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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00848
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,
Organisation D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bestätigung Anordnung Ausschaffungshaft (GI200223-L),
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
22. September 2020 an, dass A nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
am 30. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1
AIG genommen werde.
II.
Am 2. November 2020 beantragte das Migrationsamt
beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 29. Januar 2021 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 2. November 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 29. Januar 2021.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei
das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. November 2020 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller
Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung zu gewähren und RA B, substituiert durch C, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu mandatieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember
2020 auf eine Vernehmlassung. Am 10. Dezember 2020 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 21. Dezember
2020 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit
dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
2.
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB vorliegt, dessen
bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76
Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.
3.1 Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine (rechtskräftige)
Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB vor.
3.2 Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG.
Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
StGB). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2019 bzw. Urteil
des Obergerichts Zürich vom 22. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit 40 Monaten Freiheitsstrafe
bestraft. Art. 19 BetmG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor;
bei Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind, handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die
Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
folglich zu Unrecht bejaht.
Das Migrationsamt hatte im Rahmen seiner Anträge indes
auch das Vorliegen des Haftgrundes nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG geltend gemacht. Demnach kann die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,
in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer weigerte sich am 30. Oktober 2020, die unbegleitete
Ausschaffung nach Lagos/Nigeria anzutreten. Gemäss seinen Aussagen anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung der Ausschaffungshaft vom 10. September
2020 und anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 2. November
2020 ist er nicht gewillt, nach Nigeria auszureisen. Anlässlich der letzteren
Anhörung antwortete er auf die Frage, ob er sich an eine Meldepflicht, gemäss
welcher er sich an seinem jeweiligen Aufenthaltsort den Schweizer Behörden melden
müsste, halten würde: "Ich kann nicht in der Schweiz bleiben. Ich möchte
nicht." Alles in allem ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen nach der Haftentlassung Folge
leisten würde. Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG ist gegeben.
4.
Der Beschwerdeführer rügt,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar sei.
4.1 Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in
absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu
gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen
oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird
realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2). Dies
ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,
rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die
Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist
etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent
gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
4.2
4.2.1
Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die
betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche
Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten
Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1).
4.2.2
Der 1975 geborene Beschwerdeführer, der nigerianischer Staatsbürger ist, wurde
bei seiner Einreise in die Schweiz (mit Flug von Madrid nach Zürich) am 11. August
2018 wegen Verdachts auf Einfuhr von Kokain verhaftet. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 40 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde er im Sinn von Art. 66a StGB für 7
Jahre des Landes verwiesen. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht mit Urteil
vom 22. Oktober 2019 bestätigt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020
ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts Justizvollzug und
Wiedereingliederung die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers per 30. Oktober
2020 an. Nachdem sich Spanien auf zwei Anfragen des Migrationsamts hin
weigerte, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen, wurde für ihn per 30. Oktober
2020 ein swissREPAT-Rückführungsflug von Genf über Addis Abeba (Äthiopien) nach
Lagos (Nigeria) gebucht. Am 30. Oktober wurde der Beschwerdeführer nach
Genf gebracht, wo er den Einstieg in das Flugzeug verweigerte. Daraufhin wurde
der unbegleitete Flug abgebrochen und der Beschwerdeführer nach Zürich
zurückgebracht. Seither befindet er sich in Ausschaffungshaft.
4.2.3
Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich unter diesen
Umständen (Straffälligkeit und siebenjährige Landesverweisung, Verweigerung des
Rückflugs nach Nigeria), von einem wesentlichen Teil der zur Verfügung
stehenden maximalen Haftdauer auszugehen. Kooperiert die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde, kann die vom Gesetzgeber vorgesehene
Haftdauer von maximal sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) um
12 Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2
AIG).
Daraus, dass er eine
Aufenthaltsbewilligung in Spanien besass, kann der Beschwerdeführer nichts für
sich ableiten, zumal diese inzwischen abgelaufen ist. Entsprechend reagierten
die spanischen Behörden auf zwei Begehren des Bundesamts für Migration (SEM) um
Rücküberführung nach Spanien mit abschlägigen Antworten (vgl. auch E. 4.2.2).
Was das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik erneut eingereichte Dokument,
dem seines Erachtens entnommen werden soll, dass bezüglich der
Bewilligungserteilung von einem positiven Ergebnis auszugehen sei, genau
besagt, ist unklar. Entgegen dem Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht keine
falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennbar. Insofern
fällt es auch nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Haftanordnung ohne nähere Angaben einwendete, er habe in Spanien ein Kind; im
Rahmen von Beschwerdeeingabe und -replik wird dazu im Übrigen nichts Näheres ausgeführt.
Anders als der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vorbringt, lässt sich aus
dem von ihm neu eingereichten Dokument einer Vorladung der spanischen Polizei
nicht ableiten, dass ihm die spanische Aufenthaltsbewilligung wieder erteilt
werden wird.
4.3 Der
Beschwerdeführer besitzt einen bis am 30. Mai 2021 gültigen nigerianischen
Pass. Seine Rückreise nach Nigeria ist nach aktuellem Stand der Informationen
zulässig. Vorausgesetzt für die Einreise nach Nigeria sind ein
negativer Covid-19-Test vor der Einreise sowie eine siebentägige
Selbstisolation nach der Einreise (Presidental Task Force on COVID-19 – Office
of the Secretary to the government of the Federation, COVID-19 response:
Provisional quarantine protocol for travellers arriving in Nigeria from any
country vom 18. September 2020
[https://nitp.ncdc.gov.ng/onboarding/guidelines]). Momentan finden Flüge statt
(https://www.google.com/travel/flights, Flug von Zürich nach Lagos, besucht am
22. Dezember 2020).
Zwar sind die Covid-19-Ansteckungszahlen in Nigeria seit
anfangs Dezember 2020 in der Tendenz stark im Steigen begriffen
(https://www.worldometers.info/coronavirus/country/nigeria, zuletzt besucht am
22. Dezember 2020). Es bestehen aber keine Anzeichen dafür, dass vonseiten
der nigerianischen Behörden eine Änderung der Einreisebestimmungen vorgesehen
wäre bzw. es wird vom Beschwerdeführer auch nichts Derartiges behauptet. Davon,
dass die Covid-19-Verhältnisse in der Schweiz die Durchführung einer
Rückführung geradezu verunmöglichen werden, ist entgegen dem Beschwerdeführer
nicht auszugehen.
Daran ändert nichts, dass der geplante Frontex-Sonderflug vom
10. Dezember 2020 nicht zustande kam. Gemäss dem SEM lag dies "in
erster Linie beim Flugplan sowie den damit verbundenen Herausforderungen für
die Bodenorganisation". Aufgrund diverser Engpässe habe die Teilnahme am
Sonderflug weder am Flughafen Zürich noch in Genf sichergestellt werden können.
Geplant sei die Teilnahme am darauffolgenden Frontex-Sonderflug vom 19. Januar
2020. Zudem hat das Migrationsamt auch eine swissREPAT-Flugbuchung in Auftrag
gegeben, mit bevorzugtem Zeitfenster für die begleitete Rückführung zwischen 10. Dezember
2020 und 15. Januar 2021. Entgegen dem Beschwerdeführer deutet nichts
darauf hin, dass diese Flüge nicht werden stattfinden können. Der Vollzug der Wegweisung erscheint somit als
absehbar.
5.
Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der
Beschwerdeführer bestreitet.
5.1
5.1.1
Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ausdrücklich, dass keine milderen
Mittel ersichtlich seien. In diesem Zusammenhang ging sie auf die Situation des
Beschwerdeführers in der Schweiz ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist nicht erkennbar.
5.1.2
Mildere Mittel kommen tatsächlich nicht infrage, da der Beschwerdeführer
selbst auf die Frage hin, ob er sich an eine Meldepflicht halten würde, dartat,
dass er nicht in der Schweiz bleiben könne (vgl. E. 3.2). Die Rückreise
nach Nigeria verweigert er indes (vgl. E. 4.2.2).
Die spanischen Behörden sind sodann zu einer Rückübernahme
nicht bereit; der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung in Spanien (vgl. E. 4.2.2 f.).
In der vorliegenden Konstellation erweisen sich die
Eingrenzung sowie die Meldepflicht nicht als geeignet, um den Beschwerdeführer
davon abzuhalten, illegal auszureisen und sich dadurch der bevorstehenden
Rückführung nach Nigeria zu entziehen (vgl. VGr, 10. März 2015,
VB.2015.00108, E. 3.4). Die Ausschaffungshaft ist erforderlich, um den
Wegweisungsvollzug sicherzustellen.
5.2 Die
ausländerrechtliche Haft bezweckt sodann, den Vollzug einer
Entfernungsmass-nahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven
Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil
Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den
Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Das Interesse des
Beschwerdeführers besteht im Erhalt seiner Freiheit. Das vorgenannte
öffentliche Interesse vermag grundsätzlich eine Freiheitsentziehung zu
rechtfertigen (Businger S. 42), besondere Umstände etwa in der familiären
Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Person (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand,
besondere Schutzbedürftigkeit), welche das öffentliche Interesse ausnahmsweise
zu überwiegen vermöchten, liegen nicht vor.
5.3 Weitere
Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie
vom Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
6.2
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
6.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen
und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6.2.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung,
ergänzt durch die Replik, ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte
Zeitaufwand von 8,5 Stunden (wovon 5,75 Stunden à Fr. 110.-
durch die Praktikantin geleistet wurden) sowie die Auslagen von Fr. 9.30
erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin
stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'237.50
zu entschädigen.
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'237.50 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BetmG Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951
(SR 812.121)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
StGB Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)