|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00868
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat sich ergeben: I. A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger des Libanons, reiste am 11. September 1989 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte, welches abgelehnt wurde. Am 8. November 1992 wurde er nach Beirut zurückgeschafft und anschliessend mit einer für unbestimmte Dauer geltenden Einreisesperre belegt. Am … 1996 heiratete A die Schweizer Bürgerin C (geb. 1969), weshalb er in der Folge zur Einreise ermächtigt wurde und am 23. Oktober 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Beziehung gingen die Söhne D (geb. 1995) und E (geb. 1998) hervor. Am 18. Oktober 2001 erteilte ihm das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. März 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung von A aufgrund mutwillig verursachter Verschuldung widerrufen. Da A im anschliessenden Rekursverfahren einen neuen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen einreichte und Rückzahlungen an seine Gläubiger leistete, hob das Migrationsamt seine Verfügung am 6. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf, verwarnte A und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder zu anderen Klagen Anlass geben werde. Am 13. November 2018 wurde A auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen. Am 21. Mai und 13. August 2019 forderte das Migrationsamt A auf, seine finanzielle Situation und insbesondere seine Bemühungen zur Schuldensanierung darzulegen. Mit Schreiben vom 13. November 2019 und 9. Januar 2020 wurde A vom Migrationsamt zudem aufgefordert, Angaben zu seiner Integration in der Schweiz zu machen. Wegen der andauernden mutwilligen Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 As Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abbau der bestehenden Schulden, Aufnahme einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit, keine weitere Straffälligkeit, kein weiterer Bezug von Sozialhilfe, Vorlage eines gültigen Reisepasses, lückenlose Erfüllung der Mitwirkungspflicht beim Migrationsamt und beim Betreibungsamt und Nachweis eines anerkannten Sprachzertifikats. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt, jedoch infolge gewährter Kostenfreiheit auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II). Rechtsanwalt B wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und mit Fr. 2'660.20 entschädigt (Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 7. Dezember 2020 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. In prozeduraler Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 22. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B reichte am 1. Juni 2021 seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz kam – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Verwarnung vom 6. Oktober 2017 nicht weiter mutwillig verschuldet, weshalb er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nicht erfülle. Die Rückstufung des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz wegen mehrerer nicht erfüllter Integrationskriterien dennoch für rechtmässig. 2.2 Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort aus, es sei nicht zielführend den Beschwerdeführer erneut ausländerrechtlich zu verwarnen, zumal er seine Steuerungsmöglichkeiten weiterhin nicht vollumfänglich ausschöpfe. Da die bisher erlassenen Massnahmen seine Integrationsbemühungen nicht nachhaltig verbessert hätten, sei die Rückstufung und somit die Verschlechterung seiner Rechtsposition geeignet und erforderlich, um eine Verhaltensänderung zu erzielen. Schliesslich würden die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, womit sich die Rückstufung auch als zumutbar erweise. 2.3 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann ausländischen Personen die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlungen nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2). 2.4 Bei der Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dabei ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f lit. c VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.2). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz die Werte der Bundesverfassung respektierte (vgl. Art. 77c VZAE), und ergeben sich aus den Akten auch keine gegenteiligen Hinweise. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist in der ungenügenden Erfüllung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG keine Verletzung eines Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu sehen. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a, c und d AIG erfüllt. 2.5 2.5.1 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE unter anderem vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). 2.5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, stellt geringfügige Delinquenz die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte weisen bei wiederholter Begehung darauf hin, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1 – 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Dezember 1992 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Seither sind in den Jahren 2005, 2014 und 2017 drei weitere Strafbefehle hinzugekommen, mit welchen der Beschwerdeführer insgesamt mit 14 Tagen Gefängnis und Bussen von Fr. 500.- bestraft wurde. Die Straftaten des Beschwerdeführers liegen damit entweder lange zurück oder stellen Bagatelldelikte dar, weshalb sie eine erfolgreiche Integration nicht infrage zu stellen vermögen. 2.5.3 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1 [beide auch zum Folgenden]). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (zum Ganzen VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1; vgl. auch BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2017 vom Beschwerdegegner wegen seiner Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer 64 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 199'666.20 angehäuft, wie ein Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2017 zeigt. Dem neusten Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass zulasten des Beschwerdeführers 63 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 199'213.30 registriert sind und seit 2019 drei Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'862.20 unter Lohnpfändung stehen. Bei den Verlustscheinsforderungen handelt es sich in erster Linie um öffentlich-rechtliche Forderungen aus den Jahren 2009 bis 2016, welche bereits anlässlich der Verwarnung im Jahr 2017 vorhanden waren. Sie hängen damit zusammen, dass es dem Beschwerdeführer nie gelungen ist, eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche seinen Lebensunterhalt zu finanzieren vermag, und dass er im August 2014 ein Myokardinfarkt erlitten hatte, weshalb er in der Folge über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017–2019 vier Forderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 5'000.- zurückzahlen konnte. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2017 kleinere Rückzahlungen seiner Schulden vorgenommen und untersteht er seit 2019 der Lohnpfändung. Während dieser Zeit ist auch der Gesamtbetrag seiner offenen Verlustscheine nicht weiter angewachsen. Demnach ist seine Verschuldung nicht mutwillig und steht sie seiner erfolgreichen Integration nicht entgegen. 2.5.4 Damit erfüllt der Beschwerdeführer auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG. 2.6 Um das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, hat die ausländische Person ihre Sprachkompetenzen in einer Landessprache nachzuweisen. Der Nachweis gilt nach Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn sie diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. So hat er die "Einvernahme" betreffend rechtliches Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2016 ohne Dolmetscher absolviert. Sodann hat er Briefe an den Beschwerdegegner merklich selber verfasst. Er behauptet zudem glaubhaft, mit seinen Kindern und seiner Ex-Ehefrau deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch keine der in Art. 77d Abs. 1 VZAE aufgeführten Voraussetzungen, um den Nachweis seiner Sprachkompetenzen zu erbringen. Dies kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden. Eine verfassungsmässige Auslegung von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE ergibt nämlich, dass bei einer niedergelassenen ausländischen Person vermutet werden darf, dass sie die erforderlichen Sprachkompetenzen aufweist bzw. müssten sich aus den Akten (im Sinn eines Gegenbeweises) gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, um ein Sprachzertifikat verlangen zu können. Damit kann dem Beschwerdeführer wegen des fehlenden Sprachzertifikats die Nichterfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht vorgeworfen werden. 2.7 Eine ausländische Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium ist nach Art. 77f VZAE möglich, wenn es die ausländische Person nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger Umstände, namentlich wegen Erwerbsarmut (lit. c Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 als selbständiger Chauffeur bzw. Autotransporteur tätig. Zuvor hatte er eigenen Angaben zufolge verschiedene Temporärarbeitsstellen in diversen Berufsfeldern inne. Er gibt an, als selbständiger Chauffeur ungefähr Fr. 3'000.- netto pro Monat zu verdienen. Er verfüge aber nicht über einen monatlichen Fixlohn, sondern verdiene oftmals monatelang nichts. Nachdem er im August 2014 einen Myokardinfarkt erlitten hatte, war er in der Folge vom 1. September oder 1. Oktober 2014 bis am 31. Mai 2017 auf Sozialhilfe angewiesen und bezog insgesamt Leistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 90'000.-. Im Jahr 2016 erzielte der Beschwerdeführer ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'000.-. Er steht zudem nach Anmeldung durch das Sozialamt F seit dem 20. Oktober 2016 aufgrund einer depressiven Störung in psychiatrischer Behandlung. Am 24. April 2017 schloss er einen Arbeitsvertrag als Betriebsmitarbeiter mit einem Pensum von 80 % in einer Autoverwertungsfirma ab, wo er in den Monaten Mai–August 2017 je rund Fr. 3'000.- netto pro Monat verdiente. Im Juli 2017 stellte ihm die Sozialabteilung der Gemeinde F aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit eine gute Prognose für eine langfristige Ablösung von der Sozialhilfe und führte aus, der Beschwerdeführer sei motiviert, die existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu erhalten, um so seine finanzielle Lebensgrundlage zu sichern. Im Jahr 2017 erzielte er ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'400.-. Seit 1. März 2018 ist der Beschwerdeführer wieder – eigenen Angaben zufolge zu 100 % – als selbständiger Chauffeur tätig. 2018 erzielte er so ein Einkommen von Fr. 35'000.-. Für 2019 gibt der Beschwerdeführer an, in den Monaten Januar bis Mai durchschnittlich knapp Fr. 4'000 pro Monat verdient zu haben. Für das Jahr 2020 ist aktenkundig, dass er im März Fr. 1'100.-, im Mai Fr. 1'200.- und im Juni Fr. 2'190.- verdiente. Aus einem Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 8. August 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur eine berufsbedingte Einzahlung von Fr. 400.- erhielt und im Frühjahr/Sommer 2020 aufgrund der Corona-Pandemie zweimal von der Gemeinde F mit insgesamt Fr. 5'700.- unterstützt wurde. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2020 ergeben sich – wie bereits dargelegt – Schulden in der Höhe von etwa Fr. 250'000.-, welche aber vorwiegend aus den Jahren 2009 bis 2016 stammen. Die im Jahr 2019 eingeleitete Lohnpfändung umfasst hauptsächlich Forderungen der Alimentenstelle, welche auf ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträgen des Beschwerdeführers von ungefähr drei Jahren beruhen, und soll damit Forderungen decken, die zum Teil ebenfalls bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung entstanden sind. Damit ist aus den Akten nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im März 2018 am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 77e VZAE teilnimmt. Er kann nämlich nur teilweise belegen, dass er seither ein Einkommen erzielt, welches seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt. Er verfügt auch nicht über das entsprechende Vermögen oder einen Anspruch auf entsprechende Leistungen Dritter. Der Umstand, dass er seit 2017 weder Sozialhilfe bezogen hat noch weitere Verlustscheine entstanden sind, spricht aber dafür, dass er im Sinn von Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teilnimmt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er in den Jahren 2014 und 2016 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, welche geeignet waren, seine Erwerbstätigkeit negativ zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer ist sodann seit vielen Jahren sichtlich bemüht, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 2017 hat der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, um seine Schulden (schneller) abzubauen. Es zeigte sich aber, dass er im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr verdiente, als wenn er als selbständiger Chauffeur tätig ist. Dies dürfte auch heute noch gelten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Ausbildung sowohl als unselbständig wie auch als selbständig Erwerbstätiger maximal Fr. 3'000.- bis Fr. 4'000.- pro Monat zu verdienen und er deshalb seine Lebenshaltungskosten auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit nur knapp zu decken vermag, weshalb bei ihm Erwerbsarmut vorliegt. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nimmt der Beschwerdeführer deshalb am Wirtschaftsleben teil und würde er dies auch tun, wenn er in Zukunft in geringem Ausmass Schulden verursachen oder Sozialhilfe beziehen würde. Es ist deshalb auch nicht sinnvoll, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der Verhältnisse die Integration des Beschwerdeführers jährlich zu überprüfen und diesen anzuhalten, jedes Jahr unzählige Fragen zu beantworten und entsprechende Belege einzureichen. 2.8 Der Beschwerdeführer beachtet nach dem Gesagten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, respektiert die Werte der Bundesverfassung, verfügt über die notwendigen Sprachkompetenzen und nimmt am Wirtschaftsleben teil. Damit fällt eine Rückstufung ausser Betracht. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 sind aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu verrechnen. 3.2 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist zudem auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Rechtsanwalt B macht einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 11.30 geltend. Da die Rechtsanwalt B zugesprochene Parteientschädigung die von ihm geforderte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ohnehin übersteigt, kann auf eine Prüfung der Honorarnote verzichtet werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird auf Fr. 506.20 reduziert. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |