchaus Indizien für eine Scheinehe darstellen. Der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls eine ältere Frau geheiratet haben soll, vermag dies nur wenig zu relativieren. Unklar sind auch die Umstände des Verlusts des Passes des Beschwerdeführers wie auch des Versuchs, die Ehe im Kanton M zu schliessen. Auch diese Vorfälle belegen jedoch einzig, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben wollte und deuten für sich nicht auf eine Scheinehe.

4.2 Die Eheleute haben nach der Heirat sodann kaum gemeinsam Zeit verbracht, was sich mit den äusseren Umständen teilweise erklärt: Dem Beschwerdeführer war die Einreise in die Schweiz verwehrt. Die Beschwerdeführerin hatte umgekehrt in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt, ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle. Es ist nachvollziehbar, dass sie nach der Trauung in die Schweiz zurückkehrte bzw. zurückkehren musste. Immerhin ist im Beschwerdeverfahren ein häufiger und durchaus liebevoller Kontakt per WhatsApp erstellt wie auch ein Besuch im Oktober 2020 beim Ehemann und den Schwiegereltern. Dass weitere Besuche durch die Pandemie und behördlich angeordnete Reisebeschränkungen erschwert oder gar verunmöglicht worden sind, ist teilweise ebenfalls nachvollziehbar. Inwieweit eine Verständigung unter den Ehepartnern in Deutsch tatsächlich möglich ist, bleibt etwas im Dunkeln: Immerhin können sich die Beschwerdeführenden über WhatsApp verständigen, allenfalls mit der Hilfe von elektronischen Übersetzungsdiensten.

4.3 Die Kenntnisse der Eheleute je über die familiären Verhältnisse des anderen Ehegatten haben teilweise nicht dem entsprochen, was bei einer gelebten Ehe zu erwarten wäre. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Befragung nach etwa acht Monaten Beziehung weder den Familiennamen seiner Ehefrau noch ihr Geburtsdatum nennen konnte. In einer späteren Befragung in der Schweizerische Botschaft in J am 10. März 2020 war der Beschwerdeführer indessen in der Lage, diese Angaben fehlerfrei zu machen. Ebenso konnte er das Vorleben der Ehefrau, ihre Ausbildung und ihre berufliche Tätigkeit nennen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin: Sie konnte die Namen der Schwiegereltern nicht nennen, ihre Alter nicht einschätzen. Indessen ergibt sich aus den übrigen Antworten zur Person des Ehemanns nichts Auffälliges. Zu Bedenken ist dabei, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe (noch) nicht leben konnten, womit für die Ehepartner auch kaum Gelegenheit bestand, sich im täglichen Leben auszutauschen. Dies mag gewisse ungenügende Kenntnisse über Vorleben etc. des Partners erklären, ohne dass dies bereits als Indiz für eine Scheinehe zu werten ist.

4.4 Auch die übrigen Indizien, welche die Vorinstanz zum Nachweis einer Scheinehe anführt, erscheinen wenig belastbar. Der nüchterne Ablauf der Heiratszeremonie ist von der Beschwerdeführerin so geschildert worden, wie er auch vom Beschwerdeführer dargelegt wurde und auf den Fotos ersichtlich ist. Dies mag mit den in E. 4.1 vorstehend bereits erklärten Umständen (eigentlich Hochzeit in der Schweiz geplant, Dokumente nicht verfallen lassen wollen) zusammenhängen. Die von der Vorinstanz weiter als Indizien für eine Scheinehe angeführten Darstellungen des Ringtauschs erklären sich allenfalls mit Missverständnissen bei der Fragestellung oder der Übersetzung. Insbesondere die Aussagen der Parteien zum Kinderwunsch lassen für sich ebenfalls nicht auf eine Scheinehe schliessen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Parteien sich dazu (noch) nicht ausgetauscht haben, was wohl wiederum damit zusammenhängt, dass ein eigentliches Eheleben noch gar nicht hat stattfinden können. Eher ungewöhnlich erscheint auch dem Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin ihren nicht bei ihr lebenden Sohn noch nicht über ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer orientiert hat. Indessen deutet dies insbesondere im Licht der von der Beschwerdeführerin angeführten persönlichen Gründe noch nicht auf eine Scheinehe, sondern kann tatsächlich vollständig andere Ursachen haben.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz diverser Ungereimtheiten insgesamt die einzelnen, von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für eine Scheinehe umzustossen vermögen und sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren genügend nachgekommen sind.

Insbesondere auch der Inhalt des von ihnen neu ins Recht gereichten Chatverlaufs sowie der durch Fotos dokumentierte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Nordmazedonien sprechen gegen eine Ausländerrechtsehe.

Zweifelsohne liegt gesamthaft gesehen eine ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist ungewöhnlich, dass sich die Eheleute unmittelbar nach der Eheschliessung wieder getrennt haben und heute monatelang getrennt leben. Dies kann ihnen aber deswegen nicht vorgeworfen werden, da sie nichts als die behördlichen Anordnungen befolgt haben. Weiter wissen die Beschwerdeführenden übereinander so hinreichend Bescheid, dass sie einen doch intensiveren Austausch gepflegt haben müssen, als die Vorinstanz angenommen hat. Damit kann ohne weitere, tragfähigere Indizien nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Sodann sind die Wohnverhältnisse mit der Vermieterschaft der Beschwerdeführerin geklärt; der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvertrag und hätte hier in der Schweiz arbeiten können.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu erteilen. Sollten sich jedoch nach Aufnahme des Zusammenlebens der Eheleute neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, ist eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Gegen die Abweisung des vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wenden sich die Beschwerdeführenden im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht, weswegen hierauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre der Vorinstanz jedenfalls darin zuzustimmen, dass es im vorinstanzlichen Verfahren am Nachweis der Mittellosigkeit fehlte.

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung vom 7. April 2020 des Beschwerdegegners werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …