|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00878  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)


Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1.1). Wenn einer Partei in einem Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist grundsätzlich von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen. Vorliegend besteht kein Grund, hiervon abzuweichen. Die Beschwerde ist damit zulässig (E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigenständige Bedeutung zukäme, weshalb sie vorliegend nur insofern zu behandeln sind, als deren Inhalt auch für die Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang ist. Darüber hinausgehend wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.4). Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (E. 2). Der Beschwerdeführer war stets in der Lage, seine Rechte selbst zu wahren, und die drohende Waffenbeschlagnahmung bzw. -einziehung stellt keinen derart starken Eingriff in seine Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde (E. 3.2). Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen, ist folglich nicht zu beanstanden (E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner durchaus gewillt, ihm nach Vereinbarung eines Termins Akteneinsicht zu gewähren, weshalb es denn auch nicht angezeigt war, darüber einen formellen (ablehnenden) Entscheid zu fällen (E. 4.3). Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten nach Hause zu nehmen, besteht demgegenüber nicht. Ferner kennt das zürcherische Recht keine Regelung, wonach die Behörde die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen kann (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ADMINISTRATIVVERFAHREN
AKTENEINSICHT
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZIRKULARENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 16 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00878

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz) Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 24. Mai 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich am Wohnort von A in C ein Sturmgewehr und ein Bajonett sicher. Zur Durchführung des Administrativverfahrens bzw. Prüfung, ob sie A wieder auszuhändigen oder zu beschlagnahmen und einzuziehen seien, übergab die Kantonspolizei die Waffen dem Statthalteramt des Bezirks B.

B. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 informierte das Statthalteramt A über seine Absicht, die Waffen zu beschlagnahmen und definitiv einzuziehen, und setzte ihm Frist bis 31. Juli 2018 an zur Mitteilung, ob er auf die Rückgabe der Waffen verzichte oder die Wiederaushändigung wünsche. Letzterenfalls würde ein Administrativverfahren betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung eingeleitet, anlässlich welchem er – A – zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen würde.

C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 bestand A auf der Rückgabe der Waffen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; das Statthalteramt habe ihm für das Administrativverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand "zur Verfügung zu stellen". Mit Verfügung vom 6. September 2018 wies das Statthalteramt dieses Gesuch ab, da der Antrag As auf Rückgabe der Waffen aussichtslos erscheine.

D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 erhob A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 6. September 2018 habe ihm das Statthalteramt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 ordnete das Statthalteramt die Beschlagnahmung und die definitive Einziehung des Sturmgewehrs und des Bajonetts an. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.

F. Mit Eingabe vom 29. November 2018 erhob A erneut Rekurs beim Regierungsrat und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 18. Oktober 2018 sowie die Herausgabe des Sturmgewehrs und des Bajonetts. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 forderte der Regierungsrat bzw. die Sicherheitsdirektion A auf, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

G. A erhob daraufhin am 15. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2018, wobei das Obergericht des Kantons Zürich die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hatte. A beantragte neben anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sicherheitsdirektion habe von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

H. Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 wies der Regierungsrat den Rekurs vom 12. Oktober 2018 gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 6. September 2018 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, welche er indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend abschrieb. Eine Parteientschädigung sprach der Regierungsrat nicht zu.

I. Mit Urteil vom 7. Februar 2019 (Verfahrensnummer VB.2019.00025) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde As vom 15. Januar 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob die Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2018 auf und wies diese an, vorab das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen hierfür weiterhin erfüllt seien – Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht mangels Notwendigkeit ab.

J. Mit Eingabe vom 7. März 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht auch Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 16. Januar 2019 und beantragte im Wesentlichen, dieser sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Statthalteramts aufzuheben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Verfahrensnummer VB.2019.00155) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Auf die dagegen von A am 24. Juni 2019 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2019 (Verfahrensnummer 2C_601/2019) nicht ein.

K. Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hiess der Regierungsrat den von A am 29. November 2018 erhobenen Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung des Statthalteramts vom 18. Oktober 2018 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Statthalteramt zurück. Die Verfügung vom 18. Oktober 2018 sei sowohl bezüglich der Beschlagnahme als auch der definitiven Einziehung der Waffen ungenügend begründet. Überdies habe das Statthalteramt die Anhörung As nachzuholen. Die Verfahrenskosten nahm der Regierungsrat auf die Staatskasse. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Eine Umtriebsentschädigung sprach er nicht zu.

II.  

A. Nach der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens ersuchte A das Statthalteramt im Rahmen seiner Anhörung vom 24. Juni 2020 – bzw. mit bei dieser Gelegenheit abgegebenen Schreiben – erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung "im kausalem Zusammenhang mit der Vorladung vom 24. Juni 2020 vom Statthalteramt Bezirk B und künftigen Handlungen vom Statthalteramt Bezirk B gegenüber meiner Person" sowie um Akteneinsicht "vor der Einvernahme zur Sache". Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wies das Statthalteramt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung einerseits und zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit andererseits ab, wobei es die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. In den Erwägungen hielt es fest, betreffend sein Akteneinsichtsgesuch habe sich A zwecks Terminvereinbarung mit dem Statthalteramt in Verbindung zu setzen.

B. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob A beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 30. Juni 2020 und beantragte, das Statthalteramt habe ihm für das Administrativverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand "zur Verfügung zu stellen" und ihm Akteneinsicht zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Statthalteramts. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, welche er indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend abschrieb. Eine Parteientschädigung sprach der Regierungsrat nicht zu.

III.  

A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Regierungsrats vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben, es sei ihm für das Administrativverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und das Statthalteramt sei zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Daneben ersuchte A (auch) für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Statthalteramts.

B. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2020 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts und des Regierungsrats bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum Entscheid berufen ist – vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen – streitwertunabhängig die Kammer (§ 38 Abs. 3 VRG). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und die Kammer zu einem einstimmigen Entscheid gelangt, kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020 ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren vor dem Beschwerdegegner. Der Beschluss des Regierungsrats vom 28. Oktober 2020 gilt damit ebenfalls als Zwischenentscheid (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wenn einer Partei in einem Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, geht die Rechtsprechung – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – grundsätzlich von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil aus (Felix Uhlmann, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 93 N. 11; Bertschi, § 19a N. 48). Vorliegend besteht kein Grund, hiervon abzuweichen. Als Folge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung könnte sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren lediglich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen oder er müsste auf entsprechenden Beistand verzichten. Die Beschwerde ist damit zulässig.

1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.

1.4 Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren. Materiell entsprechen diese grösstenteils seinem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 bzw. seinen Anträgen auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren, auf Akteneinsicht im Administrativverfahren sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und nehmen sie auf die dabei zu prüfenden Voraussetzungen Bezug (Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit; vgl. unten E. 2). Im Übrigen betreffen die Feststellungsbegehren die vorinstanzlichen Erwägungen, oder sie enthalten im Wesentlichen die Begründung, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei, namentlich die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und die Vorinstanz habe sich insofern mit seinem Rekurs nicht auseinandergesetzt. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigenständige Bedeutung zukäme, weshalb sie vorliegend nur insofern zu behandeln sind, als deren Inhalt auch für die Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang ist (vgl. Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Darüber hinausgehend wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Das zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der gesuchstellenden Person einzugreifen droht. Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1), desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 80 ff.; statt vieler VGr, 13. November 2019, VB.2019.00238, E. 2.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, im Administrativverfahren des Beschwerdegegners betreffend Waffenbeschlagnahmung und -einziehung stelle sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Waffenbesitz erfülle, womit ihm die sichergestellten Waffen wieder ausgehändigt werden könnten, oder ob er Anlass zur Annahme gebe, sich selbst oder Dritte mit den Waffen zu gefährden, sodass die Waffen beschlagnahmt und allenfalls definitiv eingezogen werden müssten. Der Beschwerdeführer sei zwar juristischer Laie und durch das Administrativverfahren in seinen Interessen berührt. Die sich dabei stellenden Fragen würden aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht derartige Schwierigkeiten bereiten, dass die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Hinzu komme, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein strengerer Massstab in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gelte als im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren. Sodann spreche bzw. schreibe der Beschwerdeführer gut Deutsch, und er könne sich schriftlich gut ausdrücken. Seine Eingaben im vorliegenden und in früheren Rekursverfahren würden zeigen, dass er in der Lage sei, konkrete Anträge zu stellen und seine Eingaben verständlich und strukturiert zu begründen. Folglich habe sich der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können. Damit sei er den Anforderungen des Administrativverfahrens betreffend Waffenbeschlagnahmung und -einziehung gewachsen. Im Ergebnis sei es daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen habe.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt. Wie die verschiedenen Eingaben bzw. Rechtsschriften des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und auch das Verwaltungsgericht im Verlauf des Verfahrens zeigen, ist bzw. war der Beschwerdeführer stets in der Lage, seine Rechte selbst zu wahren, obwohl er als … über keine juristische Ausbildung verfügt und dem vorliegenden Verfahren angesichts der verschiedenen Zwischen- und Rückweisungsentscheide jedenfalls in prozessualer Hinsicht im Vergleich mit anderen Verfahren eine erhöhte Komplexität nicht abzusprechen ist (vgl. vorn I.). Vorliegend kann sodann auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2019.00025 vom 7. Februar 2019 betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung verwiesen werden, wo das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit abwies. In erstinstanzlichen Verfahren wie das vorliegend infrage stehende gilt hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gar ein strengerer Massstab. Zu erwähnen ist ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2019.00401 vom 28. November 2019 betreffend Sozialhilfe – konkret die Ausstandspflicht eines Ersatzmitglieds des Bezirksrats –, wonach das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – vorab mit Zwischenverfügung – ebenfalls mangels Notwendigkeit abwies. Die Streitgegenstand bildende bzw. drohende Waffenbeschlagnahmung bzw. -einziehung stellt schliesslich keinen derart starken Eingriff in die Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde (vgl. Plüss, § 16. N. 85). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzusehen, dass er dadurch vom "gesellschaftlichen und kulturellen Leben" geradezu ausgeschlossen würde.

