{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00877_2022-05-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222333&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5a1d379af114284c9d99ec397db2cccf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00877"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.05.2022  VB.2020.00877"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.05.2022  VB.2020.00877"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.05.2022  VB.2020.00877"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Auflage, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, und K\u00fcrzung des Grundbedarfs mangels ausreichender Stellensuche.] Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Beschwerdef\u00fchrerin seitens der Vorinstanz hinsichtlich der Begr\u00fcndungspflicht und der Orientierungspflicht bez\u00fcglich Aktenbeizug (E. 2.2 f.). Die Neubeurteilungsinstanz kann die angefochtene Anordnung auch zum Nachteil der antragsstellenden Person ab\u00e4ndern. Insofern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Zusammenhang verletzt haben sollte, w\u00e4re diese Verletzung im Rekursverfahren geheilt worden (E. 2.4). Entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin behandelte die Vorinstanz s\u00e4mtliche ihrer Antr\u00e4ge, wobei sie sich in Bezug auf die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf diejenigen beschr\u00e4nkte, welche von dieser mit Neubeurteilungsbeschluss best\u00e4tigt oder in zul\u00e4ssiger Weise abge\u00e4ndert und mit Rekurs tats\u00e4chlich auch angefochten wurden (E. 5.2.1).In Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, ist das Datum des Neubeurteilungsentscheids massgebend. Da dieser vorliegend nach dem 1. April 2020 erging, durfte die Vorinstanz aufgrund von \u00a7 21 Abs. 2 SHG ohne inhaltliche Pr\u00fcfung der dagegen vorgetragenen Argumente insoweit auf den Rekurs nicht eintreten, als die Beschwerdef\u00fchrerin die verschiedenen Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin anfocht (E. 5.2.2). Durch die Ab\u00e4nderung der Auflage zur Wohnungssuche seitens der Vorinstanz erleidet die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Nachteil, der zur Anfechtbarkeit der Auflage und damit (bereits jetzt) zur materiellen Pr\u00fcfung der von ihr zur Recht- bzw. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit vorgetragenen Argumente f\u00fchren m\u00fcsste (E. 5.2.3). Die zweitweise ungen\u00fcgenden Stellensuchbem\u00fchungen berechtigten die Beschwerdegegnerin zu einer sanktionsweisen K\u00fcrzung des Grundbedarfs der Beschwerdef\u00fchrerin, deren Umfang nicht als unangemessen bezeichnet werden kann (E. 6.2). Geht es ausschliesslich um dieVerweigerung pers\u00f6nlicher Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich h\u00f6chstens bei der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde beschweren oder allenfalls an die Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen (E. 7.2). Abweisung uP wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 8.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:34:21", "Checksum": "5af3a66d4eb0e628c20af526219dda8c"}