{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00869_2021-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221798&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "da86d4751c1235f900430f8e1650556e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00869"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2020.00869"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2020.00869"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2020.00869"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdef\u00fchrers wurde widerrufen, nachdem er u.a. wegen der versuchten vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunf\u00e4higkeit zu einer station\u00e4ren Massnahme verurteilt worden ist und er seine Arbeitsstelle verloren hat.] Der Beschwerdef\u00fchrer hat aufgrund der andauernden Erwerbslosigkeit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann keinen Anwesenheitsanspruch mehr daraus ableiten (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer kann kein bedingungsloses Verbleiberecht geltend machen, da er nicht wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunf\u00e4hig geworden ist und auch keinen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungstr\u00e4gers hat (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt nicht \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel, um f\u00fcr seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er w\u00e4re in der Folge von der Sozialhilfe abh\u00e4ngig und kann deshalb kein Anwesenheitsrecht als Nichterwerbst\u00e4tiger geltend machen (E. 5). Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA w\u00e4re auch aufgrund seiner Straff\u00e4lligkeit nicht mehr zu verl\u00e4ngern (E. 6). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA liegt auch im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:22", "Checksum": "477d0742b8d5fb1e05e6d6e5941ff789"}