{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00862_2021-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221365&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26ede6301cd93afcf5006fe014a58ac1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00862"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2020.00862"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2020.00862"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2020.00862"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung Garten | Unterschutzstellung eines Gartens als Bestandteil einer sich \u00fcber mehrere Parzellen erstreckenden Gartenanlage. Die fragliche Gartenanlage ist im Inventar der sch\u00fctzenswerten G\u00e4rten und Anlagen von kommunaler Bedeutung der Stadt Z\u00fcrich verzeichnet und im ISOS aufgef\u00fchrt (E. 2.1). Im angefochtenen Schutzentscheid wurde der Garten der Mitbeteiligten teilweise unter Schutz gestellt, wobei die Realisierung eines Hochbaus m\u00f6glich sei (E. 2.2). Gartenanlagen k\u00f6nnen Schutzobjekte im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c und lit. f PBG sein (E. 3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung wesentlich mitpr\u00e4gt, kommt allf\u00e4llig vorhandenen Fachgutachten bei der Feststellung des Sachverhalts eine massgebliche Bedeutung zu (E. 3.4). Das gartendenkmalpflegerische Gutachten umfasst nur die Abkl\u00e4rung der Schutzw\u00fcrdigkeit des Gartens der Mitbeteiligten und nicht diejenige der Gesamtanlage (E. 5.1). Weder im angefochtenen Beschluss noch im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Gesamtanlage umfassend gew\u00fcrdigt, in einem baurekursgerichtlichen Minderheitsvotum auf Gutheissung wird hingegen festgehalten, das Wertvollste an der Anlage sei der zusammenh\u00e4ngende, quartierpr\u00e4gende Gr\u00fcnraum (E. 5.2). Die Frage nach der Beeintr\u00e4chtigung des Schutzobjekts als Ganzes, d. h. der gesamten Gartenanlage, l\u00e4sst sich nicht ohne Kenntnis der Qualit\u00e4t dieses Schutzobjekts beurteilen (E. 5.3.1). Ohne dahingehende Abkl\u00e4rungen erweist sich das gartendenkmalpflegerische Gutachten als unvollst\u00e4ndig und der Sachverhalt folglich als ungen\u00fcgend festgestellt, weshalb die Sache zur Vervollst\u00e4ndigung der notwendigen Abkl\u00e4rungen zur\u00fcckzuweisen ist (E. 5.3.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:58", "Checksum": "4e5665f188a3f3be5d911cbc75d0edd3"}