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Geschäftsnummer: VB.2020.00853  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung / Anwesenheitsrecht aufgrund eines gefestigten Konkubinats. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Abweisung eines Antrags auf Verfahrenssistierung zwecks Sachverhaltsergänzung mangels Entscheidrelevanz (E. 1.2). Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit: Die Beschwerdeführerin hat ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids bereits verloren und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist nicht hinreichend substanziiert worden bzw. mit der zugleich behaupteten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unvereinbar. Sodann sind andere freizügigkeitsrechtliche Ansprüche nicht ersichtlich (E. 2). Ein Anwesenheitsanspruch aufgrund des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens entfällt vorliegend bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgebliebenen Integration der Beschwerdeführerin. Jedoch kann nach derzeitiger Aktenlage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer langjährigen partnerschaftlichen Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann auf ein grundrechtlich geschütztes Anwesenheitsrecht berufen kann, weshalb die Sache zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und zwecks weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit, nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird und die Kosten ihres Rechtsvertreters bereits vollumfänglich durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Rückweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT
DEUTSCHLAND
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTE BEZIEHUNG
GEFESTIGTES KONKUBINAT
INVALIDITÄT
KONKUBINAT
KONKUBINATSPAAR
RÜCKWEISUNG
SISTIERUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
VERLUSTSCHEINE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Abs. II AIG
Art. 33 Abs. II AIG
Art. 61a AIG
Art. 61a Abs. V AIG
§ 3 AnwGebV
§ 6 ATSG
§ 7 ATSG
Art. 93 BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 4 FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Art. 4 Abs. II Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
§ 9 Abs. I GebV VGr neu
Art. 23 Abs. I VEP
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00853

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste im April 2016 mit ihrem deutschen Lebenspartner von Deutschland herkommend in die Schweiz, wo ihr am 4. August 2016 erstmals eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, welche letztmals bis zum 28. September 2019 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlängert wurde.

A war nach ihrer Einreise in die Schweiz in wechselnden, kurzfristigen Arbeitseinsätzen im Tieflohnbereich tätig und dazwischen arbeitslos gemeldet oder aufgrund eines am 26. Juli 2018 auf dem Arbeitsweg erlittenen Unfalls arbeitsunfähig geschrieben.  Seit Anfang November 2019 geht sie weder einer Arbeit mehr nach, noch wird ihr Arbeitslosengeld ausbezahlt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar 2019 wurde sie wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Gemäss Betreibungsregisterauszug ihres damaligen Wohnortes vom 19. Juni 2018 wurden zahlreiche Betreibungen gegen sie eingeleitet und insgesamt neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'182.85 gegen sie erwirkt. Auch ihr Lebenspartner wurde wiederholt betrieben.

Da A die maximale Aufenthaltsdauer für einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalt zur Stellensuche erreicht und aufgrund zahlreicher versäumter Beratungsgespräche von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde, verweigerte ihr das Migrationsamt am 17. Juli 2020 eine weitere Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. November 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Das Verwaltungsgericht stellte mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2020 einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 seine Kostennote ein und stellte eine Sachverhaltsergänzung in Bezug auf von ihm beigezogenen SUVA-Akten in Aussicht, weshalb er darum ersuchen liess, mit einer Entscheidung bis zum 8. Februar 2021 zuzuwarten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 6. Januar 2021 eine Sachverhaltsergänzung bzw. eine Stellungnahme zu Akten der SUVA in Aussicht, welche ihm in den nächsten Tagen zugestellt würden. Da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass diese Stellungnahme den Entscheid beeinflussen könnte, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, mit der Entscheidfällung zuzuwarten und weitere Eingaben abzuwarten. Der sinngemäss gestellte Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum 8. Februar 2021 ist damit und im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung abzuweisen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss oder sonstwie mittelos ist und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.4 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 1 Satz 1 und Art. 61a Abs. 2 AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 62 AIG N. 6).

2.5 Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.).

2.6 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.7 Die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund eines am 26. Juli 2018 auf dem Arbeitsweg erlittenen Unfalls teilweise sowie vorübergehend arbeitsunfähig zu sein und sich weiterhin um eine Anstellung zu bemühen, weshalb sie ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren habe und sich weiterhin auf einen entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Anspruch berufen könne. Gemäss Antwortschreiben ihres damaligen Arbeitgebers vom 29. August 2018 wurde ihr jedoch per 30. Juli 2018 "aus wirtschaftlichen Gründen" gekündigt. Sie war überdies auch nach dem Unfallereignis vom 26. Juli 2018 noch eine Zeit lang in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und hat damit hinlänglich gezeigt, dass ihre unfallbedingten Schulterbeschwerden keine nennenswerten Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit bewirkt haben. Sodann erschliesst sich ihre grundsätzliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem Unfallereignis auch aus ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, welche ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. In einem Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestätigte sie zudem gegenüber dem Migrationsamt ausdrücklich, ab November 2019 wieder voll arbeitsfähig zu sein. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass ihre seit November 2019 bestehende Untätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht auf ihre unfallbedingten Schulterbeschwerden, sondern auf ihre chronische Unzuverlässigkeit und fehlende Motivation zurückzuführen ist. So musste sie von der Arbeitslosenversicherung wiederholt sanktioniert werden und wurde ihr mit Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 3. Dezember 2019 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2019 verweigert, weil sie zu diversen Beratungsterminen ihres Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) unentschuldigt nicht erschienen ist und sie sich nicht ernsthaft um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gekümmert hatte. Ihre mangelhafte Kooperation mit dem RAV und ihre unentschuldigten Absenzen lassen sich ohnehin nicht mit ihrem Gesundheitszustand entschuldigen, da sie zumindest im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit verpflichtet gewesen wäre, sich um ihre Arbeitsintegration zu bemühen bzw. dem RAV gegenüber ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass sie ihre Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat, womit ihre Arbeitnehmereigenschaft erloschen ist.

2.8 Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass diese ihre Arbeitsstelle(n) aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Juli 2018 unfreiwillig verloren hatte und vorübergehend arbeitsunfähig war bzw. immer noch ist, konnte aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber dem RAV und der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids nicht mehr in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gerechnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit behauptet, fehlt es wiederum an einer hinreichenden Substanziierung und sind ihre diesbezüglichen Ausführungen unvereinbar mit der von ihr zugleich behaupteten grundsätzlichen Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Überdies wurde ihr nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert und erfolgte gemäss Aktenlage auch keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung.

Die Beschwerdeführerin hatte somit ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids bereits verloren.

2.9 Mangels Vermögen, Erwerbseinkommens oder anderer nennenswerter Einkünfte verfügt die verschuldete Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts. Ihr ebenfalls verschuldeter Lebenspartner kann sie offenkundig nicht alimentieren, womit ein erwerbsloser Aufenthalt nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ausser Betracht fällt. Andere freizügigkeitsrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Zu prüfen bleiben damit allfällige Ansprüche aus dem Recht auf Privat- und Familienleben.

3.  

3.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2 sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

3.2 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt vorliegend bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgebliebenen Integration der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9). Bis auf ihre Konkubinatsbeziehung verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch über keine familiären Beziehungen, die unter das in den genannten Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben fallen könnten.

3.3 Unklar ist jedoch, ob ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Landsmann ihr allenfalls einen grundrechtlich geschützten Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte:

Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit 8½ Jahren mit ihrem deutschen Partner im Konkubinat zusammen, davon 4½ Jahre in der Schweiz. Zumindest das Zusammenleben in der Schweiz ist in den Akten dokumentiert. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts deutet die Dauer ihres Zusammenlebens grundsätzlich auf ein stabiles, eheähnliches Konkubinat hin. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass das Paar wiederholt gemeinsame finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist und der Partner der Beschwerdeführerin offenbar bereit war, für diese zu bürgen. Bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 20. Februar 2018 gab sie an, verlobt zu sein. All dies deutet auf eine eheähnliche Gemeinschaft hin, wenngleich das Paar weder gemeinsame Kinder hat noch ein Eheschluss unmittelbar bevorsteht. Sodann verfügt der Partner der Beschwerdeführerin über eine bis zum 20. April 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und damit allenfalls auch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

Bis auf die nicht weiter belegte Gesamtdauer der Beziehung und die Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz hat die vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Angaben zur Qualität ihrer Beziehung gemacht, obwohl sie sich spätestens aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen hierzu hätte veranlasst sehen müssen. Entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift kann auch keine Rede davon sein, dass das "Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft" eine "ebenfalls unbestrittene Tatsache" sei. Vielmehr hat die Vorinstanz eine solche ausdrücklich in Abrede gestellt.

3.4 Damit kann nach derzeitiger Aktenlage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer langjährigen partnerschaftlichen Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann auf ein grundrechtlich geschütztes Anwesenheitsrecht berufen kann. Allerdings lässt die Aktenlage keine klaren Rückschlüsse zur Qualität und Dauer der Beziehung zu und ist das Dossier des Partners von der Vorinstanz offenbar auch nicht beigezogen worden, nachdem dieses nicht mit den vorinstanzlichen Akten dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Wie sich aus den Erwägungen des Strafbefehls vom 13. Februar 2019 und einer gleichentags ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland erschliesst, soll es in der Beziehung bereits zu häuslicher Gewalt gekommen sein, was deren Stabilität weiter infrage stellt. Überdies ist unklar, ob der Aufenthalt des Partners in der Schweiz dauerhaft gesichert ist, nachdem dieser sich an der abgeurteilten Straftat der Beschwerdeführerin beteiligt hatte und selbst zahlreiche Male betrieben werden musste.

3.5 Aufgrund dieser unklaren Sachlage und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts rechtfertigt es sich, das Verfahren zwecks weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Beizug der migrationsamtlichen Akten des Partners darüber zu entscheiden haben, inwieweit das Paar schriftlich oder mündlich zur Qualität ihrer Beziehung zu befragen ist, sollte sich diese nicht bereits eindeutig aus den beizuziehenden Akten ergeben. Überdies ist zu untersuchen, wie lange das partnerschaftliche Zusammenleben insgesamt gedauert hat bzw. ob und wie lange die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz mit ihrem heutigen Partner zusammenwohnte. Sodann ist auch näher zu erörtern, inwieweit der Aufenthaltsstatus des Partners aufgrund von Delinquenz, Schuldenwirtschaft, allfälliger Arbeitslosigkeit etc. gefährdet sein könnte und dem Paar eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland zumutbar ist. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner sind dabei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und ihre mangelhafte Kooperation bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnte.

4.  

4.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2  

4.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

4.2.2 Ausgangsgemäss können die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist für das Beschwerdeverfahren jedoch mangels Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Selbiges gilt für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem die diesbezüglichen Kosten bereits vollumfänglich durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen.

4.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch vom 6. Januar 2021 um Verfahrenssistierung bis zum 8. Februar 2021 wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …