{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00878_2021-01-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220984&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2ad7ef9cb8f61fd0f9c19ef15cc0b3b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00878"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.01.2021  VB.2020.00878"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.01.2021  VB.2020.00878"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.01.2021  VB.2020.00878"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung) | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung). Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1.1). Wenn einer Partei in einem Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist grunds\u00e4tzlich von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen. Vorliegend besteht kein Grund, hiervon abzuweichen. Die Beschwerde ist damit zul\u00e4ssig (E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zuk\u00e4me, weshalb sie vorliegend nur insofern zu behandeln sind, als deren Inhalt auch f\u00fcr die Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang ist. Dar\u00fcber hinausgehend w\u00e4re auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.4). Je st\u00e4rker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer war stets in der Lage, seine Rechte selbst zu wahren, und die drohende Waffenbeschlagnahmung bzw. -einziehung stellt keinen derart starken Eingriff in seine Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines Rechtsvertreters grunds\u00e4tzlich gebieten w\u00fcrde (E. 3.2). Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Administrativverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen, ist folglich nicht zu beanstanden (E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers ist der Beschwerdegegner durchaus gewillt, ihm nach Vereinbarung eines Termins Akteneinsicht zu gew\u00e4hren, weshalb es denn auch nicht angezeigt war, dar\u00fcber einen formellen (ablehnenden)Entscheid zu f\u00e4llen (E. 4.3). Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Beh\u00f6rde einzusehen. Ein Recht, die Akten nach Hause zu nehmen, besteht demgegen\u00fcber nicht. Ferner kennt das z\u00fcrcherische Recht keine Regelung, wonach die Beh\u00f6rde die Aktenst\u00fccke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen kann (E. 4.4).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:12", "Checksum": "69f22db545691cbae834ebe776c9b9ee"}