{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00849_2021-02-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221031&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "235aa5245fe61fdf655e9ac51e258a0d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00849"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.02.2021  VB.2020.00849"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.02.2021  VB.2020.00849"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.02.2021  VB.2020.00849"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Strafantritt: Verschiebungsgesuch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. [Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, dass aufgrund des in der Strafvollzugsanstalt h\u00f6heren Risikos, sich mit dem Coronavirus anzustecken, der Strafantritt f\u00fcr ihn momentan unzumutbar sei; dies weil er aufgrund diverser Erkrankungen zur Risikogruppe geh\u00f6re.] Zul\u00e4ssige \u00c4nderung des Streitgegenstands, da bei der Formulierung des Rekursbegehrens im Juli 2020 noch nicht absehbar war, wie sich die Covid-19-Pandemie entwickeln w\u00fcrde (E. 1.2).  Die momentan herrschende Pandemie stellt grunds\u00e4tzlich kein Hinderungsgrund f\u00fcr den Vollzug von Freiheitsstrafen dar, sofern die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Bek\u00e4mpfung der Pandemie und die diesbez\u00fcglichen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit eingehalten werden, wobei Ausnahmen denkbar sind, die eine Verschiebung rechtfertigen k\u00f6nnten (E. 4.3). Auch f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Personen bedeutet eine Ansteckung mit dem Coronavirus nicht zwingend, dass sie an den Folgen der Erkrankung sterben oder dass bleibende gesundheitliche Sch\u00e4den zu erwarten sind. Die blosse M\u00f6glichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte, gen\u00fcgt aber nicht f\u00fcr einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit; es m\u00fcssten weitere, auf die konkrete Person bezogene, dieses Risiko verst\u00e4rkende Umst\u00e4nde dazukommen (E. 4.4). Abgesehen davon, dass es der Beschwerdef\u00fchrer unterlassen hat, ein \u00e4rztliches Attest einzuholen, beschr\u00e4nkt er sich darauf, die besondere Gef\u00e4hrdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus unsubstanziiert bzw. in allgemeiner Weise geltend zu machen. Kommt hinzu, dass er nicht vorbringt, sich ernsthaft (vergeblich) um eine Impfung gegen die Covid-19-Erkrankung bem\u00fcht zu haben. Insgesamt hat er keine konkrete Gefahr f\u00fcr sein Leben und seine Gesundheit dargetan (E. 4.5 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung und Neufestsetzung des Strafantrittstermins."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:13", "Checksum": "519a22a0731c3f61fee42ad8d350060a"}