{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00850_2021-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221119&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ad7d9b2168d8427cfaa96514d3c3476"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00850"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00850"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00850"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00850"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau von 3 MFH mit 14 Wohnungen und Tiefgarage: Anwendung der BZO-Bestimmung bzgl. grossem Grundabstand. Die Begriffe des grossen und kleinen Grundabstands sind im PBG nicht enthalten.  Beim grossen Grundabstand handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff des kommunalen Rechts, dessen Konkretisierung im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der Beh\u00f6rde liegt. In Bezug auf die Anwendung unbestimmter kantonaler Rechtsbegriffe des Bundesrechts geht das Bundesgericht von einer Ermessens\u00fcberschreitung aus, wenn die kantonalen Instanzen grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen abweichen. Diese Rechtsprechung kann gem\u00e4ss Bundesgericht sinngem\u00e4ss auch auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch kommunale Beh\u00f6rden \u00fcbertragen werden. Dasselbe muss auch dann gelten, wenn die kommunale Beh\u00f6rde in ihrer Bauordnung von einem unbestimmten Rechtsbegriff des kommunalen Rechts Gebrauch macht, welcher in den kommunalen Bauordnungen weit verbreitet ist. Dessen Bedeutung ist nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis im baurechtlichen Kontext unbestritten und bez\u00fcglich dessen Anwendung besteht eine einheitliche Praxis. Auszugehen ist zwar vom Wortlaut der Bauordnung, welche dem Bauherrn vorliegend bei der Festlegung des grossen Grundabstands eine (gewisse) Wahlfreiheit l\u00e4sst. Die Aus\u00fcbung dieser Wahl hat indessen vor dem Sinn und Zweck des grossen Grundabstands zu erfolgen. Mit dem grossen Grundabstand soll im Interesse des Bauherrn und der Nachbarn zwischen Geb\u00e4ude und Grenze auf jener Seite des Geb\u00e4udes mehr Raum geschaffen werden, zu der sich die Wohnr\u00e4ume des Geb\u00e4udes haupts\u00e4chlich orientieren. Insofern ist die Hauptwohnseite entgegen der Baukommission nicht irrelevant und darf nicht ausser Acht gelassen werden, auch wenn die anwendbare Bestimmung der BZO diese nicht ausdr\u00fccklich als massgebend bezeichnet. Andernfalls w\u00e4re das Institut des grossen Grundabstands seines Sinngehalts v\u00f6llig entleert. Gr\u00fcnde, vom g\u00e4ngigen Verst\u00e4ndnis und von Sinn undZweck des grossen Grundabstands abzuweichen, sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich (E.4.6). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:29", "Checksum": "415860de7bc1e10f6777967afbc07f58"}