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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00869
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1993,
Staatsangehöriger von Spanien, reiste am 26. Januar 2015 in die Schweiz
ein. Am 1. August 2015 trat er eine unbefristete Stelle als
Serviceangestellter (Arbeitspensum 80 %) im Hotel C in D, an. In der
Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis
25. Januar 2020 ausgestellt.
Aufgrund des Verdachts, eine schwere Straftat gegen Leib
und Leben begangen zu haben, wurde A am 3. Februar 2016 verhaftet und in
Untersuchungshaft versetzt. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Hotel C wurde
zu einem unbestimmten Zeitpunkt fristlos aufgelöst.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2017
wurde festgestellt, dass A die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung,
der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen
Körperverletzung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit
begangen hat, und es wurde eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59
Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;
Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Am 7. Dezember 2017 trat
A die stationäre Massnahme in der psychiatrischen Klinik E an. Mit
Verfügung vom 13. Mai 2019 wies das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und
Vollzugsdienste) ein Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der stationären
Massnahme ab und hielt fest, die stationäre Behandlung werde weitergeführt.
Mit Verfügung vom 16. März 2020 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies A aus der Schweiz weg
und ordnete an, die Wegweisung werde auf das Ende des Massnahmenvollzugs
vollzogen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die
aufschiebende Wirkung.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 3. November 2020 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete an, A habe die Schweiz
nach Beendigung des Massnahmenvollzugs unverzüglich zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom
8. Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2020 und die
diesem zugrunde liegende Verfügung des Migrationsamts vom 16. März 2020
seien aufzuheben. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das vorliegende und vorinstanzliche Verfahren (zahlbar an die
Rechtsvertreterin zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.
Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und A in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 reichte A dem
Verwaltungsgericht die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
18. Januar 2021 zu den Akten. Am 4. Februar 2021 reichte A ein
Schreiben der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ein und teilte mit, dass die
Rentenabklärung in Spanien andauere.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2 Dass sich
der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Spanien auf das FZA berufen
kann, ist unbestritten.
3.
3.1 Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA).
3.2 Als
Staatsangehöriger von Spanien hat der Beschwerdeführer das Recht, sich nach Massgabe des FZA in der Schweiz
aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der
Beschwerdeführer ging nach seiner Einreise in die Schweiz am 26. Januar
2015 ab dem 1. August 2015 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 %
nach; das Arbeitspensum wurde per 1. September 2015 auf 60 %
herabgesetzt. Der Beschwerdeführer ging dieser Erwerbstätigkeit längstens bis
zu seiner Verhaftung am 3. Februar 2016 nach. Seither befand er sich
zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 1. Dezember 2017 in einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Er hat sich bei seiner Anmeldung
bei der IV zur Prüfung eines Rentenanspruchs am 28. Juni 2019 als 100 %
arbeitsunfähig bezeichnet. Aufgrund der andauernden Erwerbslosigkeit besteht
beim Beschwerdeführer keine Arbeitnehmereigenschaft mehr und es besteht keine
Aussicht darauf, dass er diese in naher Zukunft wiedererlangen wird. Der
Beschwerdeführer hat somit seine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann keinen Anwesenheitsanspruch mehr
daraus ableiten.
4.
4.1 Darüber
hinaus sieht Art. 4 Anhang I FZA vor, dass die Staatsangehörigen
einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer
Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder
EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd
arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen
Versicherungsträgers haben oder wenn sie nach zweijährigem ständigem Aufenthalt
in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden
(Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2
Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG).
Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige
bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn
die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der
genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder
unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2).
Als Berufskrankheiten gelten
Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend
durch bestimmte Arbeiten verursacht worden sind oder andere Krankheiten, von
denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch
die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 3 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG] und Art. 9 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]).
4.2 Der
Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
noch keine zwei Jahre in der Schweiz auf. Er kann deshalb nur dann ein
bedingungsloses Verbleiberecht geltend machen, wenn er wegen einer
Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls dauernd arbeitsunfähig geworden ist und
Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat (vgl.
E. 4.1). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.2.1
Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er
macht geltend, dass sich die von ihm angetretene Arbeitsstelle als überaus
ausbeuterisch erwiesen habe. Er habe an sechs bis sieben Tagen insgesamt ca. 60 Stunden
pro Woche arbeiten müssen. Er sei zudem schlecht behandelt worden, beispielsweise
sei er abschätzig als "Araber" bezeichnet worden. Im ersten
Arbeitsvertrag sei ein Arbeitspensum von 80 % mit einem Bruttolohn von
Fr. 2'000.- vereinbart worden, im zweiten ein Arbeitspensum von 60 %
mit einem Bruttolohn von Fr. 2'150.-. Es liege auf der Hand, dass vom
Arbeitgeber der Anschein erweckt werden sollte, dass die arbeitsrechtlichen
Bestimmungen eingehalten worden seien. Das tatsächliche Pensum habe aber weit
über dem im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitspensum gelegen. Aufgrund dessen
sei er in einen Zustand dauerhafter Erschöpfung und Schlaflosigkeit geraten. Er
habe Ende 2015 ein sich ausweitendes paranoides Wahnsystem, u. a. mit Stimmenhören,
entwickelt. Aufgrund der Erkrankung müsse von einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei deshalb eine Anmeldung bei der IV
erfolgt. Obwohl am 22. August 2019 ein negativer IV-Vorbescheid ergangen
sei, seien seitens der Klinik weiterhin Abklärungen betreffend IV-Rente im
Gang. Der negative IV-Vorbescheid hänge sodann massgeblich mit den fehlenden
Beitragszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers Hotel C zusammen. Es werde
nun versucht, diese auf verschiedenen Wegen erhältlich zu machen. Sodann sei
der Rentenanspruch infolge langwieriger Abklärungen in Spanien nach wie vor
nicht abschliessend geklärt. Insbesondere sei die Berücksichtigung der aus
Spanien importierbaren Beitragsjahre bzw. Rentenansprüche noch offen.
4.2.2
Die IV-Stelle der Versicherung F hat das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 22. August 2019 abgelehnt. Das
IV-Verfahren ist indes noch nicht abgeschlossen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die
Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit so lange
nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen
bezüglich der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall
ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus
darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als
Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1
E. 4.2.1; BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr,
8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013,
2C_587/2013, E. 4.3). Eine Sistierung des migrationsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen
Verfahrens abzuwarten, ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers wurde sein IV-Gesuch nicht massgeblich wegen
fehlender Beitragszahlungen des Hotels C abgewiesen, sondern weil er die
Beitragszeit von drei Jahren nicht ausgewiesen hat (vgl. Art. 36
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG]) und die Erkrankung bereits vor der Einreise in Schweiz bestanden hat.
Dass er die Mindestbeitragszeit in der Schweiz erfüllt, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Solches ist auch nicht anzunehmen, war der
Beschwerdeführer doch maximal von August 2015 bis am 3. Februar 2016 erwerbstätig. Was die noch
offenen, aus Spanien importierbaren Beitragsjahre betrifft, substanziiert der
Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass und inwiefern er dort die Beitragszeit
erfüllt hätte. Wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. psychiatrisches Gutachten
vom 21. November 2016), hat der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben,
er habe in Spanien eine 15-monatige Ausbildung als ... abgeschlossen, in diesem
Beruf aber keine Arbeit gefunden. Danach habe er mit dem Kiffen angefangen und
zwei bis drei Jahre mehr oder minder auf der Strasse herumgehangen. Sporadisch
habe er in verschiedenen Jobs gearbeitet, zum Beispiel als … Es erscheint
daher unwahrscheinlich, dass er die Beitragszeit in Spanien erreicht hat.
Ob er die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, ist aber letztlich
nicht ausschlaggebend. Es ist entgegen seinem Einwand auch nicht davon
auszugehen, dass die Krankheit erst mit der Erwerbstätigkeit angefangen hat und
das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst worden ist. Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 21. November 2016 habe beim
Beschwerdeführer wahrscheinlich mit der Übersiedlung in die Schweiz Anfang 2015
eine schleichende psychische Destabilisierung (Prodromalphase) aufgrund
Überforderung mit der neuen Lebenssituation und dem halluzinogenen
Cannabiskonsum stattgefunden. Ende 2015 sei eine psychische Veränderung im Sinn
einer wechselhaften, gereizten Stimmung und Angetriebenheit am Arbeitsplatz
auffällig geworden. Etwa zwei Wochen vor der Tatbegehung habe sich die
Schwester des Beschwerdeführers in Anbetracht der psychischen Auffälligkeiten
gezwungen gesehen, ihn zu betreuen. Sie habe ihn mithilfe eines weiteren
Bruders nach Spanien zurückbringen wollen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe
sich ein ausweitendes paranoides Wahnsystem als lebensbestimmende Wirklichkeit
mit bedrohlichen, unkorrigierbaren Überzeugungen der Realität, die eindeutig im
Widerspruch sowohl zur Wirklichkeit der Mitmenschen als auch zu eigenen
Vorerfahrungen entwickelt. Weiter führt er aus, es würden sich keine Hinweise
für eine relevante Störung im Entwicklungsverlauf ergeben, die sich in mehreren
Lebensbereichen zeitüberdauernd bis zum Erwachsenenalter zeigten. Dr. med. G geht in
seinem Gutachten somit davon aus, dass die paranoide Schizophrenie sich kurz
nach seiner Einreise entwickelt habe. Wie dem Behandlungsplan vom
4. September 2019 zu entnehmen ist, geht demgegenüber die psychiatrische
Klinik H davon aus, dass es schon in Spanien zu einer beginnenden
Verschlechterung gekommen sei.
Es ist aufgrund dieser Einschätzungen davon auszugehen, dass
die Krankheit bereits vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bestanden hat und
dass die Krankheit nicht (überwiegend) durch die Erwerbstätigkeit verursacht
worden ist. Es handelt sich somit nicht um eine Berufskrankheit (vgl. E. 4.1).
Zu diesem Schluss ist auch die SVA in ihrem Vorbescheid gekommen. Schliesslich
trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass er seine
Arbeitsstelle aufgrund der Krankheit verloren hat, sondern weil er aufgrund der
Tatbegehung in Untersuchungshaft versetzt wurde.
Es erscheint unter diesen Umständen klar, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Der Abschluss des IV-Verfahrens muss
deshalb nicht abgewartet werden. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Recht, bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz verbleiben zu können, keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann.
5.
Zu prüfen bleibt subsidiär, ob der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA erfüllt.
5.1 Nicht
erwerbstätige Personen, die über kein anderes freizügigkeitsrechtliches
Aufenthaltsrecht verfügen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie nachweisen, dass sie
(a) für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und (b) sie zudem über einen
Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt
(Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Aufenthaltsrecht entfällt,
wenn die Berechtigten diese Bedingungen nicht (mehr) erfüllen (Art. 24
Abs. 8 Anhang I FZA). Was die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen
betrifft, genügt es nach dem Wortlaut sowohl von Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA wie auch von Art. 1 Abs. 1 der
Richtlinie 90/364/EWG, dass die Person, welche die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei bzw. der Mitgliedstaaten besitzt, über ausreichende finanzielle
Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen muss. Irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft
dieser Mittel bestehen nicht. Die finanziellen Mittel können somit auch von
Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. Die Regelung über die
ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen soll verhindern, dass die öffentlichen
Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist
gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen
oder einer fremden, die Existenzmittel der Betroffenen stammen (vgl. BGE 135 II
265 E. 3.3). Nicht als eigene Mittel gelten hingegen allfällige
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (ELG),
falls sie bei einer Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des
freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts für Nichterwerbstätige tatsächlich
in Anspruch genommen werden (vgl. zu Ganzen BGr, 2. November 2015,
2C_243/2015, E. 3.4.1 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Wie
bereits festgehalten wurde, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer eine IV-Rente erhalten wird (vgl. E. 4.2.2). Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber
eine Zivilklage eingereicht und habe eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 86'380.70 eingefordert. Bei einer entsprechenden Zahlung sei er in der
Lage, während fünf Jahren für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, was für den
Nachweis genügender finanzieller Mittel genüge. Wie indes bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Ausgang dieser Zivilklage
ungewiss. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. Selbst wenn er die
Entschädigung erhalten würde, müsste der Beschwerdeführer zunächst seine
Schulden begleichen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes I
vom 26. Juni 2019 liegt eine Betreibung in der Höhe von Fr. 1'290.30
vor und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 30'461.80. Die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel würden dadurch entsprechend verringert. Zum heutigen
Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle
Mittel, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er wäre in der Folge von der
Sozialhilfe abhängig und kann deshalb aus Art. 24 Anhang I FZA kein
Anwesenheitsrecht ableiten.
