{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00853_2021-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220947&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8a8f4e993ed2c581c081375ff07d3aa"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00853"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00853"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00853"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00853"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverl\u00e4ngerung der Kurzaufenthaltsbewilligung / Anwesenheitsrecht aufgrund eines gefestigten Konkubinats. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Abweisung eines Antrags auf Verfahrenssistierung zwecks Sachverhaltserg\u00e4nzung mangels Entscheidrelevanz (E. 1.2). Freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Verbleiberechte bei vor\u00fcbergehender oder dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit: Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ihre freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids bereits verloren und eine dauerhafte Arbeitsunf\u00e4higkeit ist nicht hinreichend substanziiert worden bzw. mit der zugleich behaupteten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unvereinbar. Sodann sind andere freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Anspr\u00fcche nicht ersichtlich (E. 2). Ein Anwesenheitsanspruch aufgrund des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens entf\u00e4llt vorliegend bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der hinter \u00fcblichen Integrationserwartungen zur\u00fcckgebliebenen Integration der Beschwerdef\u00fchrerin. Jedoch kann nach derzeitiger Aktenlage nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich aufgrund ihrer langj\u00e4hrigen partnerschaftlichen Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann auf ein grundrechtlich gesch\u00fctztes Anwesenheitsrecht berufen kann, weshalb die Sache zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und zwecks weiteren Abkl\u00e4rungen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen ist (E. 3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit, nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird und die Kosten ihres Rechtsvertreters bereits vollumf\u00e4nglich durch die zuzusprechende Parteientsch\u00e4digung gedeckt erscheinen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:37", "Checksum": "28d63f82fb19a738df23505b5193448f"}