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VB.2020.00863
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 28. April 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten ab dem 30. Oktober 2018 bis und mit 22. November 2018 und (als Restvollzug) ab dem 25. Oktober 2020 bis und mit 28. Februar 2021. Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. II. Dagegen erhob A am 3. Juni 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und lediglich auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erkennen sei. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Dauer des Führausweisentzugs auf drei Monate; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab. III. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, lediglich auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erkennen und der Führerausweis für einen Monat zu entziehen; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. Dezember 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lud am 30. Oktober 2018 um 10.26 Uhr beim Spital in C seine Fracht von dem Lastwagen … ab, wobei dieser etwa hälftig auf dem Trottoir abgestellt war, welches dadurch nur noch auf einer Breite von 74 cm bis 77 cm begehbar war. Als er mit seinem Lastwagen anfuhr, nahm er eine vor dem Lastwagen mit einem Rollator gehende Person nicht wahr, welche in der Folge durch den losfahrenden Lastwagen umgestossen und überrollt wurde. Die Fussgängerin verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte die Staatsanwaltschaft D den Beschwerdeführer per Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 wegen fahrlässiger Tötung im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), wegen Parkieren des Motorfahrzeugs auf dem Trottoir, Befahren eines Trottoirs durch einen Motorfahrzeugführer sowie weiterer strassenverkehrsrechtlicher Delikte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 150.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 2.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rekursinstanz reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei Monate. 3. Strittig ist vorliegend, ob es sich bei dem Massnahme auslösenden Ereignis um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (so der Beschwerdeführer) oder um eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (so die Entzugsverfügung der Beschwerdegegnerin) handelt. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 11. Februar 2020, 1C_334/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Tatbestand gemäss Art. 16c SVG erfordert in subjektiver Hinsicht – also neben der unbestrittenen qualifizierten Verkehrsgefährdung – ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGr, 22. August 2019, 1C_453/2018, E. 3.3). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er rücksichtslos gehandelt habe. Vielmehr habe er sich nach bestem Wissen und Gewissen vor seiner Wegfahrt versichert, dass er weder andere Verkehrsteilnehmer noch Passanten bei seiner Wegfahrt gefährden würde. 4.1 Der polizeiliche Unfalluntersuchungsbericht zeigt auf, dass beim Blick durch die Frontscheibe sowie das rechte Seitenfenster des unfallverursachenden Lastwagens die Sichtbereiche für den Fahrzeugführer teilweise eingeschränkt sind, wobei vor dem Lastwagen ein – grössenmässig nicht unerheblicher – Sichtschatten, in dem Personen mit der ungefähren Grösse des Unfallopfers nicht erkennbar sind, auszumachen ist. Zur Einsicht in diesen Bereich stand dem Beschwerdeführer mit dem Frontspiegel ein Hilfsmittel zur Verfügung. Der Frontspiegel war indessen teilweise durch einen im Lastwageninneren angebrachten Vorhang verdeckt, womit ersterer aus Fahrerposition betrachtet den toten Winkel vor dem Lastwagen nicht umfassend (sondern lediglich etwa hälftig) ausleuchtete. Inwiefern eine kurze Positionsänderung des Fahrzeugführers (Nach-vorne-Beugen) uneingeschränkte Sicht auf den Frontspiegel eröffnet hätte und der Beschwerdeführer diese Bewegung vor dem Unfallhergang tatsächlich ausführte, ist letztlich nicht von massgebender Relevanz: So oder anders hat der Beschwerdeführer den Frontspiegel nicht genügend kontrolliert, andernfalls er das zukünftige Unfallopfer erblickt haben müsste. 4.2 Diese Versäumnis wiegt schwer. Der Beschwerdeführer stellte seinen Lastwagen neben dem Spital und teilweise auf dem Trottoir ab, dessen Benützung grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten ist (Nina Rindlisbacher, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Art. 43 N. 31). Er hätte sich einerseits, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, aufgrund seiner Berufserfahrung der besonderen Gefahren, die von der Nähe zum Spital ausgehen, bewusst sein müssen. Andererseits hätte er aufgrund seines Parkierens in einem dem Fussverkehr dienenden Bereich damit rechnen müssen, dass sich um seinen Lastwagen Personen befinden oder diesen passieren könnten. Dieser Umstand verstärkt die ohnehin erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht, welche in ganz allgemeiner Weise Fahrzeugführer treffen, die ein parkiertes oder sonst wie abgestelltes Fahrzeug in den Strassenverkehr einfügen wollen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 26 N. 35), nochmals in erheblichem Masse. Indem er dieser nicht nachkam, zog er die Gefährdung besonders der Fussgängerinnen und Fussgänger nicht in Betracht. Er vergewisserte sich vor dem Losfahren nicht, ob sich im verdeckten Blickwinkel vor dem Lastwagen eine Person zu Fuss befinden würde. Im darin manifestierten Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegt Rücksichtslosigkeit und damit – neben der qualifizierten Gefahr – auch ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers. Demgemäss sind die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfüllt. Für die Annahme einer nur mittelschweren Widerhandlung besteht mithin kein Raum. 4.3 Der vorinstanzlich festgesetzte Ausweisentzug für die Dauer von drei Monaten entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Insgesamt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |