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Geschäftsnummer: VB.2020.00869  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er u.a. wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit zu einer stationären Massnahme verurteilt worden ist und er seine Arbeitsstelle verloren hat.] Der Beschwerdeführer hat aufgrund der andauernden Erwerbslosigkeit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann keinen Anwesenheitsanspruch mehr daraus ableiten (E. 3). Der Beschwerdeführer kann kein bedingungsloses Verbleiberecht geltend machen, da er nicht wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden ist und auch keinen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat (E. 4). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er wäre in der Folge von der Sozialhilfe abhängig und kann deshalb kein Anwesenheitsrecht als Nichterwerbstätiger geltend machen (E. 5). Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wäre auch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht mehr zu verlängern (E. 6). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA liegt auch im pflichtgemässen Ermessen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00869

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1993, Staatsangehöriger von Spanien, reiste am 26. Januar 2015 in die Schweiz ein. Am 1. August 2015 trat er eine unbefristete Stelle als Serviceangestellter (Arbeitspensum 80 %) im Hotel C in D, an. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 25. Januar 2020 ausgestellt.

Aufgrund des Verdachts, eine schwere Straftat gegen Leib und Leben begangen zu haben, wurde A am 3. Februar 2016 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Hotel C wurde zu einem unbestimmten Zeitpunkt fristlos aufgelöst.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2017 wurde festgestellt, dass A die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen Körperverletzung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, und es wurde eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Am 7. Dezember 2017 trat A die stationäre Massnahme in der psychiatrischen Klinik E an. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wies das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste) ein Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme ab und hielt fest, die stationäre Behandlung werde weitergeführt.

Mit Verfügung vom 16. März 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies A aus der Schweiz weg und ordnete an, die Wegweisung werde auf das Ende des Massnahmenvollzugs vollzogen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 3. November 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete an, A habe die Schweiz nach Beendigung des Massnahmenvollzugs unverzüglich zu verlassen.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2020 und die diesem zugrunde liegende Verfügung des Migrationsamts vom 16. März 2020 seien aufzuheben. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende und vorinstanzliche Verfahren (zahlbar an die Rechtsvertreterin zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und A in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 reichte A dem Verwaltungsgericht die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 18. Januar 2021 zu den Akten. Am 4. Februar 2021 reichte A ein Schreiben der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ein und teilte mit, dass die Rentenabklärung in Spanien andauere.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Spanien auf das FZA berufen kann, ist unbestritten.

3.  

3.1 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang  I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA).

3.2 Als Staatsangehöriger von Spanien hat der Beschwerdeführer das Recht, sich nach Massgabe des FZA in der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer ging nach seiner Einreise in die Schweiz am 26. Januar 2015 ab dem 1. August 2015 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nach; das Arbeitspensum wurde per 1. September 2015 auf 60 % herabgesetzt. Der Beschwerdeführer ging dieser Erwerbstätigkeit längstens bis zu seiner Verhaftung am 3. Februar 2016 nach. Seither befand er sich zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 1. Dezember 2017 in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Er hat sich bei seiner Anmeldung bei der IV zur Prüfung eines Rentenanspruchs am 28. Juni 2019 als 100 % arbeitsunfähig bezeichnet. Aufgrund der andauernden Erwerbslosigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Arbeitnehmereigenschaft mehr und es besteht keine Aussicht darauf, dass er diese in naher Zukunft wiedererlangen wird. Der Beschwerdeführer hat somit seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann keinen Anwesenheitsanspruch mehr daraus ableiten.

4.  

4.1 Darüber hinaus sieht Art. 4 Anhang I FZA vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder wenn sie nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG).

Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2).

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch bestimmte Arbeiten verursacht worden sind oder andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art.  3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG] und Art. 9 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]).

4.2 Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch keine zwei Jahre in der Schweiz auf. Er kann deshalb nur dann ein bedingungsloses Verbleiberecht geltend machen, wenn er wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls dauernd arbeitsunfähig geworden ist und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat (vgl. E. 4.1). Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4.2.1 Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er macht geltend, dass sich die von ihm angetretene Arbeitsstelle als überaus ausbeuterisch erwiesen habe. Er habe an sechs bis sieben Tagen insgesamt ca. 60 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Er sei zudem schlecht behandelt worden, beispielsweise sei er abschätzig als "Araber" bezeichnet worden. Im ersten Arbeitsvertrag sei ein Arbeitspensum von 80 % mit einem Bruttolohn von Fr. 2'000.- vereinbart worden, im zweiten ein Arbeitspensum von 60 % mit einem Bruttolohn von Fr. 2'150.-. Es liege auf der Hand, dass vom Arbeitgeber der Anschein erweckt werden sollte, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Das tatsächliche Pensum habe aber weit über dem im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitspensum gelegen. Aufgrund dessen sei er in einen Zustand dauerhafter Erschöpfung und Schlaflosigkeit geraten. Er habe Ende 2015 ein sich ausweitendes paranoides Wahnsystem, u. a. mit Stimmenhören, entwickelt. Aufgrund der Erkrankung müsse von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei deshalb eine Anmeldung bei der IV erfolgt. Obwohl am 22. August 2019 ein negativer IV-Vorbescheid ergangen sei, seien seitens der Klinik weiterhin Abklärungen betreffend IV-Rente im Gang. Der negative IV-Vorbescheid hänge sodann massgeblich mit den fehlenden Beitragszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers Hotel C zusammen. Es werde nun versucht, diese auf verschiedenen Wegen erhältlich zu machen. Sodann sei der Rentenanspruch infolge langwieriger Abklärungen in Spanien nach wie vor nicht abschliessend geklärt. Insbesondere sei die Berücksichtigung der aus Spanien importierbaren Beitragsjahre bzw. Rentenansprüche noch offen.

4.2.2 Die IV-Stelle der Versicherung F hat das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 22. August 2019 abgelehnt. Das IV-Verfahren ist indes noch nicht abgeschlossen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit so lange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bezüglich der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3). Eine Sistierung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten, ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde sein IV-Gesuch nicht massgeblich wegen fehlender Beitragszahlungen des Hotels C abgewiesen, sondern weil er die Beitragszeit von drei Jahren nicht ausgewiesen hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]) und die Erkrankung bereits vor der Einreise in Schweiz bestanden hat. Dass er die Mindestbeitragszeit in der Schweiz erfüllt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solches ist auch nicht anzunehmen, war der Beschwerdeführer doch maximal von August 2015 bis am 3. Februar 2016 erwerbstätig. Was die noch offenen, aus Spanien importierbaren Beitragsjahre betrifft, substanziiert der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass und inwiefern er dort die Beitragszeit erfüllt hätte. Wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 21. November 2016), hat der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben, er habe in Spanien eine 15-monatige Ausbildung als ... abgeschlossen, in diesem Beruf aber keine Arbeit gefunden. Danach habe er mit dem Kiffen angefangen und zwei bis drei Jahre mehr oder minder auf der Strasse herumgehangen. Sporadisch habe er in verschiedenen Jobs gearbeitet, zum Beispiel als … Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass er die Beitragszeit in Spanien erreicht hat.

Ob er die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, ist aber letztlich nicht ausschlaggebend. Es ist entgegen seinem Einwand auch nicht davon auszugehen, dass die Krankheit erst mit der Erwerbstätigkeit angefangen hat und das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst worden ist. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. November 2016 habe beim Beschwerdeführer wahrscheinlich mit der Übersiedlung in die Schweiz Anfang 2015 eine schleichende psychische Destabilisierung (Prodromalphase) aufgrund Überforderung mit der neuen Lebenssituation und dem halluzinogenen Cannabiskonsum stattgefunden. Ende 2015 sei eine psychische Veränderung im Sinn einer wechselhaften, gereizten Stimmung und Angetriebenheit am Arbeitsplatz auffällig geworden. Etwa zwei Wochen vor der Tatbegehung habe sich die Schwester des Beschwerdeführers in Anbetracht der psychischen Auffälligkeiten gezwungen gesehen, ihn zu betreuen. Sie habe ihn mithilfe eines weiteren Bruders nach Spanien zurückbringen wollen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sich ein ausweitendes paranoides Wahnsystem als lebensbestimmende Wirklichkeit mit bedrohlichen, unkorrigierbaren Überzeugungen der Realität, die eindeutig im Widerspruch sowohl zur Wirklichkeit der Mitmenschen als auch zu eigenen Vorerfahrungen entwickelt. Weiter führt er aus, es würden sich keine Hinweise für eine relevante Störung im Entwicklungsverlauf ergeben, die sich in mehreren Lebensbereichen zeitüberdauernd bis zum Erwachsenenalter zeigten. Dr. med. G geht in seinem Gutachten somit davon aus, dass die paranoide Schizophrenie sich kurz nach seiner Einreise entwickelt habe. Wie dem Behandlungsplan vom 4. September 2019 zu entnehmen ist, geht demgegenüber die psychiatrische Klinik H davon aus, dass es schon in Spanien zu einer beginnenden Verschlechterung gekommen sei.

Es ist aufgrund dieser Einschätzungen davon auszugehen, dass die Krankheit bereits vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bestanden hat und dass die Krankheit nicht (überwiegend) durch die Erwerbstätigkeit verursacht worden ist. Es handelt sich somit nicht um eine Berufskrankheit (vgl. E. 4.1). Zu diesem Schluss ist auch die SVA in ihrem Vorbescheid gekommen. Schliesslich trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund der Krankheit verloren hat, sondern weil er aufgrund der Tatbegehung in Untersuchungshaft versetzt wurde.

Es erscheint unter diesen Umständen klar, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Der Abschluss des IV-Verfahrens muss deshalb nicht abgewartet werden. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz verbleiben zu können, keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann.

5.  

Zu prüfen bleibt subsidiär, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA erfüllt.

5.1 Nicht erwerbstätige Personen, die über kein anderes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie nachweisen, dass sie (a) für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und (b) sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Aufenthaltsrecht entfällt, wenn die Berechtigten diese Bedingungen nicht (mehr) erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Was die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen betrifft, genügt es nach dem Wortlaut sowohl von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA wie auch von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG, dass die Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei bzw. der Mitgliedstaaten besitzt, über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel bestehen nicht. Die finanziellen Mittel können somit auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen soll verhindern, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel der Betroffenen stammen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Nicht als eigene Mittel gelten hingegen allfällige Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.  Oktober 2006 (ELG), falls sie bei einer Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts für Nichterwerbstätige tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. zu Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). 

5.2 Wie bereits festgehalten wurde, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente erhalten wird (vgl. E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eine Zivilklage eingereicht und habe eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 86'380.70 eingefordert. Bei einer entsprechenden Zahlung sei er in der Lage, während fünf Jahren für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, was für den Nachweis genügender finanzieller Mittel genüge. Wie indes bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Ausgang dieser Zivilklage ungewiss. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. Selbst wenn er die Entschädigung erhalten würde, müsste der Beschwerdeführer zunächst seine Schulden begleichen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes I vom 26. Juni 2019 liegt eine Betreibung in der Höhe von Fr. 1'290.30 vor und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 30'461.80. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel würden dadurch entsprechend verringert. Zum heutigen Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er wäre in der Folge von der Sozialhilfe abhängig und kann deshalb aus Art. 24 Anhang I FZA kein Anwesenheitsrecht ableiten.

6.  

Es ergeben sich weder aus dem FZA, dem AIG oder der EMRK weitere Anspruchsgrundlagen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA geltend machen.

6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA aufgrund seiner Straffälligkeit auch zu verneinen wäre. Vollständigkeitshalber ist dennoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Einschränkung eines Anspruchs gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZA gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit zu einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Er hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinn der Artikel 59–61) gesetzt. Durch sein Verhalten verletzte und gefährdete der Beschwerdeführer besonders hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität, Leib und Leben) und erfüllt damit auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. BGr, 1. Juli 2011, 2C_74/2011, E. 2.4; VGr, 11. Juli 2018, VB.2.018.00269). Der Beschwerdeführer hat am 3. Februar 2016 einen Coiffeursalon betreten und einen Coiffeur angegriffen. Dabei hat er ihn mit einer Nagelschere in die linke Brust gestochen und mehrfach versucht, gegen seinen Hals zu stechen, was ihm auch einmal gelungen ist. In der Folge versuchte er, weiter auf den Coiffeur einzustechen, bis es diesem gelang, den Beschwerdeführer aus dem Salon zu stossen. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer, erneut in den Brustbereich des Coiffeurs einzustechen. Zudem hat er ihn mit dem Tod bedroht und den herbeieilenden Polizisten Verletzungen zugefügt. Was die Rückfallgefahr betrifft, können angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden, bevor von einer Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, BGr, 21. April 2016, 2_C604/2015, E. 3.2.2). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 (Violence Risk Appraisal Guide [VRAG]) liegt das Rückfallrisiko für Gewalttaten innerhalb von zehn Jahren beim Beschwerdeführer bei 31 %. Auch wenn sich die Rückfallgefahr im Zeitpunkt der Entlassung aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilen lässt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine zu hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erneut schwerwiegende Straftatbestände begehen könnte. Angesichts der Schwere des begangenen Delikts, auch wenn der Beschwerdeführer dieses im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit begangen hat, und der Rückfallgefahr ist von einer hinreichend schweren und tatsächlichen Gefährdung der Gesellschaft auszugehen, um eine Einschränkung von freizügigkeitsrechtlichen Ansprüchen zu rechtfertigen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

7.  

7.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.

7.2 Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2015 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit über sechs Jahren hier auf. Dieser mehrjährige Aufenthalt ist jedoch insofern zu relativieren, als dass er sich seit Februar 2016 zunächst in Untersuchungshaft befand bis er im Dezember 2017 die stationäre Massnahme in der psychiatrischen Klinik E antrat. Es hat damit noch kaum eine Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse stattgefunden. Der Beschwerdeführer dürfte sodann mit seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut sein. Dort leben seine Mutter sowie zehn Geschwister, die ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Sodann kann er seine psychische Erkrankung auch in Spanien behandeln lassen. Eine Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu erteilen bzw. nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

8.3 Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme und hat kein Einkommen. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

8.4 Rechtsanwältin B weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,83 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'967.- (inkl. Barauslagen von Fr. 103.40 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'967.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …