{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00868_2021-06-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221356&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51b7d849d9f22ff231dc86451dd9745b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00868"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.06.2021  VB.2020.00868"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.06.2021  VB.2020.00868"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.06.2021  VB.2020.00868"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (R\u00fcckstufung) | [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers, eines 1969 geborenen Staatsangeh\u00f6rigen des Libanons, wurde unter anderem aufgrund seiner Verschuldung auf eine Aufenthaltsbewilligung r\u00fcckgestuft.] Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seines Aufenthalts in der Schweiz die Werte der Bundesverfassung respektierte. Sodann ist in der ungen\u00fcgenden Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflicht keine Verletzung eines Integrationskriteriums zu sehen (E. 2.4). Da die Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers entweder lange zur\u00fcckliegen oder Bagatelldelikte darstellen, verm\u00f6gen sie eine erfolgreiche Integration nicht infrage zu stellen (E. 2.5.2). Die Verschuldung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte nicht mutwillig, weshalb das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG erf\u00fcllt ist (E. 2.5.3 f.). Eine verfassungsm\u00e4ssige Auslegung von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE ergibt, dass bei einer niedergelassenen ausl\u00e4ndischen Person vermutet werden darf, dass sie die erforderlichen Sprachkompetenzen aufweist bzw. m\u00fcssten sich aus den Akten (im Sinn eines Gegenbeweises) gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, um einen Sprachnachweis verlangen zu k\u00f6nnen. Da sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber gute Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt, kann ihm wegen des fehlenden Sprachzertifikats die Nichterf\u00fcllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht vorgeworfen werden (E. 2.6). Schliesslich nimmt der Beschwerdef\u00fchrer unter Ber\u00fccksichtigung seiner pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse auch am Wirtschaftsleben teil und w\u00fcrde er dies auch tun, wenn er in Zukunft in geringem Ausmass Schulden verursachen oder Sozialhilfe beziehen w\u00fcrde (E. 2.7). Damit f\u00e4llt eine R\u00fcckstufung ausser Betracht. Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:11", "Checksum": "0fb86037adbb51708bac4338373b657b"}