{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00851_2021-05-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221308&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d9f1b01c762bf65235c6cca748a57fa"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00851"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.05.2021  VB.2020.00851"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.05.2021  VB.2020.00851"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.05.2021  VB.2020.00851"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. Der Beschwerdef\u00fchrer lebt im Konkubinat mit einer Schweizerin, mit welcher er mehrere minderj\u00e4hrige Kinder hat. Er ist verschuldet, wurde zumindest zu Beginn seines Aufenthalts mehrfach straff\u00e4llig und war seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2013 nur kurzfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt t\u00e4tig. K\u00fcrzlich hat er sich von der Sozialhilfe abgemeldet, ohne jedoch ein existenzsicherndes Einkommen nachzuweisen.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Ber\u00fccksichtigung von Noven im Beschwerdeverfahren (E. 1.1 f.). Auf die nicht weiter substanziierten und nicht nachvollziehbaren Vorw\u00fcrfe wegen angeblich fehlenden Anstands von Gerichtspersonen ist nicht weiter einzugehen (E. 1.4). Keine freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Anspr\u00fcche des aus einem Drittstaat stammenden Beschwerdef\u00fchrers (E. 2). Keine ehelichen oder nachehelichen Aufenthaltsanspr\u00fcche des lediglich im Konkubinat mit einer Schweizerin lebenden Beschwerdef\u00fchrers (E. 3). Die intakten Beziehungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Konkubinatspartnerin und den gemeinsamen Kindern fallen grunds\u00e4tzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, w\u00e4hrend er sich aufgrund der Dauer seines hiesigen Aufenthalts und seiner mangelhaften Integration nicht auf den Schutz des Rechts auf Privatleben berufen kann (E. 4). Aufgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit der Familie erf\u00fcllt der Beschwerdef\u00fchrer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit (E. 5). Bei Vorliegen von Widerrufsgr\u00fcnden, insbesondere jahrelangem Sozialhilfebezug, sind auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft. Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich inzwischen zwar von der Sozialhilfe abgemeldet, jedoch ist eine nachhaltige Abl\u00f6sung der Familie von der Sozialhilfe nicht ersichtlich und ist dem Beschwerdef\u00fchrer seine unzureichende wirtschaftliche Integration vorzuwerfen.Angesichts der hohen Sozialhilfebez\u00fcge ist dem Beschwerdef\u00fchrer zuzumuten, die Beziehung zu seiner Familie \u00fcber die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte ihm diese nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen (E. 6).\rEine erneute Verwarnung erscheint nicht zielf\u00fchrend (E. 7).\rKein dauerhaftes Vollzugshindernis durch Covid-19-Pandemie (E. 8).\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:18:00", "Checksum": "8c865aad3c3a61c7f4e0d98ccdbc8af8"}