|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00877
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A erhält seit Januar 2009 von der Stadt B wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 ordnete die Sozialbehörde die Weiterführung der Unterstützung ab 1. Juli 2020 bis auf Weiteres an (Dispositivziffer 1). Die Integrationszulage werde A nur so lange gewährt, als die gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen hierfür erfüllt seien (Dispositivziffer 2). Sodann kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von A mangels genügender Stellen- und Wohnungssuchbemühungen von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 um 15 % (Dispositivziffer 3). Weiter hielt die Sozialbehörde fest, A lebe in einer Wohnung, deren monatlicher Mietzins die Limite der Sozialbehörde (Fr. 1'150.- für einen Einpersonenhaushalt inklusive Nebenkosten) um Fr. 347.- überschreite. Sie forderte A (erneut) auf, eine Wohnung zu suchen, deren Mietzins diese Limite einhalte. Komme A dieser Weisung nicht nach, würden ab Oktober 2020 in ihrem Budget nur noch Fr. 1'150.- für die Miete eingesetzt. Bei nachweislich erfolgloser Wohnungssuche, wobei A unaufgefordert monatlich mindestens fünf schriftliche Suchbemühungen vorzuweisen habe, könne ausnahmsweise bis auf Weiteres der höhere Mietzins angerechnet werden. Die Wohnungssuche sei jedoch fortzusetzen, und die Suchbemühungen seien monatlich nachzuweisen, andernfalls auf den nächstmöglichen Kündigungstermin nur noch ein der Limite entsprechender Mietzins übernommen werde (Dispositivziffer 4). Zudem forderte die Sozialbehörde A (erneut) auf, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich mindestens fünf "qualifizierte Stellenbewerbungen" vorzulegen, ansonsten der GBL um bis zu 30 % gekürzt werde (Dispositivziffer 5). Weiter wies die Sozialbehörde A an, sämtliche Anordnungen der Arbeitslosenberatung des Sozialdienstes zu beachten und die dortigen Termine wahrzunehmen; die Missachtung habe eine Kürzung des GBL um bis zu 30 % zur Folge (Dispositivziffer 6). Ferner verlängerte die Sozialbehörde die Kostengutsprache für die Teilnahme von A am Integrationsprogramm C ab 17. Februar 2020 für einstweilen sechs Monate bis 16. August 2020 mit der Option auf Verlängerung um weitere sechs Monate im Betrag von Fr. 200.- pro Monat (Dispositivziffer 7). Sodann forderte die Sozialbehörde A unter Androhung der Kürzung des GBL um bis zu 30 % auf, regelmässig am Integrationsprogramm C teilzunehmen und sich an die Anweisungen der Programmverantwortlichen zu halten (Dispositivziffer 8). Schliesslich verpflichtete sie A, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert zu melden, ansonsten der GBL um bis zu 30 % gekürzt werde (Dispositivziffer 9). B. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 erhob A Einsprache bei der Sozialbehörde und beantragte im Wesentlichen, die Dispositivziffern 3, 4–6 und 8 der Verfügung vom 22. Juni 2020 seien aufzuheben, mindestens aber ihrer persönlichen Situation anzupassen. Daneben ersuchte sie um verstärkte Unterstützung seitens der Sozialbehörde bei der Wohnungs- und Stellensuche. Mit Beschluss vom 24. August 2020 hiess die Sozialbehörde die Einsprache teilweise gut (Dispositivziffer 1) und änderte Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Juni 2020 insofern ab, als sie A anwies, sich per sofort um eine Wohnung mit einem maximalen ortsüblichen Mietzins von Fr. 1'150.- inklusive Nebenkosten zu bemühen und dem Sozialdienst monatlich unaufgefordert fünf Wohnungssuchbemühungen inklusive Bewerbungsschreiben, Wohnungsinserate für ausgeschriebene Wohnungen sowie Kontaktdaten der Vermietungen und allfällige Absagen einzureichen. Der derzeitige überhöhte Mietzins werde nur noch bis längstens 31. März 2021 akzeptiert (Dispositivziffer 2a). Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 22. Juni 2020 änderte die Sozialbehörde insofern ab, als sie A verpflichtete, sich per sofort intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dem Sozialdienst mindestens je fünf konkrete schriftliche Stellenbewerbungen (inklusive Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Stelleninserat und Absageschreiben) jeweils zum Monatsende unaufgefordert vorzuweisen. Blindbewerbungen würden nicht akzeptiert bzw. zählten nicht zu den verlangten Arbeitsbemühungen. Aus den Unterlagen müsse hervorgehen, wann sich A bei welchem Arbeitgeber für welche Funktion bzw. Tätigkeit beworben habe, wie der aktuelle Stand der Bewerbung sei und wer für Rückfragen kontaktiert werden könne (Dispositivziffer 3b). Sodann verpflichtete die Sozialbehörde A, sich per sofort beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumelden und ihr eine entsprechende schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, den vereinbarten Termin für das Erstgespräch und daraufhin jeden folgenden Beratungstermin wahrzunehmen und den Weisungen des RAV zur Erbringung der persönlichen Arbeitsbemühungen und den anderen Weisungen Folge zu leisten (Dispositivziffer 3c). Im Übrigen wies die Sozialbehörde die Einsprache ab (Dispositivziffer 4). Kosten erhob die Sozialbehörde keine (Dispositivziffer 5). Einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss vom 24. August 2020 entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 6). II. Mit Eingabe vom 22. September 2020 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Sozialbehörde habe sie einstweilen in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, bis eine andere geeignete Wohnung gefunden worden sei. Bis dahin sei weiterhin der derzeitige Mietzins auszurichten. Daneben ersuchte sie um bessere Unterstützung seitens der Sozialbehörde bei der Stellen- und Wohnungssuche, um Aufhebung der Kürzung des GBL und um Rückerstattung des entsprechenden Betrags, um Aufhebung jeglicher Auflagen, die "unnötig" und "nicht nachvollziehbar" seien, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses in Bezug auf die Kürzung des GBL von A um 15 % für Juli bis September 2020 und die Befristung der Übernahme des erhöhten Mietzinses bis 31. März 2021 wieder her. Mit Beschluss vom 11. November 2020 wies der Bezirksrat das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren ab (Dispositivziffer I). Sodann hob er in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Kürzung gemäss Dispositivziffer 2 letzter Satz des Beschlusses vom 24. August 2020 auf und änderte die Weisung gemäss Dispositivziffer 2 wie folgt ab: "Es wird festgehalten, dass A in einer Wohnung wohnt, welche um Fr. 347.00 über der Mietzinslimite der Sozialbehörde B für Einpersonenhaushalte liegt. Sie wird aufgefordert, eine Wohnung zu suchen, deren Mietzins inklusive Nebenkosten die Limite der Sozialbehörde B nicht überschreitet (Fr. 1'150.00 für einen Einpersonenhaushalt). Kommt sie dieser Weisung nicht nach, wird ab 1. April 2021 nur noch die Maximalmiete der Sozialbehörde B in die Berechnung der Sozialhilfe einbezogen. Bei nachweislich erfolgloser Wohnungssuche (unaufgefordert, monatlich mindestens 5 schriftliche Nachweise, wie Mails, Anmeldeformulare, Absagen etc.), kann ausnahmsweise bis auf weiteres die höhere Miete angerechnet werden. die Wohnungssuche ist jedoch fortzusetzen und monatlich nachzuweisen, ansonsten wird auf den nächstmöglichen Kündigungstermin der Mietzins auf die Limite der Sozialbehörde gesetzt." Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer II). Aufsichtsrechtliche Anordnungen traf er keine (Dispositivziffer III). Ebenso wenig erhob er Verfahrenskosten (Dispositivziffer IV). III. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 (Poststempel vom 10. Dezember 2020) gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 11. November 2020 sei insoweit aufzuheben, als der Bezirksrat mit Dispositivziffer II den Rekurs abgewiesen hatte bzw. darauf nicht eingetreten war. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Stadt B zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Zusprechung einer Parteientschädigung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A replizierte daraufhin mit Eingabe vom 9. Februar 2021. Die Sozialbehörde nahm dazu nicht mehr Stellung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (statt vieler VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten sind vorliegend die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin von Juli bis September 2020 (Fr. 149.55 pro Monat), die angedrohte Kürzung des im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin angerechneten Mietzinses (Fr. 347.- pro Monat bzw. hochgerechnet auf zwölf Monate Fr. 4'164.-), sowie die angedrohten (maximalen) Kürzungen des GBL der Beschwerdeführerin von 30 % (entsprechend Fr. 299.10 pro Monat) im Falle des Verstosses gegen Auflagen. Insgesamt liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt. Einerseits habe sie ihre Eingabe vom 5. November 2020 nicht mehr berücksichtigt und ihr den Eingang von Akten nicht angezeigt. Andererseits habe die Vorinstanz ihre Vorbringen, namentlich in Bezug auf ihre persönliche Situation, nicht ausreichend gewürdigt und sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ferner erblickt die Beschwerdeführerin auch eine – von der Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigte – Gehörsverletzung darin, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. Juni 2020 aufgrund der Einsprache mit Beschluss vom 24. August 2020 "verschärft" habe, ohne sie vorher angehört zu haben. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; statt vieler VGr, 7. Oktober 2021, VB.2021.00051/56, E. 3; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33, 35). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann auch derjenige der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die Akten zu erhalten und zum Inhalt Stellung zu nehmen. Akteneinsicht wird zwar grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen trifft die Behörde aber eine Orientierungspflicht bezüglich des Beizugs oder des Vorhandenseins bestimmter Aktenstücke. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nicht mit dem Beizug bzw. dem Vorhandensein dieser Aktenstücke gerechnet werden musste (statt vieler VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 2.2 f.; Griffel, § 8 N. 8, 16). 2.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als unberechtigt, als sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 5. November 2020 nicht mehr berücksichtigt. Diese ging – wie die Beschwerdeführerin richtig vermutet – am 9. November 2020 bei der Vorinstanz ein und diese setzte sich, wie dem Beschluss 11. November 2020 an verschiedenen Stellen entnommen werden kann, damit auch auseinander. Auch im Übrigen ging die Vorinstanz in rechtsgenügender Weise auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, zumal sie hinsichtlich deren Verpflichtung, eine günstigere Wohnung suchen zu müssen, zu Recht auf den Rekurs nicht eintrat und die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände materiell nicht prüfen musste (unten E. 5). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin darin zur erblicken, dass ihr die Vorinstanz den Eingang der von der Beschwerdegegnerin auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Akten nicht anzeigte. Diese Akten betreffen die Wohnungssuch- und Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin der vergangenen zwei Jahre. Mit deren Beizug musste die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihres gegen die entsprechenden Auflagen gerichteten Rekurses ohne Weiteres rechnen. Kommt hinzu, dass es sich hier um Dokumente handelt, deren Inhalt der Beschwerdeführerin bestens bekannt sein müsste, hat sie doch die Formulare selbst ausgefüllt und weiss sie über ihre Suchbemühungen am besten Bescheid. 2.4 Aufgrund ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz (§ 171 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]) kann die Neubeurteilungsinstanz die angefochtene Anordnung auch zum Nachteil der antragsstellenden Person abändern (reformatio in peius; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 9), zumal sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat und gar die Rekursinstanz (Bezirksrat) die angefochtene Anordnung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gestützt auf § 27 VRG abändern kann (vgl. mit Bezug auf den Rekurs Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4–8; zur sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des Rekurses auf die Neubeurteilung Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 2905). Ob die Beschwerdegegnerin die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Juni 2020 – nur diese wurde von ihr abgeändert – mit Beschluss vom 24. August 2020 tatsächlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin "verschärfte" (vgl. dazu unten E. 5), was nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig gewesen wäre, kann ebenso offengelassen werden wie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in diesem Fall der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. So kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2, mit Hinweisen; Griffel, § 8 N. 38). Die Beschwerdeführerin konnte sich mit Rekurs zu den vermeintlich zu ihren Ungunsten abgeänderten Dispositivziffern äussern und tat dies auch. Die Vorinstanz ihrerseits verfügte über umfassende Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) und nahm diese ebenso wahr. Eine allfällige Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin wäre somit im Rekursverfahren geheilt worden. 3. Die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 24. August 2020 angeordneten und von der Beschwerdeführerin (weiterhin) beanstandeten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, zumal die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die sanktionsweise Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für Juli bis September 2020 und die Befristung der Übernahme des erhöhten Mietzinses bis 31. März 2021 mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020 wiederherstellte (vorn II.). Zugleich entzog sie mit Beschluss vom 11. November 2020, womit der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses endete (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 44), der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung, weshalb dieser wiederum von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Festzuhalten ist jedoch, dass der Einsprache mangels mit Verfügung vom 22. Juni 2020 angeordneten Entzugs noch aufschiebende Wirkung zukam und die Beschwerdegegnerin aufgrund dessen die angeordnete Kürzung des GBL nicht bereits vollziehen durfte bzw. hätte vollziehen dürfen. Möglich war dies erst mit dem Ergehen des Beschlusses vom 24. August 2020, welcher die Kürzung bestätigte und dem Rekurs gesamthaft die aufschiebende Wirkung entzog, allerdings nur so lange, bis die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung wiederherstellte. In welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kürzung bereits (recht- oder unrechtmässig) vollzog, kann vorliegend offengelassen werden, zumal die angeordnete Kürzung nicht zu beanstanden ist (unten E. 6) und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ohnehin nichts zurückzuerstatten hat (so sinngemäss auch die Vorinstanz). 4. 4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 4.2 Nach § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss dem auf den 1. April 2020 in Kraft getretenen § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen nicht (mehr) selbständig anfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dabei intertemporalrechtlich auf das Datum des Neubeurteilungsentscheids (vgl. § 170 f. GG) – und nicht auf dasjenige der der Neubeurteilung unterliegenden Anordnung – abzustellen (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3.4). 4.3 Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 Abs. 1 SHG erteilt wurden, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen zu kürzen. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8.2). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (§ 24 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. 8.2). Eine Kürzung um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (VGr, 13. August 2021, VB.2020.00815, E. 2.5; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 28. September 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). 4.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 11. November 2020, nach § 21 Abs. 2 SHG seien Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar. Soweit sich der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Weisung richte, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich beim RAV anzumelden, sei darauf nicht einzutreten (Dispositivziffer 3b des Beschlusses vom 24. August 2020 bzw. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 22. Juni 2020). Dasselbe gelte hinsichtlich Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020, womit der Beschwerdeführerin (erneut) die – nicht anfechtbare – Weisung erteilt worden sei, sich um eine den kommunalen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen. Im zweiten Satz dieser Dispositivziffer kündige die Beschwerdegegnerin jedoch an, dass der überhöhte Mietzins nur noch bis längstens 31. März 2021 akzeptiert werde. Dass sie weiterhin die überhöhte Miete anrechne, wenn die Beschwerdeführerin trotz Bemühungen keine Wohnung finde, erwähne die Beschwerdegegnerin – anders noch als in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Juni 2020 – nicht. Da die Reduktion der Mietzinskosten demnach "automatisch" ohne einen weiteren Beschluss erfolgen solle, handle es sich um eine vorweggenommene Kürzung der Wohnkosten. Davon scheine auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, weise sie doch im Beschluss vom 24. August 2020 darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bereits früher die entsprechende Weisung erteilt worden und ihr nun lediglich noch eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen sei. Diesbezüglich liege somit ein mit Rekurs anfechtbarer Endentscheid vor. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, die Beschwerdegegnerin habe sie bei der Stellen- und Wohnungssuche besser zu unterstützen, handle es sich um ein Begehren um Leistung persönlicher Hilfe im Sinn von §§ 11 ff. SHG. Diesbezüglich sei kein Rekurs möglich, jedoch könne sie – die Vorinstanz – soweit erforderlich aufsichtsrechtliche Anordnungen treffen. Auf den Rekurs einzutreten sei somit in Bezug auf die Kürzung des Wohnungsmietzinses per 1. April 2021 sowie die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für Juli bis September 2020. Im Übrigen sei auf den Rekurs nicht einzutreten. 5.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, sei mit Verfügung vom 22. Juni 2020 genug präzise formuliert worden, sodass die Beschwerdeführerin wisse, was von ihr innert welcher Frist verlangt werde. Mit Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020 werde die Weisung wiederholt. Allerdings wolle die Beschwerdegegnerin den überhöhten Mietzins nur noch bis längstens 31. März 2021 akzeptieren und erwähne sie nicht (mehr), dass sie weiterhin den überhöhten Mietzins anrechne, wenn die Beschwerdeführerin trotz Bemühungen keine Wohnung finden sollte. Die Beschwerdegegnerin habe damit die Weisung vom 22. Juni 2020 mit ihrem Einspracheentscheid verschärft und sogleich mit dem Kürzungsentscheid verbunden. Letzteres sei einerseits deshalb nicht zulässig, weil vor dem 22. Juni 2020 insofern keine korrekten bzw. präzise genug formulierten Weisungen ergangen seien. Andererseits dürften Weisung und Kürzung nicht im gleichen Beschluss angeordnet werden. Vielmehr seien diese separat zu verfügen. Der letzte Satz der Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020 sei somit zu streichen. In diesem Sinn sei der Rekurs gutzuheissen. Die Weisung an und für sich könne nicht überprüft werden und bleibe bestehen. Sie sei mit der korrekten Androhung zu verbinden, wobei der Kündigungstermin vom 31. März 2021 belassen werden könne. 5.2 Was die Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend macht, vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. 5.2.1 Mit ihrem Begehren um Neubeurteilung focht die Beschwerdeführerin ausdrücklich (bzw. einzig) die Dispositivziffern 3, 4–6 und 8 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 an (vorn I.B.). Mit Rekurs vom 22. September 2020 beantragte sie, die Beschwerdegegnerin habe sie einstweilen in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, bis eine andere geeignete Wohnung gefunden worden sei. Bis dahin sei weiterhin der derzeitige Mietzins auszurichten. Daneben ersuchte die Beschwerdeführerin um bessere Unterstützung seitens der Sozialbehörde bei der Stellen- und Wohnungssuche, um Aufhebung der Kürzung des GBL und um Rückerstattung des entsprechenden Betrags sowie um Aufhebung jeglicher Auflagen, die "unnötig" und "nicht nachvollziehbar" seien (vorn II.). Wie vor- und nachstehend dargelegt wurde bzw. wird (unten E. 6.1), behandelte die Vorinstanz diese Anträge, wobei sie sich in Bezug auf die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf diejenigen beschränkte, welche von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 24. August 2020 – bestätigt oder in grundsätzlich zulässiger Weise (vorn E. 2.4) – abgeändert und mit Rekurs tatsächlich auch angefochten wurden (zum Streitgegenstand allgemein vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.). 5.2.2 In Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, ist das Datum des Neubeurteilungsentscheids massgebend (vorn E. 4.2). Da dieser vorliegend am 24. August 2020 und damit – wie im Übrigen auch die Verfügung vom 22. Juni 2020 – nach dem 1. April 2020 erging, durfte die Vorinstanz aufgrund von § 21 Abs. 2 SHG ohne inhaltliche Prüfung der dagegen vorgetragenen Argumente insoweit auf den Rekurs nicht eintreten, als die Beschwerdeführerin die verschiedenen Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin anfocht. Diese stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar (vgl. vorn E. 2.2). Wie das Verwaltungsgericht schon früher feststellte, kann diese Situation für eine betroffene Person, die sich gegen eine Weisung wehren will, unbefriedigend sein, muss sie sich doch zuerst der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen, um die Weisung mit der darauf zu erfolgenden Kürzung anzufechten, und erhält sie erst mit dem Rechtsmittelentscheid über den Hauptentscheid, der die Sanktion ausspricht, Gewissheit über die von ihr bezweifelte Rechtmässigkeit der Weisung. Daraus resultiert allerdings kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Denn bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels gegen die Kürzung der Sozialhilfeleistungen würde auch die Kürzung und damit die finanziellen Nachteile aufgehoben. Dieser (unbefriedigende) Umstand wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen, damit die Verfahren betreffend Weisungen und Auflagen beschleunigt werden können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.2; vgl. auch BGE 146 I 62 E. 5.4.5). 5.2.3 Ob der letzte Satz der Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020 tatsächlich als vorweggenommene Kürzung der Wohnkosten verstanden werden musste und insofern ein mit Rekurs anfechtbarer Endentscheid vorlag, die Beschwerdegegnerin mithin den Mietzins im Unterstützungsbudget sogleich bzw. ohne weitere Verfügung per 31. März 2021 gekürzt hätte, wenn die Beschwerdeführerin trotz ausreichender Suchbemühungen keine günstigere Wohnung gefunden hätte, kann offengelassen werden. Am Umstand, dass die Auflage an und für sich mit Rekurs nicht anfechtbar war, ändert dies – wie die Vorinstanz korrekt erwog – nichts. Den vermeintlichen Endentscheid hob die Vorinstanz auf, indem sie Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020 zugunsten der Beschwerdeführerin entsprechend der "reinen" Auflage gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Juni 2020 abänderte, welche die weitere Anrechnung des überhöhten Mietzinses für den Fall vorsah, dass die Beschwerdeführerin trotz Erfüllung der Auflage bei der Wohnungssuche erfolglos bleiben sollte. Die Beschwerdeführerin erleidet dadurch keinen Nachteil, der zur Anfechtbarkeit der Auflage und damit (bereits jetzt) zur materiellen Prüfung der von ihr zur Recht- bzw. Verhältnismässigkeit vorgetragenen Argumente (Gesundheitszustand, familiäre Situation) führen müsste. 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 13. Mai 2019 beim Integrationsprogramm C angemeldet und aufgefordert, regelmässig daran teilzunehmen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich mindestens fünf qualifizierte Stellenbewerbungen vorzulegen. Ungenügende Stellenbewerbungen hätten eine Kürzung des GBL bis 30 % zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe Anordnungen der Arbeitslosenberatung des Sozialdienstes zu beachten und die Termine dort wahrzunehmen. Die Missachtung der Anordnungen und Auflagen der Arbeitslosenberatung habe eine Kürzung des GBL bis 30 % zur Folge. Die Weisung, eine Arbeitsstelle zu suchen, sei – so die Vorinstanz – zumutbar. Von der Beschwerdeführerin seien lediglich fünf Bemühungen pro Monat verlangt worden, was auch bei den von ihr geltend gemachten erschwerten Bedingungen machbar sei. Zudem gebe es verschiedene Angebote, wo Unterstützung bei Bewerbungen geboten werde. Ausserdem führe der Sozialdienst selbst eine Arbeitslosenberatung, wobei die Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Sodann sei die Beschwerdeführerin im Sommer 2018 zunächst am Einsatzplatz der Stadt B beim Mittagstisch D eingesetzt worden und ab 18. Februar 2019 im Integrationsprogramm C. Schliesslich erhalte die Beschwerdeführerin offensichtlich auch im privaten Umfeld Hilfe. Damit könne sie aktiv auf Stellensuche gehen. Solange sie nachweisen könne, dass sie erfolglos Stellen gesucht habe, werde die wirtschaftliche Hilfe nicht gekürzt. 6.1.2 Die in den Akten vorhandenen Angaben zu den Stellensuchbemühungen der Beschwerdeführerin betreffend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei bis Herbst 2019 motiviert gewesen, Stellen zu suchen, und habe regelmässig über ihre Bemühungen berichtet. Belege habe sie allerdings nur schleppend eingereicht. Für den November 2019 seien lediglich noch zwei Bemühungen belegt, und am 10. Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zu einem Termin erschienen. Weitere Belege betreffend den Winter 2019/20 lägen nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin habe die Weisung somit bereits vor Beginn der Corona-Massnahmen des Bundes im März 2020 nicht mehr erfüllt. Es könne daher offenbleiben, ob sie die Stellensuche während des Lockdowns habe einstellen dürfen. Die Kürzung des GBL von 15 % für drei Monate erscheine dem nicht besonders schwerwiegenden Verschulden der Beschwerdeführerin, die zumindest zu Beginn die Stellensuche motiviert angegangen sei und auch ab April 2020 wieder weitergeführt habe, angemessen. Eine weitere Verwarnung der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen, nachdem ihr bereits zusammen mit der Weisung eine Kürzung angedroht worden und sie von der Sozialberaterin am 22. August 2019 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie die mangelhaften Bemühungen melden müsse. Insofern sei der Rekurs somit abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag auch diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Die zweitweise ungenügenden Stellensuchbemühungen berechtigten die Beschwerdegegnerin zu einer sanktionsweisen Kürzung des GBL, deren Umfang nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus in der Lage, die Auflage der Beschwerdegegnerin zu erfüllen, wie ihre früheren und mit Ernsthaftigkeit wieder aufgenommenen Stellensuchbemühungen zeigen. Insofern verfängt denn auch ihre Rüge nicht, die Beschwerdegegnerin unterstütze sie dabei nicht hinreichend. 7. 7.1 Schliesslich erwog die Vorinstanz, im Rahmen der persönlichen Hilfe gemäss §§ 11 ff. SHG bestehe kein Anspruch auf eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Hilfe geleistet, indem sie sie bei zwei Arbeitsintegrationsprogrammen eingesetzt und aufgefordert habe, die Arbeitslosenberatung in Anspruch zu nehmen. Damit besteht keine Veranlassung, aufsichtsrechtlich weitere Hilfestellungen anzuordnen. 7.2 Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht aufgrund von schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hilfe werden von der zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt (§ 12 Abs. 2 SHG). Demnach besteht nicht zum Vornherein ein Anrecht auf eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Geht es ausschliesslich um persönliche Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen (Sozialhilfehandbuch, Kap. 4.1.01, Ziff. 4, 1. März 2021). Soweit die Beschwerdeführerin rügen wollte, die Vorinstanz hätte aufsichtsrechtlich tätig werden müssen, ist festzuhalten, dass gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich ist, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dem Verwaltungsgericht kommen weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz Aufsichtsfunktionen zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin demgegenüber ersuchte um Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine Parteientschädigung in der Regel nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (statt vieler VGr, 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 3.2; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal der der Beschwerdegegnerin entstandene Aufwand beschränkt war. 8.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 8.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 8.2.2 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres auszugehen. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde jedoch von Anfang an als aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an: |