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Geschäftsnummer: VB.2020.00860  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.07.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines 35-jährigen Tunesiers nach Auflösung der Ehegemeinschaft] Der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers ist vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG definitiv erloschen (zum Ganzen E. 2.2-5). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor (E. 2.6). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig (E. 3), und der Wegweisungsvollzug ist zumutbar (E. 5.1). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHEWILLE
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 64d Abs. 1 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00860

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1985 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. Dezember 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. Januar 2018 die Schweizerin C, geboren 1969, heiratete. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche zuletzt mit Gültigkeit bis am 12. Januar 2021 verlängert wurde.

Ein von C am 9. Januar 2019 eingeleitetes Scheidungsverfahren schrieb das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgrund Rückzugs der Scheidungsklage ab.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. März 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Mit Entscheid vom 4. November 2020 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Januar 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung weiterhin zu erteilen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Dezember 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

A liess dem Verwaltungsgericht am 29. Januar 2021, am 5. Februar 2021 und am 13. April 2021 weitere Dokumente einreichen. C reichte am 5. Februar 2021 ebenfalls ein Schreiben ein. Das Migrationsamt stellte dem Verwaltungsgericht am 9. März 2021 einen Registerausdruck des Personenmeldeamts der Stadt Zürich und am 22. April 2021 eine Kopie eines Schreibens an den Rechtsvertreter von A zu.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus, dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer und C heirateten am 13. Januar 2018. Mit Schreiben "[b]etreffend Eheauflösung/Trennung" vom 5. Januar 2019 teilte Letztere dem Beschwerdegegner mit, dass sich der Beschwerdeführer und sie am 22. Dezember 2018 getrennt hätten; "von meiner Seite ist die Ehe definitiv beendet". Entsprechende Aussagen hatte C am 28. Dezember 2018 auch gegenüber einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Tunesien gemacht. Auf eine Trennungsanfrage des Beschwerdegegners hin relativierte sie ihre Angaben am 21. Januar 2019 jedoch wieder und gab unter anderem an, ihr Ehewille sei nicht erloschen; sie und der Beschwerdeführer hätten lediglich eine "schwere Beziehungskrise" durchgemacht.

Ein von C am 9. Januar 2019 eingeleitetes Scheidungsverfahren schrieb das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgrund Rückzugs der Scheidungsklage ab.

2.2.2 Bereits am 1. Dezember 2019 hatte sich C abermals an den Beschwerdegegner gewandt und diesem im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Der Beschwerdeführer "bat und überredete" sie, ihn zu heiraten; "[A] spielte Liebe". Kurz nach der Eheschliessung habe sich der Charakter des Beschwerdeführers drastisch verändert, er habe sie und ihre Kinder "nicht wie Familie" behandelt. Er habe auf Arabisch "Telefonate und Chats mit seiner Freundin aus Tunesien" geführt. Sie habe diese Chats einer Kollegin gezeigt, welche ebenfalls aus Tunesien komme; diese habe ihr erklärt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Gesprächspartnerin "wie ein verliebtes Paar aufführen" würden. Nachdem sie den Beschwerdeführer im Dezember 2018 verlassen habe, sei sie von diesem und seiner Familie "unter enormen Druck" gesetzt worden. "Ich und meine Kinder wollten Ruhe. Aus diesem Grund gab ich diesem ganzen Druck nach und dies wurde mir zum Verhängnis". Aus dem Schreiben vom 1. Dezember 2019 geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer C aufgefordert habe, für ihn "eine separate Wohnung" zu suchen; er habe aber weiterhin bei ihr angemeldet bleiben wollen, damit sein Aufenthalt nicht gefährdet werde. "Für diesen Weg, eine ausschliesslich Formelle Ehe bat er mir Geld an". Schliesslich gab C an, dass sie und der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 kein Paar mehr seien; trotz mehreren Versuchen funktionierten die Beziehung und die Ehe nicht. Seine Gefühle seien nur gespielt gewesen, und er sei die Ehe mit ihr nur eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen. Seit dem 29. November 2019 wohne der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr; per dieses Datum hat C den Beschwerdeführer nach unbekannt abgemeldet.

2.2.3 Eine Trennungsanfrage des Beschwerdegegners beantwortete C am 10. Januar 2020 unter anderem damit, dass sie vom Beschwerdeführer und dessen Familie überzeugt worden sei, ihre erste Scheidungsklage zurückzuziehen. Sie habe jedoch erneut eine Scheidungsklage eingereicht, "diesmal Definitiv und nicht widerrufbar". Ebenso reichte C dem Beschwerdegegner Chatverläufe ein, welche die Beeinflussung bzw. entsprechende Versuche durch Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufzeigen. Tatsächlich hatte C am 16. Dezember 2019 eine weitere Scheidungsklage eingereicht.

2.2.4 Mit nicht datiertem Schreiben von Anfang Februar 2020 wandte sich C neuerlich an den Beschwerdegegner. Darin führt sie Folgendes aus: "In den letzten Wochen" werde sie vom Beschwerdeführer "erneut massiv" unter Druck gesetzt; er verlange von ihr "mit allen möglichen Mitteln einen Rückzug der Scheidungsklage". Ausserdem verlange er, "dass wir ein Ehepaar vor den Behörden vortäuschen". Sodann brachte C in diesem Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass sie sich eingeschüchtert fühle ("Ich weiss wozu er fähig ist und ich habe Angst") und der starke Druck des Beschwerdeführers eine starke psychische Belastung für sie bedeute.

Am 2. April 2020 bekräftigte C gegenüber dem Beschwerdegegner, dass "die Beziehung und Ehe [zum Beschwerdeführer] zu Ende ist" und sie "weder jetzt noch in Zukunft" in Betracht ziehen werde, nochmals eine Beziehung oder eine Ehe mit ihm zu führen.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli 2020 wurde die Scheidungsklage vom 16. Dezember 2019 aufgrund Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.

2.2.5 Am 11. August 2020 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Vorinstanz unter anderem ein Schreiben von C, datiert vom 5. August 2020, ein, in welchem Letztere bestätigte, dass sie der Beziehung zum Beschwerdeführer "nochmals eine Chance geben" möchte.

Bereits rund drei Wochen später richtete C jedoch ein mit "Wiederruf Bestätigung, aktuelle Lage" betiteltes Schreiben an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe "wieder grosse Liebe vorgespielt". Aus diesem Grund habe sie die vorgenannte Bestätigung der Rechtsanwältin unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei aber gar nie (wieder) in ihre Wohnung eingezogen; seit ihrer Trennung am 1. Dezember 2019 habe dieser "keine einzige Nacht" in der Wohnung übernachtet und auch nie dort gewohnt. Sie habe zum "wiederholten Mal" festgestellt, dass der Beschwerdeführer sie "nur als sein Visum für den Aufenthalt in der Schweiz" benutze; sie sei einem Heiratsschwindler zum Opfer gefallen. Per 15. September 2020 meldete C den Beschwerdeführer nach unbekannt ab.

2.2.6 Nachdem der vorinstanzliche Rekursentscheid ergangen war, wandte sich C mit einem weiteren Schreiben, datiert vom 7. November 2020, an den Beschwerdegegner. Darin legt sie ein weiteres Mal dar, dass der Beschwerdeführer seine Gefühle lediglich vorgespielt und sie so getäuscht habe. Sie habe die Beziehung "schon im Dezember 2018 abgebrochen" und im Dezember 2019 "definitiv beendet". Weiter heisst es: "Ich möchte mich so schnell wie möglich von diesem Menschen befreien und scheiden lassen".

2.3 Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass C sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner als auch gegenüber der Vorinstanz mehrfach klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihr Ehewille erloschen sei. Spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung am 29. November 2019 muss die Ehegemeinschaft deshalb als definitiv gescheitert qualifiziert werden. Ob der Beschwerdeführer selbst noch eine "ernsthafte Chance" auf Wiederaufnahme der Ehe sieht, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich; der Ehewille der Ehegattin kann nicht "erzwungen" werden (BGr, 19. Januar 2016, 2C_28/2016, E. 2.1; vgl. VGr, 23. November 2015, VB.2015.00675, E. 2.2.3 f. [nicht publiziert]). Ohnehin räumte er in seiner Beschwerde ein, dass "die tatsächlich erlebte eheliche Gemeinschaft die drei vollen Jahre nicht erreicht hat".

2.4 An diesem Ergebnis vermag auch das am 5. Februar 2021 eingereichte Schreiben von C, in welchem diese ausführt, sie möchte der Beziehung mit dem Beschwerdeführer "eine Chance geben", nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2021 wieder an der Adresse seiner Ehefrau angemeldet ist. Denn vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen ist diese (angebliche) Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft während des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach angegeben, dass sie lediglich aufgrund von Druckausübung durch den Beschwerdegegner und dessen Familie die von ihr eingereichten Scheidungsklagen zurückgezogen und in erneutes Zusammenwohnen einwilligt habe. Aufgrund sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Ehewille von C bereits seit dem 29. November 2019 definitiv dahingefallen ist (vgl. BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1).

2.5 Nach dem Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben. Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.6  

2.6.1 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

2.6.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe "einfach alles in seinem Heimatland verlassen, um mit seiner Ehefrau zusammen zu leben". Im Übrigen verweist er pauschal auf die schwierige wirtschaftliche Situation in Tunesien und den Umstand, dass er dort keine Arbeit habe. Diese Vorbringen sind offenkundig nicht geeignet, einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen.

2.7 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu; seine Aufenthaltsbewilligung kann somit infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.2 Der heute 35-jährige Beschwerdeführer reiste am 16. Dezember 2017 und damit vor rund 3,5 Jahren in die Schweiz ein. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er jung und bei guter Gesundheit ist. Aufgrund der Akten ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über ein soziales Netz in Tunesien verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr in die Heimat zurückgreifen kann.

Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine Betreibungen gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde, fällt nicht allzu stark ins Gewicht, da entsprechendes Verhalten grundsätzlich erwartet werden kann. Zu seiner wirtschaftlichen Integration ist festzuhalten, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In sozialer Hinsicht sind keine vertieften Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich. Mit Blick auf seine sprachliche Integration macht der Beschwerdeführer geltend, dass er "schnell die Sprache beherrschte"; Belege für seine (guten) Deutschkenntnisse sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen.

3.3 Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Ausreisefrist bis Ende Juni 2021, weil er aufgrund der Covid-19-Pandemie "nur sehr schwerlich nach Tunesien gehen kann"; überdies würde sich insbesondere seine wirtschaftliche Wiedereingliederung schwierig gestalten.

4.2 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Mit seinem Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation in Tunesien vermag der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände darzutun, welche die Ansetzung einer über die grundsätzlich vorgesehene Dauer hinausgehende Ausreisefrist rechtfertigten. Des Weiteren macht er nicht geltend, dass seine Gesundheit bei einer Rückreise in seine Heimat akut gefährdet wäre bzw. dass er aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden eine akute ärztliche Behandlung in der Schweiz benötigt. Ebenso wenig behauptet er, eine Rück- oder Einreise nach Tunesien sei ihm zufolge von Massnahmen der tunesischen Behörden aufgrund der Covid-19-Pandemie verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer keine längere Ausreisefrist anzusetzen. Er hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils zu verlassen.

Sollte eine Rückreise des Beschwerdeführers kurzfristig verunmöglicht werden, hätte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen (vgl. VGr, 30. September 2020, VB.2020.00455, E. 6.2 f. – 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 4.2).

5.  

5.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die "prekäre" Sicherheitssituation in Tunesien und eine (mögliche) "landesweite Gewaltspirale" die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzweifelt, dringt er damit nicht durch. Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, sodass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. BVGr, 19. November 2020, E-5717/2020, E. 8.4.2 – BVGr, 1. Mai 2020, E-7033/2018, E. 5.2.1).

5.2 Schliesslich stellen die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen kein dauerndes Hindernis dar, welches den Vollzug der Wegweisung unmöglich erscheinen lassen; vielmehr sind diese Umstände – wie aufgezeigt (E. 4.2) – im Rahmen der Ausreisefrist zu berücksichtigen (vgl. BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; BVGr, 19. November 2020, E- 5717/2020, E. 8.5).

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

6.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Gesagten bereits aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Überdies kam der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht nach, weshalb sein Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110, E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16 N. 38).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu verlassen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …