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VB.2020.00851
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch Legal Counsel B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1966 geborene A, Staatsangehöriger der Dominikanischer Republik, hielt sich eigenen Angaben zufolge zunächst 7 bis 8 Jahre in Italien auf, wo er bis zum 28. September 2011 über einen geregelten Aufenthalt verfügte und sich danach ohne gültige Bewilligung aufhielt. Am 9. August 2013 reiste er von Italien aus zwecks Vorbereitung der Heirat mit der 1980 geborenen und im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau C in die Schweiz ein, wo ihm zu diesem Zweck am 10. September 2013 eine bis zum 8. Februar 2014 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Paar hat vier gemeinsame Kinder (geboren 2010, 2011, 2013 und 2015), welche wie ihre Mutter im Kanton Zürich niedergelassen sind. Zudem brachte C eine 1999 geborene und später fremdplatzierte Tochter aus einer früheren Ehe in die Beziehung ein. Da C bei einem Heiratsschluss ihre Witwenrente aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer zu verlieren drohte, nahm das Paar in der Folge von seinen Heiratsabsichten Abstand und setzte stattdessen seine Konkubinatsbeziehung fort. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wurde A am 24. November 2014 gleichwohl eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit seiner Einreise war A lediglich zwischen Oktober 2016 und Ende Februar 2017 auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum als Küchenhilfe erwerbstätig. Er und seine Familie mussten deshalb bislang mit mehreren hunderttausend Franken von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bis mindestens Anfang Oktober 2020 fortdauerte. A wurde überdies wiederholt betrieben und hat gemäss Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 28. August 2019 insgesamt 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'186.50 gegen sich erwirkt. Darüber hinaus ist er in den ersten zwei Jahren seines Aufenthalts wiederholt straffällig geworden und unter anderem zu insgesamt 80 Tagessätzen Geldstrafe und 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Letztmals wurde er am 27. Februar 2020 vom Statthalteramt des Bezirks Zürich wegen Missachtung einer Gewaltschutzmassnahme (Kontaktverbot) mit Fr. 1'000.- gebüsst. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 kündigte das Migrationsamt erstmals die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A an, aufgrund mangelhafter wirtschaftlicher Integration, wiederholter Straffälligkeit und der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, nahm hiervon aber aus Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und den (kurzfristigen) Stellenantritt von A wieder Abstand. Am 6. Januar 2017 und am 2. Juli 2018 stellte es ihm erneut die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, sollte er keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen und die Familie sich nicht von der Sozialhilfe lösen. Am 13. September 2019 teilte das zuständige Sozialzentrum dem Migrationsamt auf Anfrage mit, dass A seiner Schadensminderungspflicht nur teilweise nachkomme, einen Deutsch-Alphabetisierungskurs wegen fehlender Motivation nicht besucht habe und zu Struktur- und Förderungsprogrammen aufgrund zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit nicht erschienen sei, weshalb in naher Zukunft nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen sei. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 31. März 2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A per Ende Juni 2020 aus der Schweiz weg. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung am 4. November 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2021. III. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide zu verlängern, von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Vormerk zu nehmen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter stellte er eine Ergänzung seiner lediglich "provisorisch" begründeten Beschwerdeschrift in Aussicht. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2020 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und allfällige Noven noch bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden könnten, die Beschwerdefrist aber nur unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erstreckt werden könne. Weiter setzte das Verwaltungsgericht Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet. Mit E-Mail-Eingabe vom 8. Januar 2021 ersuchte A um die formelle Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, was das Verwaltungsgericht mangels frist- und formgerechter Gesuchseinreichung sowie Erfüllung der Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG verweigerte, unter erneutem Hinweis auf die Berücksichtigung von Noven bis zur Urteilsberatung. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 liess A seine Beschwerdeeingabe ergänzen. In einer weiteren Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte er die Geburtsscheine seiner vier Kinder und eine Bestätigung des zuständigen Sozialzentrums vom 2. Februar 2021 nach, wonach er sich auf eigenen Wunsch hin per 1. Oktober 2020 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst habe. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Da gemäss § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG Noven grundsätzlich bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden können, sind die Beschwerdeergänzung vom 22. Januar 2021 und die nachgereichten Unterlagen trotz bereits abgelaufener Beschwerdefrist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit sie entscheiderhebliche neue Tatsachen enthalten. 1.3 In der Beschwerdeschrift wird unter Verweis auf die "ZPO" geltend gemacht, dass vorliegend der "Kanton Thurgau" bzw. das dortige Justizdepartement "zuständig" sei. Dabei handelt es sich offenkundig um einen Verschreiber, ist für das vorliegende Verfahren doch nach den einschlägigen ausländer- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen klarerweise der Kanton Zürich zuständig und das Zürcher Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz. 1.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers beschwerte sich mit Eingabe vom 22. Januar 2021 über den angeblich fehlenden Anstand, welcher ihm und seinem Mandanten durch die beteiligten Gerichtspersonen entgegengebracht worden sei. Die erhobenen Vorwürfe wurden nicht weiter substanziiert und erschöpften sich in abstrakten Ausführungen. Konkrete (Ausstands-)Anträge wurden nicht gestellt. Sodann beschränkte sich die Kommunikation zwischen dem Gericht und dem Vertreter des Beschwerdeführers auf die beiden erwähnten Präsidialverfügungen, weshalb die erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar sind und hierauf nicht weiter eingegangen werden muss. Insbesondere muss auch nicht formell über den Ausstand beteiligter Gerichtspersonen entschieden werden, nachdem keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) und die Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nur auf Staatsangehörige eines EU-Staates und deren Angehörige anwendbar, während es nicht ausreicht, wenn sich Angehörige von Drittstaaten früher einmal im EU-Raum aufgehalten haben oder in einem EU-Staat niedergelassen waren. Der aus einem Drittstaat ausserhalb der EU stammende Beschwerdeführer kann deshalb keine (weitergehenden) freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche aus der von ihm behaupteten (früheren) Niederlassung in Italien ableiten. 3. Da der Beschwerdeführer nicht mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Konkubinatspartnerin verheiratet ist, kann er sich grundsätzlich weder auf ein eheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) noch auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 AIG berufen. Eine Verlängerung seines Aufenthalts kommt einzig aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) oder zum Schutz seines Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) in Betracht. 4. 4.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2 sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00853, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4). Sodann ist zu berücksichtigen, wenn von einer Wegweisung minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00311, E. 2.2; VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.1; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Lebt das Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil oder ist dessen Anwesenheit nicht abhängig vom wegzuweisenden Elternteil, hat Letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. – allerdings jeweils in Bezug auf ein Schweizer Kind, wo höhere Hürden gelten – BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). 4.2 Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit mehreren Jahren mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und seinen vier Kindern zusammen und teilt sich mit der Kindsmutter das Sorgerecht. Auch wenn er seiner Verantwortung gegenüber seinen Familienangehörigen bislang zumindest in finanzieller Hinsicht nur unzureichend nachgekommen ist, kann grundsätzlich von einem gefestigten Konkubinat zwischen ihm und der Kindsmutter ausgegangen werden und fallen auch seine intakten Beziehungen zu seinen vier in der Schweiz niedergelassenen Kindern prinzipiell in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, zumal er zumindest bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik den Kontakt zu seiner Familie nur noch über die Distanz und sporadische Besuchsaufenthalte aufrechterhalten könnte. Hingegen kann der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines hiesigen Aufenthalts, seiner zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaften Integration und seines mangelhaften Legalverhaltens aus dem Recht auf Privatleben derzeit noch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem ist ihm sein bisheriger Aufenthalt aufgrund seiner familiären Beziehungen gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bewilligt worden. Damit verfügt der Beschwerdeführer zumindest in Bezug auf seine affektive Beziehung über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, sofern dem nicht seine Sozialhilfeabhängigkeit, seine Verschuldung und sein mangelhaftes Legalverhalten entgegensteht. 5. 5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer lebt seit weniger als sieben Jahren in der Schweiz, wo er bereits kurz nach seiner Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Bis Februar 2020 summierten sich die an den Beschwerdeführer persönlich ausbezahlten Unterstützungsleistungen auf rund Fr. 36'000.-. Sodann mussten seine Konkubinatspartnerin (ab seinem Zuzug in die Schweiz) und seine vier Kinder (ab Geburt) mit rund Fr. 230'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, was sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Unterstützungsgemeinschaft ebenfalls anrechnen lassen muss. Dies erst recht, nachdem das zuständige Sozialzentrum D mit Stellungnahme vom 13. November 2017 festhielt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (auch) von der Sozialhilfe seiner Partnerin lebe. Der Umfang und die Dauer des Sozialhilfebezugs der Familie erscheint damit erheblich und würde sogar für die höheren Widerrufshürden von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausreichen (vgl. BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3; vgl. auch die aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] und in Bezug auf Ehegatten BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2). Damit erscheint der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ohne Weiteres begründet. 6. 6.1 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind sodann auch verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). 6.2 Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, über ein existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Familie zu verfügen und sich nachhaltig von der Sozialhilfe abgelöst zu haben. Die per 1. Oktober 2020 erfolgte Abmeldung von der Sozialhilfe erfolgte gemäss der eingereichten Bestätigung des zuständigen Sozialzentrums vom 2. Februar 2021 auf Wunsch des Beschwerdeführers und damit offenkundig nur auf Druck des drohenden Bewilligungsverlusts und nicht aufgrund einer nachgewiesenen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse. Dass er seit ein paar Monaten keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht, vermag noch keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und ist somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.5). Ansonsten könnte der Beschwerdeführer seiner drohenden Wegweisung allein durch einen vorübergehenden Verzicht auf Sozialhilfe während der Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens entgehen. Zudem erschliesst sich aus der eingereichten Bestätigung des Sozialzentrums D lediglich eine Sozialhilfeablösung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist jedoch auch verpflichtet, seine Konkubinatspartnerin und die gemeinsamen Kinder nach Kräften zu alimentieren, weshalb ihm eine allenfalls fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familienangehörigen weiterhin vorzuwerfen wäre. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sodann in keinster Weise nachgewiesen, sich in den letzten Jahren um einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich noch wird eine solche behauptet. Gemäss Einschätzung des zuständigen Sozialzentrums vom 13. September 2019 ist er seiner Schadensminderungspflicht nur teilweise nachgekommen. Unter anderem hat er sich nur unzureichend um seine sprachliche Integration bemüht und damit seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt erschwert. An einem Deutsch-Alphabetisierungskurs hat er aufgrund fehlender Motivation nicht teilgenommen und zu einem Arbeitsintegrationsprogramm ist er nicht erschienen. Konkrete Bewerbungsbemühungen sind kaum nachgewiesen, vielmehr will sich der Beschwerdeführer mangels Deutschkenntnissen nur "über Freunde, telefonisch und persönlich" um Stellen beworben haben, obwohl heute auch im Niedriglohnbereich schriftliche Bewerbungen üblich sind und mündliche oder gar indirekt durch Bekannte vorgenommene Bewerbungen kaum auf eine ernsthafte Stellensuche hinweisen (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3). Bei seinem Verlängerungsgesuch vom 23. Oktober 2019 kreuzte er an, weder erwerbstätig noch auf Stellensuche zu sein. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2020 räumte er gegenüber dem Migrationsamt ein, dass seine Arbeitsbemühungen "auch grösser" hätten sein können und seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien. Selbst die ihm aufgrund seiner Straffälligkeit auferlegte gemeinnützige Arbeit trat er gemäss einer Mahnung des Arbeitsbetriebs vom 20. Februar 2019 nicht fristgerecht an, wenngleich er hierfür nachträglich gesundheitliche Gründe vorbrachte. Soweit der Beschwerdeführer die derzeitige Pandemiesituation für seine mangelhafte wirtschaftliche Integration verantwortlich zu machen versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese weder seine vorangegangene Untätigkeit, noch seine fortwährende Passivität bei der Arbeitssuche zu entschuldigen vermag. Die von ihm mit Eingabe vom 22. Januar 2021 behaupteten Deutschkenntnisse "auf Niveau B1" sind nicht nachgewiesen und nach Aktenlage unglaubwürdig. Sodann wäre bei den behaupteten und völlig unbelegt gebliebenen Deutschkenntnissen erst recht eine zügige Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu erwarten gewesen. Gemäss der Eingabe vom 22. Januar 2021 erwartet der Beschwerdeführer aber offenbar weiterhin, dass man "auf ihn zukommen" und "ihm sagen" müsse, was er für seine Arbeitsintegration zu tun habe. Ernsthafte und selbst initiierte Bewerbungsbemühungen sind nicht dokumentiert. Es kann damit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in vorwerfbarer Weise sein Arbeitspotenzial und seine Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und seine Sozialhilfeabhängigkeit (und diejenige seiner Angehörigen) selbst verschuldet hat. Sodann kann dem Beschwerdeführer (und seinen Familienangehörigen) trotz derzeitigem Verzicht auf Sozialhilfeleistungen weiterhin keine gute Prognose gestellt werden. 6.4 Der Beschwerdeführer hat sich damit trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert. Auch sonst ist seine hiesige Integration hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, nachdem er während seines bisherigen Aufenthalts mehrfach betrieben wurde, er mehrere Verlustscheine gegen sich erwirkt hat und zumindest in den ersten beiden Jahren nach seiner Einreise wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Unter anderem ist er wegen Handels mit Kokain bestraft worden. Überdies hatte ihn seine Konkubinatspartnerin im April 2018 wegen häuslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung bei der Polizei angezeigt, weshalb Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verhängt wurden. Wegen Missachtung des Kontaktverbots wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 27. Februar 2020 mit Fr. 1'000.- gebüsst. Das Strafverfahren wegen der Todesdrohung wurde hingegen aufgrund einer Desinteresseerklärung seiner Partnerin eingestellt. Aufgrund seines Integrationsgrades und der Dauer seines bisherigen Aufenthalts erscheint der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Reintegration in seiner dominikanischen Heimat nicht mehr zumutbar wäre, welche er zuletzt im Sommer 2019 besucht hatte. Dort leben unter anderem zwei volljährige Kinder und weitere Verwandte, die ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können. Integrationshindernisse in seinem Heimatland werden von ihm nicht vorgebracht. Soweit er vorbringt, seine Familie von der Dominikanischen Republik aus nicht mehr angemessen alimentieren zu können, ist festzuhalten, dass er seine Familie bislang auch von der Schweiz aus kaum finanziell unterstützt hat. Die Duldung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz wäre damit weder zur finanziellen Entlastung seiner Familie noch zur Entlastung der Staatskasse geeignet. Angesichts der hohen Sozialhilfebezüge ist es dem Beschwerdeführer überdies zuzumuten, den Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Partnerin und seinen vier Kindern über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollten diese ihm nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Dies zumal seine Partnerin bislang ebenfalls kaum zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und damit mitverantwortlich für die Sozialhilfebezüge ist. Da sich die Kinder allesamt noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und ebenfalls dominikanische Staatsangehörige sind, wäre der Familie überdies eine gemeinsame Ausreise in das gemeinsame Heimatland zumutbar. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführte Bundesgerichtspraxis (BGE 135 I 153), wonach einem "Schweizerischen Kind" grundsätzlich nicht zugemutet werden dürfe, dem sorgerechtsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, ist schon aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Kinder nicht einschlägig. Es kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Ausreise nach Italien offensteht, wo er eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz niedergelassen war. Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). 7. Eine erneute Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG erscheint nicht zielführend, nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolglos verwarnt und ermahnt worden ist, sich aber trotz des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts bis heute nicht ernsthaft um seine nachhaltige wirtschaftliche Integration bemüht hat. Aus demselben Grund erscheint auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 58b AIG nicht erfolgversprechend, nachdem ihm bereits aufgrund der erwirkten Verwarnungen hinreichend klar sein musste, welche Integrationsschritte von ihm zu erwarten waren. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entgegen. Ferner ist festzuhalten, dass das in Art. 14 BV gewährleistete und vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Recht auf Ehe und Familie keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anwesenheitsrechte vermittelt und für das eheliche bzw. familiäre Zusammenleben nicht angerufen werden kann (BGE 138 I 331 E. 8.3.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig. 8. Auch aus der globalen Covid-19-Pandemie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass er einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde und ist sein Heimatland überdies auch nicht überdurchschnittlich hart von der Pandemie betroffen. Zudem ist die gesundheitliche (Grund-)Versorgung auch in der Dominikanischen Republik hinreichend gewährleistet. Gleichwohl bestehenden Einschränkungen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder einem allfälligen Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020, VB.2020.00751, E. 2.5; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3). Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht einschlägig, steht vorliegend doch weder eine strafrechtliche Landesverweisung noch eine drohende Verletzung des völkerrechtlichen Non-refoulement-Prinzips zur Diskussion. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da mehrere Zwischenverfügungen ergangen sind und sich hieraus ein leicht erhöhter Aufwand in der Prozessleitung ergeben hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). 10. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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