{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00848_2020-12-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220949&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b06e7f3e957fa7b2e18f15073395495d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00848"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.12.2020  VB.2020.00848"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.12.2020  VB.2020.00848"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.12.2020  VB.2020.00848"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Anordnung Ausschaffungshaft (GI200223-L) | Absehbarkeit des Vollzugs. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der beh\u00f6rdlichen Bem\u00fchungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Die Haft hat, weil unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, dann als unzul\u00e4ssig zu gelten, wenn triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vern\u00fcnftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identit\u00e4t oder der Nationalit\u00e4t des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine h\u00f6chst unwahrscheinliche, rein theoretische M\u00f6glichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Zu denken ist etwa an eine ausdr\u00fcckliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangeh\u00f6rige zur\u00fcckzunehmen (E. 4.1).   Der Beschwerdef\u00fchrer besitzt einen bis am 30. Mai 2021 g\u00fcltigen nigerianischen Pass. Seine R\u00fcckreise nach Nigeria ist nach aktuellem Stand der Informationen zul\u00e4ssig. Vorausgesetzt f\u00fcr die Einreise nach Nigeria sind ein negativer COVID-19-Test vor der Einreise sowie eine siebent\u00e4gige Selbstisolation nach der Einreise. Momentan finden Fl\u00fcge statt (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:05", "Checksum": "53d930f6603848db1040be3642c09c24"}