6.
Es ergeben sich weder aus dem FZA, dem AIG oder der EMRK
weitere Anspruchsgrundlagen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keinen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA geltend machen.
6.1 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre unter diesen Umständen nicht mehr
zu prüfen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA aufgrund seiner Straffälligkeit
auch zu verneinen wäre. Vollständigkeitshalber ist dennoch mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Einschränkung eines Anspruchs gestützt auf Art. 5
Abs. 1 FZA gerechtfertigt wäre.
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 8. Mai 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung im
Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit zu einer stationären
Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Er hat
damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
(Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinn der Artikel 59–61)
gesetzt. Durch sein Verhalten verletzte und gefährdete der Beschwerdeführer
besonders hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität, Leib und Leben) und
erfüllt damit auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG (vgl. BGr, 1. Juli 2011, 2C_74/2011, E. 2.4; VGr, 11. Juli
2018, VB.2.018.00269). Der Beschwerdeführer hat am 3. Februar 2016 einen
Coiffeursalon betreten und einen Coiffeur angegriffen. Dabei hat er ihn mit
einer Nagelschere in die linke Brust gestochen und mehrfach versucht, gegen
seinen Hals zu stechen, was ihm auch einmal gelungen ist. In der Folge
versuchte er, weiter auf den Coiffeur einzustechen, bis es diesem gelang, den
Beschwerdeführer aus dem Salon zu stossen. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer,
erneut in den Brustbereich des Coiffeurs einzustechen. Zudem hat er ihn mit dem
Tod bedroht und den herbeieilenden Polizisten Verletzungen zugefügt. Was die
Rückfallgefahr betrifft, können angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung
an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen
Anforderungen gestellt werden, bevor von einer Gefährdung im Sinn von
Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3,
BGr, 21. April 2016, 2_C604/2015, E. 3.2.2). Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 (Violence Risk Appraisal
Guide [VRAG]) liegt das Rückfallrisiko für Gewalttaten innerhalb von zehn
Jahren beim Beschwerdeführer bei 31 %. Auch wenn sich die Rückfallgefahr
im Zeitpunkt der Entlassung aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilen
lässt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine zu hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erneut schwerwiegende
Straftatbestände begehen könnte. Angesichts der Schwere des begangenen Delikts,
auch wenn der Beschwerdeführer dieses im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit
begangen hat, und der Rückfallgefahr ist von einer hinreichend schweren und
tatsächlichen Gefährdung der Gesellschaft auszugehen, um eine Einschränkung von
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüchen zu rechtfertigen. Es kann im Übrigen auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
7.
7.1 Es bleibt
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss
Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus
diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer
entsprechenden Bewilligung.
7.2 Der
Beschwerdeführer reiste im Januar 2015 im Alter von 21 Jahren in die
Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit über sechs Jahren hier auf. Dieser mehrjährige
Aufenthalt ist jedoch insofern zu relativieren, als dass er sich seit Februar
2016 zunächst in Untersuchungshaft befand bis er im Dezember 2017 die
stationäre Massnahme in der psychiatrischen Klinik E antrat. Es hat damit
noch kaum eine Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse stattgefunden. Der
Beschwerdeführer dürfte sodann mit seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut
sein. Dort leben seine Mutter sowie zehn Geschwister, die ihn bei der
Wiedereingliederung unterstützen können. Sodann kann er seine psychische
Erkrankung auch in Spanien behandeln lassen. Eine
Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar.
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht
zu erteilen bzw. nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
8.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme und hat kein
Einkommen. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die
vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als
offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht
in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer ist damit
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der
Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
8.4 Rechtsanwältin
B weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,83 Stunden aus, was einer Entschädigung von
Fr. 1'967.- (inkl. Barauslagen von Fr. 103.40 und Mehrwertsteuer)
entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren
als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]
i. V. m. § 3 Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt
und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'967.- (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …