{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00874_2021-03-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221132&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed3fc1c2a1834dbfbb8104e6604cd333"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00874"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.03.2021  VB.2020.00874"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.03.2021  VB.2020.00874"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.03.2021  VB.2020.00874"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme | Strafvollzug: Einweisung in eine Institution zum Vollzug der station\u00e4ren Massnahme. Der Beschwerdef\u00fchrer, welcher sich aktuell in Sicherheitshaft befindet, wehrt sich gegen eine Einweisungsverf\u00fcgung in eine JVA, in welcher die rechtskr\u00e4ftig angeordnete station\u00e4re Massnahme vollzogen werden soll. Er macht neben seiner Massnahmenunwilligkeit geltend, es sei zuerst der Verfahrensausgang bez\u00fcglich seines Gesuchs um bedingte Entlassung sowie der fraglichen Weiterf\u00fchrung der Massnahme abzuwarten. Die rechtskr\u00e4ftig angeordnete station\u00e4re Massnahme ist jedoch bis zu einem gegenteiligen gerichtlichen Entscheid zu vollziehen. Ein tats\u00e4chlicher Nachteil, welchen er w\u00e4hrend der Verfahrensdauer durch die Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeninstitution h\u00e4tte, liegt nicht vor. Dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Flucht aus einer Massnahmeninstitution zun\u00e4chst in Sicherheitshaft versetzt wurde, kann f\u00fcr den damaligen Zeitpunkt als begr\u00fcndet angesehen werden, doch hat dieser Zustand nicht bis auf Weiteres unver\u00e4ndert anzuhalten. Die gew\u00e4hlte JVA wurde, auch mit Blick auf die Suiziddrohungen des Beschwerdef\u00fchrers, zu Recht als geeignete Institution bezeichnet (E. 5). Ger\u00fcgt wird zudem eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, weil der erstinstanzliche Entscheid nicht gen\u00fcgend begr\u00fcndet worden sei. Die Begr\u00fcndung fiel angesichts der konkreten Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich sehr knapp aus und verwies nicht auf die Entscheidgrundlagen, womit das rechtliche Geh\u00f6r verletzt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer war jedoch in der Lage, den Entscheid umfassend anzufechten und die Vorinstanz, welcher umfassende Kognition zukam, hat jedes seiner Vorbringen ausf\u00fchrlich abgehandelt, weshalb die rechtliche Geh\u00f6rsverletzung als geheilt zu betrachten ist (E. 2). Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. Teilweise Gutheissung (Verletzung rechtliches Geh\u00f6r), im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:42", "Checksum": "142688234e1785172159f108fc06a336"}