{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00875_2023-07-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223410&W10_KEY=13823142&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac2c94a84e5b90fb2864b666c7f9d2d5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00875"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.07.2023  VB.2020.00875"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.07.2023  VB.2020.00875"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.07.2023  VB.2020.00875"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe | Anspruch auf Behandlung eines Feststellungsbegehrens betreffend angeblich widerrechtliche Nichtauszahlung von Nothilfeleistungen infolge Nichtanwesenheit in der Notunterkunft. Grunds\u00e4tze zur Ausrichtung der Nothilfe (E. 2). Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage in st\u00e4ndiger Praxis einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverf\u00fcgung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang \u00f6ffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierf\u00fcr ein schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse besteht. Ein solches ist grunds\u00e4tzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende bzw. beschwerdef\u00fchrende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverf\u00fcgung wahren k\u00f6nnte (E. 4.2). Vom Begehren um Erlass einer Verf\u00fcgung betreffend den Bestand \u00f6ffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten abzugrenzen sind Begehren nach \u00a7 10c Abs. 1 lit. c VRG, mit denen um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer beh\u00f6rdlichen Handlung ersucht wird, woraufhin die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bei schutzw\u00fcrdigem Interesse nach \u00a7 10 Abs. 2 VRG eine Anordnung zu erlassen hat (E. 4.3). Offenlassen der Frage, ob ein Feststellungsbegehren nach \u00a7 10c Abs. 1 lit. c VRG gegen\u00fcber den in \u00a7 10c Abs. 1 VRG ebenfalls aufgef\u00fchrten Begehren auf Unterlassung, Einstellung, Widerruf (lit. a) oder Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Handlung (lit. b) als subsidi\u00e4r zu betrachten ist (E. 4.4). Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverf\u00fcgung im Sinn von \u00a7 10c Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG ist zu verneinen, wenn der betroffenen Person ein gen\u00fcgender Rechtsschutz gegen die betreffende Handlung auch auf andere Weise offensteht. Da der Beschwerdef\u00fchrer, dem die Auszahlung der umstrittenen Nothilfebeitr\u00e4ge vordergr\u00fcndig gest\u00fctzt auf dessen Abwesenheit bei einer in der Notunterkunft durchgef\u00fchrten Anwesenheitskontrolle verweigert wurde, den Beschwerdegegner nachtr\u00e4glich umBeurteilung seines Anspruchs auf Ausrichtung der fraglichen Beitr\u00e4ge ersuchen k\u00f6nnte, verf\u00fcgt er \u00fcber kein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Erlass einer Anordnung nach \u00a7 10c Abs. 2 VRG (E. 4.7). Da der Beschwerdef\u00fchrer ein solches Begehren um nachtr\u00e4gliche Beurteilung seines Anspruchs auf Nothilfeleistungen ohne Nachteil in Form eines Leistungsbegehrens stellen k\u00f6nnte (E. 4.8) und im \u00dcbrigen zweifelhaft erscheint, ob er angesichts der ihm inzwischen ausgestellten Aufenthaltsbewilligung \u00fcberhaupt noch ein aktuelles praktisches Interesse an einer derartigen Feststellung verf\u00fcgt (E. 4.9), w\u00e4re auch auf ein Feststellungsbegehren betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum nicht einzutreten gewesen, womit sich der reformatorische Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Ergebnis als rechtm\u00e4ssig erweist (E. 4.10). Neuverlegung der Kosten f\u00fcr das Rekursverfahren infolge der grunds\u00e4tzlichen Kostenfreiheit der Amtst\u00e4tigkeit in Angelegenheiten der \u00f6ffentlichen Sozialhilfe (E. 5). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer es trotz des Umstands, dass er im Zeitpunkt der Rekurserhebung \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung verf\u00fcgte, unterliess, seine finanziellen Verh\u00e4ltnisse im Rekursverfahren darzulegen, wurde dessen Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen (E. 6). Verzicht auf die Auferlegung von Gerichtskosten aus Billigkeitsgr\u00fcnden und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 7.1). Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 7.2) und Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters infolge fehlender schwerwiegender Betroffenheit (E. 7.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:09:56", "Checksum": "602767bfd1f801c75fb1df252ef8bcfb"}