3.3 Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen, ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen – Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit – zu prüfen.

3.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorstehenden Erwägungen selbstredend auch in der Lage erscheint, von sich aus einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu suchen und zu mandatieren, weshalb weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz insofern von Amtes wegen tätig zu werden brauchten (vgl. Plüss, § 16 N. 114).

4.  

4.1 In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020, wonach sich der Beschwerdeführer zwecks Terminvereinbarung mit dem Beschwerdegegner in Verbindung zu setzen habe.

4.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2020 um Akteneinsicht "vor der Einvernahme zur Sache" ersucht. Die für die Verfahrensleitung und Protokollführung zuständige Person hatte dem Beschwerdeführer daraufhin erklärt, er könne hierfür einen Termin vereinbaren. Mit Rekurs vom 6. August 2020 hatte der Beschwerdeführer beantragt, da sich der Beschwerdegegner anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2020 bzw. "vor Ort" geweigert habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren, sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die Akten "zuzustellen und zu übermitteln". Andernfalls seien "sämtliche Aufwendungen vom Rekursführer, um sein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Rekursgegner in Anspruch nehmen zu können, vom Rekursgegner bedingungslos zu entschädigen". Mit Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nun, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, sämtliche Akten, welche seine Person beträfen, auf Kosten des Beschwerdegegners per Post ("mittels kantonaler Zustellfiktion") oder auf elektronischem Weg zuzustellen. Er begründet dies damit, dass der Beschwerdegegner keinen Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch gefällt bzw. sich geweigert habe, ihm "vor Ort" Akteneinsicht zu gewähren.

4.3 Richtig ist zwar, dass der Beschwerdegegner keinen formellen Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch fällte. Dem Beschwerdeführer kann aber insofern nicht beigepflichtet werden, als er von einer Ablehnung des Gesuchs seitens des Beschwerdegegners spricht. Vielmehr erklärte ihm dieser wie erwähnt anlässlich der Anhörung, er habe diesbezüglich einen Termin zu vereinbaren (entsprechend denn auch E. 4 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020). Der Beschwerdegegner ist damit durchaus gewillt, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, weshalb es denn auch nicht angezeigt war, darüber einen formellen (ablehnenden) Entscheid zu fällen. Dies gilt mindestens insofern, als dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners zu ermöglichen ist. Weshalb dieser dem Beschwerdeführer nicht gerade im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2020 bzw. "vor Ort" Akteneinsicht gewährte, ist zwar nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Gesuch (erst) zu Beginn der Anhörung gestellt hatte und Behörden sowie Gerichte üblicherweise nicht "ad hoc" Einsicht in die Akten gewähren können, weil die Einsichtnahme in der Regel gewisser organisatorischer Vorkehren bedarf, erscheint dies jedoch nachvollziehbar.

4.4 Nach Vereinbarung eines Termins wird der Beschwerdeführer somit beim Beschwerdegegner Einsicht in die Akten nehmen können. Soweit er der Ansicht ist, nach der (vermeintlichen) Verweigerung "vor Ort" müsse ihm der Beschwerdegegner die Akten nun per Post oder elektronisch zur Einsicht zustellen, ist ihm nicht zu folgen. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten nach Hause zu nehmen, besteht demgegenüber nicht. Ferner kennt das zürcherische Recht keine Regelung, wonach die Behörde die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen kann (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 17 f.). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Sozialhilfebezüger nur über wenig Geld zu verfügen, weshalb die Reisekosten für ihn eine starke finanzielle Belastung darstellen würden, nichts zu ändern, zumal sich die Ticketpreise für die Benützung des öffentlichen
Verkehrs zwischen E und B in Grenzen halten (vgl. https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/tickets/einzelbillette-und-mehrfartenkarten.html) und die Retournierung der Akten auf dem Postweg den Beschwerdeführer wohl etwa gleich teuer zu stehen käme. Der Beschwerdegegner muss für diese Kosten nicht aufkommen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben E. 1.4). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersuchte zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und damit implizit auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese Gesuche sind indes wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen, brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde doch nichts (Neues) vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage gestellt hätte. Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren in der Lage, seine Interessen selber zu wahren.

6.  

Das vorliegende Urteil stellt seinerseits einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den bereits wiedergegebenen Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden kann (vorn E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …