|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00870
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben: I. A ist seit Oktober 2008 mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse 01 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer B aufscheint. Am 30. November 2020 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in der hier massgebenden (vgl. Art. 173 HRegV) bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (AS 2020 971 ff.), A von Amtes wegen aufzulösen, dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie B als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, die Eintragungsgebühren von Fr. 300.60 B aufzuerlegen und diesen "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu belegen. II. Hiergegen erhoben B und A am 7. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts Zürich vom 30. November 2020. Das Handelsregisteramt reichte am 17. Dezember 2020 eine Beschwerdeantwort ein. Hierzu äusserten sich B und A am 11. Januar 2021. Am 15. Januar 2021 teilte das Handelsregisteramt Zürich dem Verwaltungsgericht überdies mit, dass B "[m]it Eingang vom 12. Januar 2021 […] rechtsgültig ein neues Rechtsdomizil am Sitz" von A angemeldet habe. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Beschwerdegegners zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten. 1.2 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. 2.1 Gemäss dem bis Ende Dezember 2020 geltenden, hier massgebenden Recht forderte das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, bezüglich derer es von Dritten mitgeteilt erhalten hatte, dass sie angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung war mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in der bis Ende Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 957 ff.]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV). Wurde innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlichte das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei wies die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wurde auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erliess das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. 2.2 Vorliegend sandte der Beschwerdegegner im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Aktualität der Handelsregistereinträge am 25. September 2020 ein Schreiben an das im Handelsregister eingetragene Domizil der Beschwerdeführerin 1, welches von der Post mit dem Vermerk "Weggezogen. Retour an Absender" retourniert wurde. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2020 mit eingeschriebener, erneut an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche, durch ein Mitglied der Geschäftsführung original unterzeichnete Bestätigung einzureichen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Dieses Schreiben retournierte die Post dem Beschwerdegegner mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können, sodass am 14. Oktober 2020 die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV (in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) im SHAB publiziert wurde. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem Beschwerdeführer 2 als im Handelsregister verzeichnetem Geschäftsführer der Gesellschaft an die zuvor ermittelte Privatadresse. 2.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 im fraglichen Zeitraum an der bis Anfang dieses Jahres im Handelsregister aufscheinenden Domiziladresse nicht (mehr) erreichbar war. In ihrer Beschwerde machten sie allerdings geltend, vor einigen Monaten ein Formular vom Beschwerdegegner erhalten zu haben, worin der Beschwerdeführer 2 aufgefordert worden sei, die neue Domiziladresse der Beschwerdeführerin 1 anzugeben, was er auch getan habe. "Scheinbar" sei das Formular aber nicht beim Beschwerdegegner angekommen. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 fügte der Beschwerdeführer 2 sodann ergänzend an, das vorerwähnte Formular dem Beschwerdegegner "[l]eider" nicht eingeschrieben zugesandt zu haben, sodass ihm der Nachweis des rechtzeitigen Versands nicht möglich sei. Es sei ihm aber ein Anliegen klarzustellen, dass er seiner Pflicht zur Angabe des neuen Domizils der Beschwerdeführerin 1 "mittels Zusendung des Formulars, wenn auch spät, nachgekommen" sei. 2.4 Eine Rechtseinheit muss am gewählten und eingetragenen Sitz effektiv erreichbar sein, indem sie in der betreffenden politischen Gemeinde über eine feste Adresse (Rechtsdomizil) verfügt, an der eine Infrastruktur vorhanden ist, die ein administratives Leistungsangebot garantiert, das namentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und Mitteilungen aller Art durch eine natürliche Person umfasst (Nicholas Turin, in: Rico Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 7 f.; Christian Champeaux, in: Siffert/Turin, Art. 117 N. 11 ff. und Art. 153a N. 3). Wird das Rechtsdomizil der Rechtseinheit geändert, hat die anmeldungspflichtige Person dies dem Handelsregisteramt zu melden (vgl. Art. 937 OR in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; Florian Zihler, in: Siffert/Turin, Art. 27 N. 1 ff.; Eckert, Art. 937 OR N. 3). Die (An-)Meldung hat ohne Verzug zu erfolgen, denn nur aktuelle Registerinformationen dienen dem Geschäftsverkehr (Eckert, Art. 937 OR N. 2). Hier behauptet der Beschwerdeführer 2 zwar, dem Beschwerdegegner den Domizilwechsel vor Erlass der Ausgangsverfügung angezeigt zu haben; einen Beleg hierfür bzw. auch nur für die fristgerechte Aufgabe einer an den Beschwerdegegner gerichteten Postsendung vermag er jedoch – wie er selbst einräumt – nicht vorzuweisen, obschon er diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]). Selbst wenn der Beschwerdeführer 2 aber den Beweis dafür erbringen könnte, schon "vor Monaten" einen ersten (missglückten) Versuch zur Änderung des Registereintrags betreffend das Domizil der Beschwerdeführerin 1 unternommen zu haben, müsste er sich entgegenhalten lassen, im Folgenden nicht auf die Aufforderungen des Beschwerdegegners reagiert oder doch zumindest durch Nachfrage bei diesem kontrolliert zu haben, ob die Adressänderung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies hat er (fahrlässig) unterlassen. 2.5 Der Beschwerdegegner verfügte demnach grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die Auflösung der Beschwerdeführerin 1. Gleiches gilt für die dem Beschwerdeführer 2 auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von Fr. 300.60, welche in (Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in Verbindung mit) Art. 8, 12 sowie Art. 21 Abs. 1 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (AS 1954 1165 ff.; AS 2020 993 ff., 995) eine genügende Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2). Wie dem Verwaltungsgericht durch den Beschwerdegegner am 15. Januar 2021 mitgeteilt wurde, hat der Beschwerdeführer 2 diesem jedoch inzwischen am 12. Januar 2021 ordnungsgemäss als neue Domiziladresse der Beschwerdeführerin 1 die E-Strasse 02 in C zur Anmeldung gebracht. Die Anmeldung wurde am 14. Januar 2021 im Tagesregister und am 19. Januar 2021 im SHAB publiziert (vgl. Publikation Nr. …). Der gesetzliche Zustand wurde demnach noch während des Beschwerdeverfahrens wiederhergestellt, weshalb das Verfahren teilweise, nämlich soweit sich die Beschwerde gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 richtet, gutzuheissen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 die Eintragung erst nach Ablauf der ihm hierfür angesetzten Fristen veranlasste, wird im Rahmen der Kostenregelung Rechnung zu tragen sein. 3. 3.1 Kam eine zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig nicht nach, so verfügte das Handelsregisteramt bis Ende Dezember 2020 gestützt auf Art. 943 Abs. 1 OR und Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV in der jeweiligen bis dahin geltenden Fassung von Amtes wegen eine Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (zum Ganzen Eckert, Art. 943 OR N. 1 ff.). Wie aufgezeigt, handelte der Beschwerdeführer 2 vorliegend zumindest fahrlässig, indem er den Domizilwechsel dem Beschwerdegegner erst während des Beschwerdeverfahrens anzeigte bzw. seine angebliche frühere Anmeldung nicht weiterverfolgte. Die Bussenauflage war ihm zudem vorgängig (wiederholt) angedroht worden. Damit erweist sich diese grundsätzlich als zulässig. 3.2 Soweit die Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG). Die dem Beschwerdeführer 2 auferlegte Busse von Fr. 400.- liegt innerhalb des Rahmens gemäss Art. 943 Abs. 1 OR in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung. Mit dem Hinweis auf die ausgebliebene Reaktion des Gebüssten auf die Aufforderungen des Beschwerdegegners, ein neues Rechtsdomizil anzumelden bzw. eine Bestätigung für die (Weiter-)Geltung des bisherigen einzureichen, enthält die Ausgangsverfügung immerhin eine kurze Begründung der Ordnungsbussen bzw. von deren Höhe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 2 bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentlichen Interesse an einer korrekten Registerführung auszugehen ist und die Verfehlung damit auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint (zum Ganzen VGr, 22. Juni 2019, VB.2019.00168, E. 3 mit Hinweisen [nicht publiziert]). Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf die erst während des Beschwerdeverfahrens (verspätet) vorgenommene Domizilanmeldung des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden vollumfänglich aufzuerlegen unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16; ferner Plüss, § 13 N. 66). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |