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Geschäftsnummer: VB.2020.00874  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.03.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Strafvollzug: Einweisung in eine Institution zum Vollzug der stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer, welcher sich aktuell in Sicherheitshaft befindet, wehrt sich gegen eine Einweisungsverfügung in eine JVA, in welcher die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme vollzogen werden soll. Er macht neben seiner Massnahmenunwilligkeit geltend, es sei zuerst der Verfahrensausgang bezüglich seines Gesuchs um bedingte Entlassung sowie der fraglichen Weiterführung der Massnahme abzuwarten. Die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme ist jedoch bis zu einem gegenteiligen gerichtlichen Entscheid zu vollziehen. Ein tatsächlicher Nachteil, welchen er während der Verfahrensdauer durch die Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeninstitution hätte, liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus einer Massnahmeninstitution zunächst in Sicherheitshaft versetzt wurde, kann für den damaligen Zeitpunkt als begründet angesehen werden, doch hat dieser Zustand nicht bis auf Weiteres unverändert anzuhalten. Die gewählte JVA wurde, auch mit Blick auf die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, zu Recht als geeignete Institution bezeichnet (E. 5). Gerügt wird zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der erstinstanzliche Entscheid nicht genügend begründet worden sei. Die Begründung fiel angesichts der konkreten Umstände tatsächlich sehr knapp aus und verwies nicht auf die Entscheidgrundlagen, womit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Beschwerdeführer war jedoch in der Lage, den Entscheid umfassend anzufechten und die Vorinstanz, welcher umfassende Kognition zukam, hat jedes seiner Vorbringen ausführlich abgehandelt, weshalb die rechtliche Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist (E. 2). Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. Teilweise Gutheissung (Verletzung rechtliches Gehör), im Übrigen Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINWEISUNG
FLUCHT
GEHÖRSVERLETZUNG
HEILUNG
INSTITUTION
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT
RECHTLICHES GEHÖR
SICHERHEITSHAFT
STATIONÄRE MASSNAHME
VERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 59 StGB
Art. 63 StGB
Art. 372 StGB
§ 439 StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00874

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Gefängnis B,

       vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2013 unter anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A wegen Raubs, versuchten Raubs, Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche A bereits vollständig durch Haft und vorsorgliche Unterbringung erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach das Obergericht A der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.

B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug (JUV; heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) die ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund von Art. 63b Abs. 5 StGB, anstelle der ambulanten Massnahme nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich eine nachträgliche stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Obergericht des Kantons Zürich am 20. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 22. Mai 2018 abgewiesen. Während der Dauer dieser Verfahren verblieb A in Sicherheitshaft (Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2017).

C. Mit Verfügung des JUV vom 26. Juli 2018 wurde A zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 30. Juli 2018 in das Massnahmenzentrum D eingewiesen. Nach einer rund dreimonatigen Flucht aus dem Massnahmenzentrum wurde A am 28. August 2019 verhaftet und im Flughafengefängnis in Sicherheitshaft versetzt. Zurzeit befindet sich A im Gefängnis B in Sicherheitshaft.

D. Mit Verfügung vom 21. September 2020 verweigerte das JuWe A die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme und ordnete die Fortführung der Massnahme an. A liess dagegen in der Folge an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren.

E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das JuWe A zum weiteren Vollzug seiner Massnahme nach Art. 59 StGB per 19. Oktober 2020 in die Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) E ein. Dem Lauf der Rekursfrist sowie der Rekurseinreichung wurde zur Sicherung eines geordneten und sofortigen Vollzugs die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 16. Oktober 2020 zog das JuWe seine Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Wiedererwägung und verfügte neu, dass A zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 2. November 2020 in die JVA E eingewiesen werde. Die Rekursfrist wurde auf elf Tage verkürzt, da der für A bestimmte Platz in der JVA E bis am 2. November 2020 reserviert sei. Dem Lauf der Rekursfirst sowie der Rekurseinreichung wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen.

II.  

A. Gegen die Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 liess A, anwaltlich vertreten, am 16. Oktober 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern erheben und beantragen, die Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 sei aufzuheben und das JuWe anzuweisen, einstweilen und bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2020 betreffend die Weiterführung der Behandlung von A auf eine Einweisung desselben in eine therapeutische Einrichtung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des JuWe. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 liess A die Rekursschrift unter Festhalten an seinen Anträgen bezüglich der neu ergangenen Verfügung des JuWe vom 16. Oktober 2020 anpassen und ergänzen. In prozessualer Hinsicht liess er um Verzicht auf eine Einweisung in eine therapeutische Einrichtung mindestens während der Dauer des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom 16. Oktober 2020 mit Verfügung vom 27. November 2020 ab (Dispositivziffer II). Der Rekurs gegen die durch Wiedererwägung ersetzte Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer I). Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer IV) und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer V). Es wurde ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Dispositivziffer VI). Da das Verfahren aus verschiedenen Gründen beförderlich zu behandeln sei, verkürzte die Direktion der Justiz und des Innern im Interesse möglichst baldiger klarer Rechtsverhältnisse die Beschwerdefrist auf zehn Tage (Dispositivziffer VII).

III.  

A. Dagegen liess A am 9. Dezember 2020 innert der verkürzten Beschwerdefrist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. November 2020 sei mit Ausnahme der Dispositivziffern I und VI ersatzlos aufzuheben; über die verfügten Kosten- und Entschädigungsfolgen sei in jedem Fall neu zu entscheiden. Zudem sei das JuWe anzuweisen, einstweilen und bis mindestens zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2020 betreffend die Weiterführung der stationären Massnahme auf eine Einweisung in eine therapeutische Einrichtung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung sowie insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des JuWe. Schliesslich wird um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dem Lauf der Beschwerdefrist von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, was auch im vorliegenden Fall gelte und was zur Folge habe, dass A noch nicht in die JVA E eingewiesen werden könne.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 16. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe vom 21. September 2020 betreffend die (bedingte) Entlassung aus der Massnahme respektive Weiterführung der Massnahme mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 abgewiesen habe. Das JuWe beantragte am 21. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liess sich keiner der Verfahrensbeteiligten mehr vernehmen. Die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.

B. Am 1. Februar 2021 liess A Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. Dezember 2020, mit welcher diese den Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom 21. September 2020 betreffend verweigerte bedingte Entlassung und Weiterführung der stationären Massnahme abgewiesen hatte (vgl. hierzu Verfahren VB.2021.00091). Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit am Verwaltungsgericht hängig.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörsanspruchs, weil der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht genügend begründet habe, was die Vorinstanz wiederum schütze, womit sie die Tragweite des Gehörsanspruchs verkenne und diesen dadurch selbst verletze.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). Vorbringen, welche zudem objektiv gesehen für die Entscheidfindung unwesentlich sind, müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen werden (BGE 133 III 235 E. 5.2 in fine).

Die Begründung ist nicht nur Voraussetzung für eine sachgerechte Anfechtung, sondern auch für eine sachgerechte Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 35).

2.3 Die Vorinstanz erwog, der angefochtene Entscheid sei zwar sehr knapp begründet worden und die Rechtsgrundlagen (Art. 372 StGB, Art. 439 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] sowie Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) seien unerwähnt geblieben. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei aber dennoch in der Lage gewesen, den Entscheid genügend anzufechten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nur knapp einen Monat vor dem angefochtenen Entscheid die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ausführlich begründet abgelehnt worden sei (Anmerkung: Verfügung vom 21. September 2020; vgl. VB.2021.00091). Zudem habe der Bundesgesetzgeber festgelegt, wo stationäre Massnahmen zu vollziehen seien, und ein Anspruch auf eine Einrichtung seiner Wahl habe der Betroffene nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit nicht auszumachen.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ersichtlich, dass die Komplexität der Angelegenheit und die Eingriffsschwere der ursprünglichen Verfügungen erhöht seien, was eine eingehende Auseinandersetzung damit vonnöten mache. Dem Beschwerdegegner komme bei der Umsetzung des ursprünglichen Urteils grosses Ermessen zu. So sei der Beschwerdeführer während nunmehr eineinhalb Jahren nicht in eine Massnahmeninstitution eingewiesen worden. Dies nicht zuletzt mit Blick darauf, dass die Weiterführung der Massnahme keineswegs sicher feststehe und es sinnlos erscheine, ihm eine Massnahme aufzuzwängen, welcher er sich verweigere. Die Begründung für seine Einweisung genüge dem Gehörsanspruch nicht. Des Weiteren handle es sich bei der Zusage der JVA E um eine reine Behauptung, welche ihm so zumindest vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser «Sinneswandel» der JVA sei nicht nachvollziehbar, nachdem diese ursprünglich lediglich für seine bedingte Aufnahme zugesagt habe. Die
Gehörsverletzung sei auch darin zu sehen, dass ihm die zum Entscheid führenden Unterlagen nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Erwägungen müssten der Verfügung selbst entnommen werden können und nicht der Betroffene gehalten sein, sich diese aus den Verfahrensakten selbst zusammen zu «sammeln». Insgesamt sei die angefochtene Verfügung bereits unter dem Titel Gehörsverletzung rechtswidrig ergangen und daher ersatzlos aufzuheben.

2.5 Die erste – und hernach durch Wiedererwägung aufgehobene – Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2020 enthält nur eine kurze vierzeilige Begründung, welche die Einweisung des Beschwerdeführers darauf stützt, dass sich die JVA E bereit erklärt habe, ihn aufzunehmen. Die Verfügung vom 16. Oktober 2020 enthält bezüglich der Einweisung die gleiche Begründung wie die vorgenannte Verfügung; angepasst wurde das Einweisungsdatum vom 19. Oktober 2020 auf den 2. November 2020. Weshalb die JVA E die geeignete Institution für den weiteren Massnahmenvollzug sei, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Aus den Akten ist zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit seiner Suizidierung im Fall einer Einweisung gedroht hatte, was jedoch ebenfalls keine Erwähnung in der Begründung fand. Angesichts dieser Umstände fällt die Begründung dieser Verfügung tatsächlich knapp aus. Da es sich um eine für den Beschwerdeführer persönlich – und dies war aus den Vollzugsakten bekannt – einschneidende Änderung im Vollzugsregime handelt und bis zu diesem Schritt doch eine nicht unbeachtliche Zeitdauer verstrich, welche er seit seiner Verhaftung am 28. August 2019 in Sicherheitshaft verbrachte, und zudem noch ein Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wurde, genügt die knappe Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 den genannten Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht.

2.6 Es lag zwar, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, bereits dessen am 21. September 2020 ergangene Verfügung vor, mit welcher die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert und die Weiterführung der Massnahme angeordnet wurde, deren Begründung zu entnehmen ist, dass mit der JVA E weiterhin eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung für die Weiterführung der stationären Behandlung zur Verfügung stehe, auch wenn ein dortiger Platzierungsversuch Ende September 2019 an der Drohung des Beschwerdeführers, sich im Falle einer Einweisung zu suizidieren, gescheitert sei (E. 2.6 f. der genannten Verfügung). Darauf wurde jedoch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht verwiesen. Sodann ist es tatsächlich nicht am Beschwerdeführer, sich die Entscheidgrundlagen selbst in den Verfahrens- und Vollzugsakten zusammenzusuchen. Diese Umstände führten zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.

2.7 Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

2.8 Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit fachkundiger juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend anzufechten. Die Vorinstanz, welcher umfassende Kognition bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und uneingeschränkte Rechtsprüfungskognition zukommt, hat jedes der wesentlichen Vorbringen ausführlich abgehandelt und geht in ihrer Begründung auf die geäusserten Einwände des Beschwerdeführers ein. Somit ist die rechtliche Gehörsverletzung im Rekursverfahren als geheilt zu betrachten, weshalb sich eine Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung erübrigen. Dem Beschwerdeführer erwächst dadurch auch kein Nachteil, vielmehr ist auch die Zeitersparnis bezüglich der Klärung der Sache zu würdigen. Die Gehörsverletzung hätte jedoch eine teilweise Gutheissung des Rekurses des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, was sich überdies auch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens auszuwirken hat. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern II und IV (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Entscheids sind entsprechend anzupassen (vgl. zur Kostenauflage unten E. 5.10).

3.  

Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Beschwerdegegner handle es sich bei der Sicherheitshaft als relativ restriktives Setting ohne Therapiemöglichkeit um kein optimales Setting für den Beschwerdeführer. Zudem bestünden gemäss dem Beschwerdegegner zum Teil lange Wartezeiten hinsichtlich einer Platzierung in einer Massnahmeninstitution und nachdem sich die JVA E bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sei er dort einzuweisen. Der Beschwerdeführer habe dagegen zusammengefasst vorgebracht, die angefochtene Verfügung stehe im Widerspruch zur gegebenen Rechtslage, zumal sich der Beschwerdegegner bisher stets so verhalten habe, dass eine Wiedereinweisung in die Massnahme – wenn überhaupt – erst mit Rechtskraft des Entscheids betreffend Weiterführung der Massnahme erfolgen würde und wenn nun von einem Tag auf den andern davon abgewichen werde, verhalte der Beschwerdegegner sich treuwidrig.

Der Beschwerdegegner habe die Einweisung des Beschwerdeführers in eine therapeutische Institution zu Recht angeordnet. Die Massnahme sei weder rechtskräftig aufgehoben noch sei der Beschwerdeführer rechtskräftig entlassen worden, weshalb der Beschwerdegegner verpflichtet sei, die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme zu vollziehen. Das Gefängnis, in welchem der Beschwerdeführer derzeit untergebracht sei, vollziehe keine Massnahmen, sondern Freiheitsstrafen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers und schliesslich der Drohung der Suizidierung sei die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als gerechtfertigt und notwendig erachtet worden, zumindest so lange, bis es dem Beschwerdeführer gelinge, sich von seinen Suiziddrohungen zu distanzieren oder ein Platz in einer geeigneten Massnahmeninstitution gefunden werde. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft respektive die Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmenvollzugs in einem Gefängnis lasse sich heute, und damit über ein Jahr später, nicht mehr rechtfertigen. Bei der JVA E, in welcher ein Platz für den Beschwerdeführer reserviert sei, handle es sich zweifelsfrei um eine geeignete Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 2 StGB. Entscheidend sei dabei einzig, dass diese JVA eine geeignete Einrichtung sei und in Kenntnis der weiterhin bestehenden Suizidandrohungen bereit sowie in der Lage sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme aufzunehmen; auch wenn die Aufnahme in einem früheren Zeitpunkt davon abhängig gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer sich von seinen Suizidandrohungen distanziere. Der Beschwerdeführer könne daraus, dass der Beschwerdegegner nach der Flucht und Verhaftung darauf verzichtet habe, ihn sofort wieder in einer Massnahmeneinrichtung zu platzieren, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner verhalte sich willkürlich und treuwidrig, sei unbegründet.

Solche Drohungen, wie die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, dürften nicht als Verteidigungsmittel missbraucht werden, um rechtskräftig angeordnete Massnahmen zu umgehen. Es sei denn auch nicht weiter nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer in einem Gefängnis zum Vollzug für Freiheitsstrafen eine geringere Suizidgefährdung bestehen soll als in einer Massnahmeninstitution. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die JVA E nicht in der Lage sein könnte, eine ausreichende Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen und der Gefahr der Suizidierung durch geeignete Massnahmen hinreichend Rechnung zu tragen. Zudem bestehe die Möglichkeit der Überweisung in eine psychiatrische Klinik. Der Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner verletzte mit der Einweisungsverfügung seine Fürsorgepflichten, könne nicht gefolgt werden.

Schliesslich könne es noch länger dauern, bis die Frage der Entlassung, Aufhebung oder Weiterführung der Massnahme rechtskräftig erledigt sein werde. Den Beschwerdeführer so lange in einem blossen Vollzugsgefängnis zu belassen, könne unter diesen Umständen nicht angehen. Dies gelte umso mehr, als kein massgeblicher Nachteil darin erblickt werden könne, wenn der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des erwähnten Verfahrens in einer Massnahmeninstitution die nötige Betreuung erhalte.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe bislang und während der rechtskräftige Entscheid über die Weiterführung der Massnahme noch ausstehe darauf verzichtet, ihn in eine Massnahmeninstitution einzuweisen. Vorab sei augenscheinlich, dass die JVA E nicht ohne Weiteres als geeignet angesehen werden könne. Er habe zudem keine Kenntnis davon, wie eine Wiederaufnahme des Therapieprozesses insbesondere vor dem Hintergrund der augenscheinlichen Non-Compliance ausgestaltet würde. Dass die JVA E in der Behandlung von suizidgefährdeten Patienten versiert sein solle, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu deren ursprünglichen Ausführungen. Zudem verletzten der Beschwerdegegner und in Gutheissung der Verfügung auch die Vorinstanz die ihnen zukommenden Fürsorgepflichten. Damit nähmen die Behörden in Kauf, dass er den angedrohten Suizid in Taten umsetze. Mit dem gewählten Vorgehen habe man ihn aus seinem nunmehr gewohnten Umfeld herausreissen wollen. Erst auf entsprechende Intervention hin sei eine Wiedererwägung erfolgt. Es sei jedoch eine Wiedereinweisung per 2. November 2020 beabsichtigt worden, ohne ihn in irgendeiner Weise in diesen Prozess zu involvieren. Die Sicherheitshaft würde aufgehoben, obschon der Massnahmenzweck mit der Wiedereinweisung gefährdet und die Massnahme selbst derzeit nicht durchführbar sei, was § 22a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) widerspreche. Nicht zuletzt verhielten sich der Beschwerdegegner und ihm folgend die Vorinstanz treuwidrig und willkürlich. Ob nämlich die medizinisch nicht empfohlene Massnahme dennoch als juristisch geeignet bzw. angezeigt und damit das Setting erforderlich erwogen werde, werde sich erst weisen. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus nun die plötzliche Eile entstanden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht weiterhin in Sicherheitshaft verweilen könne, während über die Weiterführung der stationären Therapierung entschieden werde, so wie dies nun seit eineinhalb Jahren der Fall sei. Dass ein Platz in der JVA freigeworden sein solle, vermöge dies für sich allein nicht zu begründen, wären doch auch andernorts entsprechende Angebote verfügbar. Dies gelte umso mehr, wo doch die kostspieligen Therapieplätze anderweitig zielführender eingesetzt werden könnten. Ob der Platz in der JVA dannzumal immer noch reserviert sein werde, sei fraglich. Die überschnelle Einweisung in eine Massnahmeninstitution läge keinesfalls in seinem und angesichts der fortbestehenden Verweigerungshaltung auch nicht im öffentlichen Interesse.

Eventualiter für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht ersatzlos aufgehoben werden könne, werde die Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner beantragt. Zum einen sei die Grundlage der Verfügung aufzuzeigen, wie auch zum anderen, welche Überlegungen dazu geführt hätten. Es erscheine auch naheliegend, dass der Therapieplatz unterdessen, auch aufgrund des beschrittenen Rechtsmittelwegs, freigegeben worden sei und eine Wiedereinweisung in jedem Fall neu zu verfügen wäre.

Indem die Vorinstanz ihm die gesamten Kosten des Rekursverfahrens auferlegte und von einer Parteientschädigung absah, nachdem die Verfügung des Beschwerdegegners in Wiedererwägung gezogen worden sei, verletze sie § 13 ff. VRG. Indem der Beschwerdegegner die Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Wiedererwägung gezogen habe, habe er selbst gezeigt, dass er in prozessualer Hinsicht von seinem Unterliegen ausgegangen sei. Zumindest diesbezüglich seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST auf die Staatskasse zu nehmen. Die Wiedererwägung habe zudem ebenfalls einen Aufwand von rund zwei Stunden (bei einem Total von 13 Stunden) verursacht.

5.  

5.1 Gemäss § 22a StJVG kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Sicherheitshaft.

5.2 Der Beschwerdegegner ist grundsätzlich verpflichtet, die rechtskräftig vom Gericht angeordnete stationäre Massnahme zu vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB; Art. 439 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht kein Anlass, derzeit von einem weiteren Massnahmenvollzug abzusehen: Die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme ist bis zu einem gegenteiligen gerichtlichen Entscheid bzw. einem Entlassungsentscheid zu vollziehen. Aufgrund der unterdessen – jedoch mit Beschwerde (vgl. VB.2021.00091) angefochten und noch nicht rechtskräftig – erfolgten Abweisung des Entlassungsgesuchs durch den Beschwerdegegner ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass die rechtskräftig gerichtlich angeordnete stationäre Massnahme – zumindest im jetzigen Zeitpunkt und bis zu einem anders lautenden rechtskräftigen Urteil – weiterzuführen ist. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht und Verhaftung nicht direkt wieder in den Massnahmenvollzug gesetzt wurde, kann für den damaligen Zeitpunkt als begründet angesehen werden. Dies heisst jedoch nicht, dass dieser Zustand bis auf Weiteres unverändert anzuhalten hat. Der Beschwerdegegner hat zweifelsohne – wie der Beschwerdeführer selbst auch feststellt – trotz bundesrechtlicher Vorgaben zum Vollzug insofern ein Ermessen bei der Umsetzung, als ihm die Wahl der Einrichtung, die Verfügung des Antrittszeitpunkts etc. obliegt. Die Frage, ob eine gerichtlich rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme nun zu vollziehen sei oder nicht, fällt jedoch nicht in den Ermessensspielraum. Die erfolgte Einweisung in eine Massnahmeninstitution an sich ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.3 Die Tatsache, dass das ursprüngliche Einweisungsdatum bereits verstrichen ist, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Verfügung deshalb obsolet würde. Ähnlich wie bei Strafantrittsverfügungen wäre diesfalls lediglich der Zeitpunkt neu zu terminieren. Vorliegend steht jedoch nicht nur der Eintrittszeitpunkt infrage, sondern auch die Geeignetheit der Institution.

5.4 Eine versuchte Platzierung des Beschwerdeführers in der Station F mit dem Ziel eines Übertritts in die JVA E misslang Ende November 2019 aufgrund der Drohungen des Beschwerdeführers, sich dem gewaltsam zu widersetzen. Nach Erhalt des Gutachtens erklärte sich die JVA E am 9. Oktober 2020 erneut bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Auch wenn der «Sinneswandel» der JVA E, den Beschwerdeführer aufzunehmen, für Letzteren nicht nachvollziehbar sein mag, stellt dies die Eignung der infrage stehenden Einrichtung nicht per se in Frage. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdegegner, die zum Vollzug passende Institution zu wählen. Dem Beschwerdeführer steht diesbezüglich kein Wahlrecht zu. Darüber hinaus dürfte das Angebot an geeigneten Institutionen (ebenso wie die Plätze an sich) knapp sein. Schliesslich macht auch die Weigerung eines Eingewiesenen, an einer Therapie in einer geeigneten Einrichtung teilzunehmen, diese nicht zur ungeeigneten Einrichtung (vgl. BGr, 15. Oktober 2019, 6B_840/2019, E. 2.5.4).

Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach wie vor nicht von seinen Äusserungen betreffend Suizidalität bei einer Massnahmeneinweisung distanziert zu haben und es gelte, diesen Punkt genauer abzuklären. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese Äusserungen durchaus ernst nimmt, wurde diese Situation doch auch mit der JVA E besprochen, welche mitteilte, dass sie dafür eingerichtet seien und dies kein Hinderungsgrund für eine Aufnahme darstelle. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich auch zu Recht, dass solche Drohungen nicht selbstredend als Verteidigungsmittel missbraucht werden dürften, um rechtskräftig angeordnete Massnahmen zu umgehen. Gewürdigt wurden entsprechend auch die gutachterlichen Feststellungen, dass solche Drohungen auch strategisch vorgebracht sein können, um Druck auf die Vollzugsbehörde zu erzeugen. Dennoch kann, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, von einer Inkaufnahme der Gefahr der Umsetzung seiner Drohungen keine Rede sein. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer zudem auch daraufhin, dass ihn in der JVA E ein weniger strenges Regime als in der Sicherheitshaft erwarte. Die Vollzugseinrichtungen seien auf solche Haftreaktionen, welche keine Seltenheit darstellten, sensibilisiert. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem derzeit in einem strengen Haftregime, ohne dass ihn dieses veranlasst, Drohungen zu äussern, obwohl er ausführte, es sei insbesondere das ständige Im-Gefängnis-eingesperrt-Sein, welches für ihn schwierig sei, zumal er sich nicht per se als suizidal beschreibe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine hinreichenden Zweifel daran bestünden, dass die JVA E nicht in der Lage sei, die Massnahme des Beschwerdeführers zu vollziehen, sind deshalb zu bestätigen. Zudem besteht nach wie vor die Möglichkeit einer vorübergehenden Überführung in eine psychiatrische Klinik, sollte sich eine akute Krise abzeichnen. Die JVA E, deren überwiegende Anzahl Plätze dem geschlossenen Massnahmenvollzug dienen, wurde somit zu Recht als geeignete Institution bezeichnet.

5.5 Nicht beurteilt werden kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die JVA E den Platz für den Beschwerdeführer reserviert oder freihält bzw. wann wieder ein Platz für den Beschwerdeführer frei würde. Die Reservation wurde jedenfalls gemäss E-Mail der JVA E vom 15. Dezember 2020 einstweilen aufgehoben; eine Aufnahme des Beschwerdeführers ist jedoch weiterhin zugesichert. Der Beschwerdegegner wird zum gegebenen Zeitpunkt je nach Kapazitäten und möglichen Antrittsdaten für die Weiterführung der stationären Massnahme den neuen Einweisungstermin des Beschwerdeführers zu verfügen haben.

5.6 Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2020 mit einer Einweisung zuzuwarten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Versetzung des sich seit nunmehr eineinhalb Jahren in Sicherheitshaft befindenden Beschwerdeführers zum Vollzug der Massnahme ist unter diesen Umständen angezeigt, selbst wenn allenfalls kurz daraufhin eine erneute Änderung möglich sein könnte. Dies ist dem Vollzugsverfahren schon deshalb inhärent, weil ein jährlicher Anspruch auf Prüfung der bedingten Entlassung besteht. Dafür, dass die gerichtlich angeordnete Vollzugsform nicht umgesetzt wird, bestehen keine Gründe, auch wenn damit nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen wird. Das Argument, dass er dadurch aus seinem nunmehr gewohnten Umfeld herausgerissen werde, ist hier nicht behilflich, zumal die Sicherheitshaft eigentlich nur als Übergangslösung Hand bot, gegen welche sich der Beschwerdeführer zunächst auch noch wehrte. Die Sicherheitshaft wurde als so lange notwendig erachtet, bis ein Platz in einer geeigneten Massnahmeninstitution gefunden würde, was nunmehr der Fall war.

