{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00876_2021-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221338&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8949d61ed4634c90f1d5f6a8ff800772"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00876"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2020.00876"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2020.00876"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2021  VB.2020.00876"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Off-Airport-Parkanlage: Gesetzliche Grundlage f\u00fcr kommunalen Richtplanvorbehalt; bundesrechtliche Richtplanpflicht. Entgegen der Vorinstanz kann sich Art. 12.3 Abs. 2 BZO grunds\u00e4tzlich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht st\u00fctzen. (...) Gem\u00e4ss \u00a7 56 Abs. 3 Halbsatz 2 PBG setzt der Ausschluss bestimmter Betriebsarten \"planerische oder infrastrukturelle Gr\u00fcnde\" voraus. Ob solche Gr\u00fcnde gegeben sind, ist eine Frage, die sich weitgehend mit jener nach dem Vorliegen eines hinreichenden \u00f6ffentlichen Interesses an der streitbetroffenen Regelung bzw. Nutzungsbeschr\u00e4nkung deckt. Dies ist im Folgenden genauer zu betrachten (E. 3). Im Ergebnis ist mit Blick auf die von der Praxis im Zusammenhang mit der Richtplanpflicht herangezogenen Kriterien davon auszugehen, dass Off-Airport-Parkpl\u00e4tze als Teil des \u2013 im nationalen Interesse liegenden \u2013 Gesamtsystems Flughafen Z\u00fcrich aufgrund des damit zusammenh\u00e4ngenden erheblichen raumplanerischen Koordinationsbedarfs und der damit einhergehenden erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Richtplangrundlage im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG bed\u00fcrfen. Insgesamt ist bei diesen Parkpl\u00e4tzen von einer erheblichen Fl\u00e4chenbeanspruchung, ausgepr\u00e4gten Konflikten zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen, sowie von der Erzeugung grosser Verkehrsstr\u00f6me auszugehen (E. 5.3.3).  Das Verbot von Off-Airport-Parkpl\u00e4tzen ausserhalb der im regionalen Richtplan festgelegten Gebieten nach Art. 12.3 Abs. 2 BZO findet seine Grundlage bereits in \u00a7 56 Abs. 3 PBG; ein legitimes planerisches Motiv ist zweifellos gegeben. Ob sich diese Bestimmung \u2013 die wie gesehen der Umsetzung der bundesrechtlichen Richtplanpflicht dient \u2013 \u00fcberdies auch unmittelbar auf Art. 8 Abs. 2 RPG abst\u00fctzen liesse und ob die Baubewilligung im vorliegenden Fall mangels Vorliegen einer gen\u00fcgenden Richtplangrundlage gar direkt gest\u00fctzt auf Art. 8 Abs. 2 RPG zu verweigern w\u00e4re, kann offenbleiben.  Art. 12.3 BZO erweist sich indes angesichts der damiteinhergehenden erheblichen raumplanungs- und umweltrechtlichen Interessen an einer regionalen Planung und Koordination als zweifellos verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.2).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:51", "Checksum": "4584a87c20d5b64689cc77abe78b04b9"}