5.7 Die Vorinstanz beurteilte sodann zu Recht nicht die Frage der Aufhebung oder Weiterführung der Massnahme, zumal dies Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Rechtsmittelverfahrens ist (vgl. VB.2021.00091). Es ist aufgrund des Rechtsmittelwegs tatsächlich so, dass es bis zur Beantwortung dieser Frage länger dauern könnte, weshalb der Beschwerdeführer so lange nicht einfach in einem blossen Vollzugsgefängnis belassen werden kann. Einen tatsächlichen Nachteil, welchen er während der Verfahrensdauer durch die Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeninstitution hätte, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Seine Non-Compliance und verweigernde Haltung der Massnahme gegenüber genügen dafür nicht.

5.8 Eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung ist damit nicht angezeigt, zumal auch die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte. Demzufolge ist die Beschwerde bezüglich der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2020 sowie der Anweisung des einstweiligen Verzichts der Weiterführung der Massnahme als auch des Eventualantrags der Rückweisung des Verfahrens abzuweisen.

5.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die ihn – trotz gegenstandslos gewordenem Verfahren betreffend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2020 – gesamthaft treffende Kostenauflage sowie die nicht zugesprochene Parteientschädigung im vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffern IV und V). Zumal er bezüglich der Gehörsverletzung im Rekursverfahren teilweise obsiegt, ist ohnehin eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angezeigt.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Obsiegen wird daran gemessen, mit welchen Anträgen die verfahrensbeteiligte Person durchdringt. Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51; vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Dringt eine Partei mit ihren Begehren nur zum Teil durch, so gilt sie als teilweise obsiegend und hat die Kosten grundsätzlich anteilsmässig in jenem Umfang, in dem sie nicht obsiegt, zu tragen (Plüss, § 13 N. 53). Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Demnach entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

Die – zutreffend erfolgte – Feststellung der Gegenstandslosigkeit der ursprünglichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2020 führte bei der Vorinstanz zu einer Kostenauflage nach Ermessen und damit einhergehenden Kostenverlegung nach mutmasslichem Obsiegen. In materieller Hinsicht änderte die Wiedererwägung nichts, es wurde seitens des Beschwerdegegners einzig auf die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung verzichtet, was jedoch auch auf Intervention des Beschwerdeführers hin geschah. Die Kostenauflage der Vorinstanz stand deshalb in deren Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

In Abänderung von Dispositivziffer IV (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigt es sich jedoch unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers betreffend Gehörsverletzung (vgl. oben E. 2.8), die Kosten des Rekursverfahrens dem im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Verzicht auf Einweisung) unterliegendem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Da das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird, rechtfertigt es sich auch im Beschwerdeverfahren, ihm zwei Drittel und dem Beschwerdegegner ein Drittel der Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG; § 17 N. 21). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung verlangt.

6.2 Zu beurteilen bleiben schliesslich die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.3 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

6.4 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, wie auch bereits im Rekursverfahren von der Vorinstanz festgestellt, ausgewiesen. Er macht geltend, weiterhin sei keine Veränderung seiner finanziellen Lage eingetreten. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts zur Bewältigung des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen und der Bedeutsamkeit des Verfahrens für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs kann die Beschwerde auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer sind somit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.5 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

6.6 Rechtsanwalt C macht in seiner Honorarnote vom 10. März 2021 einen Aufwand von 8 Stunden geltend, was bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als angemessen zu bezeichnen ist. Die Barauslagen von Fr. 98.80 sind nicht zu beanstanden. Somit ist Rechtsanwalt C von der Gerichtskasse mit Fr. 1'671.80 (zuzüglich MWST [Fr. 128.75]), also total Fr. 1'800.55, zu entschädigen.

6.7 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demzufolge wird Dispositivziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. November 2020 insofern abgeändert, als der Rekurs bezüglich der rechtlichen Gehörsverletzung des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen wird. Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositivziffer IV der genannten Verfügung dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht) auf die Staatskasse zu nehmen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren hiervor mit Fr. 1'800.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 128.75]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …