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Geschäftsnummer: VB.2020.00883  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)


[Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung] Rechtliche Grundlagen der Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG; Verhältnis zum Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (E. 2). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfülle. Zwischenzeitlich hat sich der Beschwerdeführer und seine Familie indessen von der Sozialhilfe gelöst. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren bestehenden Sachverhaltslücken lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Ablösung nachhaltig ist. Ob der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG noch erfüllt ist, muss somit offenbleiben. Da unbestritten ist, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aktuell unverhältnismässig wären, kann auch offenbleiben, ob ihn an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden trifft (E. 4). Nachdem sich der Beschwerdeführer und dessen Familie zwischenzeitlich von der Sozialhilfe gelöst haben, ist das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt und eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) nicht mehr begründet. Ob eine Rückstufung auch verhältnismässig wäre, kann folglich offenbleiben. Der Beschwerdeführer ist zu verwarnen (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung uR/uRB (E. 6) Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABLÖSUNG
DAUERHAFTIGKEIT
INTEGRATIONSKRITERIEN
RÜCKSTUFUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN
VERWARNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 58a Abs. I lit. d AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 77e Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00883

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger von Kosovo, geboren 1975, reiste am 3. August 1994 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Während hängiger Ausreisefrist heiratete er am 24. November 1997 eine Schweizerin, worauf er am 29. Juni 1998 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhielt. Im Juli 1999 trennten sich die Eheleute. Am 19. Dezember 2002 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe mit der Schweizerin wurde am 29. November 2003 geschieden.

A und seine Landsfrau D (geboren 1975) wurden 2006 Eltern einer Tochter, worauf sie am 15. Januar 2007 heirateten. 2008 kam das zweite Kind zur Welt. Ab Juni 2010 bezogen A und seine Familie Sozialhilfe. Das dritte, 2010 geborene Kind, wurde ab Februar 2011 in die Unterstützungsleistungen miteinbezogen. D verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, während A und die gemeinsamen Kinder niederlassungsberechtigt sind.

B. Mit Gesuch vom 13. Mai 2013 ersuchte A erstmals um Ausrichtung einer Invalidenrente, was mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) vom 17. Februar 2017 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobenen Beschwerden blieben sowohl beim Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich (Urteil IV.2017.00318 vom 13. April 2018) als auch beim Bundesgericht (Urteil 9C_149/2018 vom 6. September 2018) erfolglos. Auf ein zweites Rentengesuch vom 9. Juni 2017 trat die SVA Zürich mit Verfügung vom 5. Februar 2019 nicht ein.

C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 zeigte das Migrationsamt des Kantons Zürich A an, dass die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung bzw. der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne den Bezug von Sozialhilfe zu bestreiten. Die bezogenen Unterstützungsleistungen beliefen sich per 21. Januar 2020 auf Fr. 274'711.60.

D. Mit Verfügung vom 28. April 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte es an die Bedingungen, dass A einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen habe, sodass er und seine Ehefrau den Lebensunterhalt der Familie selber zu bestreiten vermögen, und dass sich die Familie nachhaltig von der Sozialhilfe ablöse.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2020 erhob A am 2. Juni 2020 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. November 2020 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2020 beantragte A (Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 10. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und ihm sei sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung. Die Bestimmungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Mangels übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Dies muss auch für nichtaufenthaltsbeendende Bewilligungswiderrufe im Rahmen neurechtlicher Rückstufungen gelten.

Dem Beschwerdeführer wurde mit einem migrationsamtlichen Schreiben vom 18. Februar 2019 die Rückstufung seiner Bewilligung in Aussicht gestellt. Auf das vorliegende Verfahren finden damit unstreitig bereits die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen Anwendung.

2.2  

2.2.1 Integrationsdefizite rechtfertigen eine Rückstufung nicht erst dann, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Die Rückstufung ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG vorliegt (dazu und weiterführend VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]; 2. Dezember 2020, VB.2020.00627, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]; 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]). Zweck der neuen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrationsunwillige bzw. desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern, namentlich auch durch den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen (vgl. hierzu den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 29. August 2014 zur parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter" und die hierzu geführte parlamentarische Debatte). Entsprechend ist die Rückstufung auch mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG zu verbinden, sofern nicht in der Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Bezweckt wurde mithin eine Verschärfung der Rechtslage für Niederlassungsberechtigte, denen zwar aus migrationsrechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, denen gegenüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch) als unzulässig erweist. Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung einer milderen Alternativmassnahme für Niederlassungsberechtigte, deren Niederlassungsbewilligung bereits unter Art. 63 Abs. 1 AIG (damals noch AuG) widerrufen und die aus der Schweiz weggewiesen werden konnten (vgl. zum Ganzen VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3 [zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]; vgl. für die Auffassung der obsiegenden Parlamentsmehrheit auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2016, S. 969, Votum Engler, 4. Absatz).

Die Rückstufung ist deshalb nicht etwa als mildere Massnahme anstelle einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zu sehen, sondern stellt (im Sinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts) eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelassenen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei welchen der Widerruf bereits nach bisherigem Recht unverhältnismässig gewesen wäre (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]; vgl. auch VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3 [nicht rechtskräftig], wo die Rückstufung zwar als mildere Massnahme bezeichnet wurde, jedoch ebenfalls nur in Betracht gezogen wurde, wenn eine Wegweisung unverhältnismässig gewesen wäre; vgl. zudem Barbara von Rütte, Rechtsentwicklungen in der Schweiz, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, Bern 2017, S. 475 ff., 480, wonach mit der Neuregelung der Entzug der Niederlassungs­bewilligung erleichtert werden sollte; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.3 und 8.3.3.2; a.M. offenbar Marc Spescha in: Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2013, Art. 63 AIG N 23). Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2 AIG auch nicht auf die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG, sondern auf die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung gemäss "dem klaren Gesetzeswortlaut" aus, wenn "(andere) Widerrufsgründe" als die (blosse) Nichterfüllung der Integrationskriterien gesetzt wurden (BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; vgl. auch BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3, und vom 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3; vgl. auch den erläuternden Bericht des SEM vom 7. November 2017 zu Art. 62a VZAE bzw. den Änderungen der VZAE [abrufbar auf www.sem.admin.ch; nachfolgend: SEM, erläuternder Bericht VZAE]). Demzufolge schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung aus, wenn bereits nach bisherigem Recht ein Widerruf mit Wegweisung zulässig war.

2.2.2 Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach nicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung auszusprechen. Die Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht, wo nach bisheriger Rechtslage bereits ein Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig gewesen wäre (vgl. auch BGr vom 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.3.2). Damit ist immer vorab zu prüfen, ob ein (aufenthaltsbeendender) Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG begründet und verhältnismässig wäre. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist die Begründet- und Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu erörtern.

3.  

3.1 Die Sicherheitsdirektion gelangte zum Schluss, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei, sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung des Beschwerdeführers jedoch derzeit als unverhältnismässig erweisen. Es sei deshalb zu prüfen, ob gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung in Frage komme. Dies sei zu bejahen, da mangels wirtschaftlicher Integration das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht erfüllt sei. Die Rückstufung erweise sich zudem auch als verhältnismässig.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen sei nicht zulässig, da der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG durch die nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe seit November 2020 nicht mehr gegeben sei. Da eine Rückstufung ausser Betracht falle, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG vorliege, könne auch keine Rückstufung erfolgen. Selbst wenn ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG für eine Rückstufung ausreichen würde, könne ein solches in Anbetracht der Loslösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe nicht mehr bejaht werden. Im Übrigen seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeit geprüft worden, ohne dass auf Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE eingegangen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich intensiv darum bemüht, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu überwinden und eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen, weshalb nicht gesagt werden könne, er habe sich ungenügend um eine Loslösung von der Fürsorge bemüht und der Sozialhilfebezug zu einem wesentlichen Teil von ihm selber verschuldet sei. Eine Rückstufung sei vorliegend angesichts der Loslösung von der Sozialhilfe auch nicht verhältnismässig. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Rückstufung erfüllt wären, wäre eine Verwarnung als mildere Massnahme zu verfügen.

4.  

4.1 Zu prüfen ist nach dem bisher Gesagten zunächst, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig wäre (vgl. vorne, E. 2.2.2).

4.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es geht dabei im Wesentlichen darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht.

Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht mitzuberücksichtigen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) – auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.2 f., sowie BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vom 1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2020 (Stand am 21. Januar 2020: Fr. 274'711.60) öffentliche Fürsorgegelder bezogen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zeichnete sich noch keine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe ab. Der Beschwerdeführer reichte erst im vorliegenden Verfahren ein Schreiben des Sozialzentrums I vom 25. November 2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von Juli bis Oktober 2020 nur noch Krankenkassen-Kostenbeiträge erhalten habe und seit dem 1. November 2020 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich abgelöst sei, da sein Einkommen existenzsichernd sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er hingegen weder behauptet noch belegt, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe in naher Zukunft erfolgen werde – dies obschon sich eine entsprechende Entwicklung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers spätestens ab Juli 2020 und damit frühzeitig vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids abgezeichnet haben muss. Vor diesem Hintergrund durfte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion im Zeitpunkt ihres Entscheids davon ausgehen, dass eine erhebliche und – sowohl retrospektiv als auch prospektiv – dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit besteht, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei.

4.4 Anders gestaltet sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren. Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Loslösung von der öffentlichen Fürsorge auf das höhere Einkommen seiner Ehefrau zurückzuführen. Seinen Ausführungen zufolge ist seine Ehefrau bei zwei Unternehmen in der … je im Teilzeitpensum angestellt. Unklar ist, ob das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers dauerhaft oder lediglich vorübergehend erhöht werden konnte. Der Beschwerdeführer reichte weder Arbeitsverträge noch Lohnabrechnungen noch anderweitige Unterlagen ein, aus welchen die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Familie klar hervorgehen würden. Wie schon im vorinstanzlichen wäre es auch im vorliegenden Verfahren am Beschwerdeführer gewesen, seine diesbezüglichen Behauptungen zu substanziieren und mittels geeigneter Nachweise zu belegen (Art. 90 AIG). Dies hat er einmal mehr unterlassen. Bei der momentanen Aktenlage kann dem Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, seiner nach wie vor bestehenden Erwerbslosigkeit und den erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens gemachten Anstrengungen, sich mittels (vorübergehender?) Erhöhung des Einkommens seiner Ehefrau von der Sozialhilfe zu lösen, nicht ohne Weiteres eine gute Prognose gestellt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss den Schreiben des Sozialzentrums H vom 18. Dezember 2018 sowie des Sozialzentrums I vom 11. Februar 2020 (beide bei den Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers) bereits zuvor bei zwei Unternehmen angestellt war und gesamthaft einer Vollzeitbeschäftigung nachging (durchschnittlich 160 Stunden pro Monat), ihr Einkommen jedoch nicht ausreichte, um den Bedarf der Familie zu decken. Wie sie ihr Einkommen angesichts der im Niedriglohnbereich momentan äusserst angespannten Arbeitsmarktsituation seither noch zu steigern vermochte, ist unklar. Ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat, lässt sich aufgrund der bestehenden Sachverhaltslücken indes nicht abschliessend beurteilen.

4.5 So oder anders ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers und seiner familiären Beziehungen in der Schweiz der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers unstreitig unverhältnismässig wären. Diese Massnahmen wurden deshalb von der Vorinstanz auch nicht in Betracht gezogen. Infolgedessen und insbesondere aus den nachfolgenden Gründen kann vorläufig offenbleiben, ob der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist und ob den Beschwerdeführer an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden trifft.

5.  

5.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung begründet und verhältnismässig ist (vgl. vorne, E. 2.2.2). Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung erfüllt (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG).

5.2 Gemäss Art. 77e Abs. 1 AIG nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zu den Leistungen von Dritten gehören beispielsweise Unterhaltsleistungen gemäss ZGB oder Leistungen der Sozialversicherung, wie etwa die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder die Arbeitslosenentschädigung (vgl. SEM erläuternder Bericht VZAE, Art. 77e Absatz 1, S. 21).

5.3 Ob der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Leistungen Dritter verfügt, ist vorliegend nach den Regeln über die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 sowie 163–165 ZGB) zu prüfen (vgl. zur ehelichen Unterstützungspflicht im migrationsrechtlichen Kontext auch vorne, E. 4.2). Erbringt ein Gatte wegen ausserordentlicher Umstände einen aussergewöhnlichen Einsatz, etwa weil der Ehepartner aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit ausfällt, liegt eine übersteigende Leistung vor, die beim leistenden Gatten einen Entschädigungsanspruch im Sinn von Art. 165 ZGB entstehen lässt (vgl. Elisabeth Schönbucher Adjani, Ausgleich ausserordentlicher Leistungen zwischen den Eheleuten, in: AJP 2012 S. 309 ff., 313; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 165 N. 2, mit Hinweis). Dies gilt ungeachtet dessen, ob eine Rechtspflicht zur Leistung eines aussergewöhnlichen Einsatzes bestand. So kann auch eine freiwillige Leistung aus Anstand, moralischen oder gesellschaftlichen Gründen eine entschädigungsberechtigte Sonderleistung darstellen. Art. 165 ZGB befasst sich nur mit den Folgen von aussergewöhnlichen Leistungen. Ob ein Gatte zu deren Erbringung verpflichtet ist, entscheidet sich dagegen aufgrund der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht nach Art. 163 und 159 ZGB (vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 165 N. 1 f.; zum Ganzen auch Barbara Graham-Siegenthaler/Philine Getzmann, Finanzielle Beziehungen unter den Ehegatten und zu Dritten, in: Jusletter vom 25. Februar 2019, Rz. 22, mit weiteren Hinweisen).

5.4 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers kümmert er sich vollständig um den Haushalt und die Kinderbetreuung. Die nämlichen Angaben lassen sich vorliegend nur beschränkt verifizieren. So geht aus dem bereits erwähnten Schreiben des Sozialzentrums H vom 18. Dezember 2018 hervor, dass sich der Beschwerdeführer um die Kinder kümmere, während seine Ehefrau arbeite. Gleichzeitig ergibt sich aber aus den weiteren Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass die gemeinsamen Kinder bis Februar 2019 in erheblichem Ausmass fremdbetreut worden waren (gemäss einer entsprechenden Übersicht vom August 2018 von Montag bis Freitag jeweils von 11.55 bis 18.00 Uhr). In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 führte die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt indessen ebenfalls aus, dass die gemeinsamen Kinder vom Beschwerdeführer betreut würden. Mit Blick darauf kann den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers neben ihrer Berufstätigkeit auch noch den Beschwerdeführer und die Kinder versorge, während der Unterstützungsanteil des Beschwerdeführers gering erscheine, nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Aufgabenteilung innerhalb der Familie werden vom Migrationsamt vorliegend nicht bestritten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Rückstufung ein qualifiziertes Nichterfüllen der Integrationskriterien voraussetzt (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 3.3 und 3.3.5 [zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]). Hiervon kann aktuell nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden (vgl. SEM, erläuternder Bericht, Art. 77e Absatz 1 S. 21, mit Hinweis auf BGr, 2C_430/2011, E. 4.2; demnach nehmen Ausländerinnen und Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend finanzielle Mittel verfügen, am Wirtschaftsleben teil). Nachdem sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie zwischenzeitlich von der Sozialhilfe gelöst hat, ist das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt und eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr begründet. Inwieweit sich eine Rückstufung und die mit der Erteilung (und Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen als verhältnismässig erweisen, muss folglich nicht mehr geprüft werden.

5.5 Da es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar frei steht, wie sie die Aufgaben innerhalb ihrer ehelichen Gemeinschaft aufteilen, gleichzeitig aber nicht zweifelsfrei feststeht, dass dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie mit der (angeblichen) Erhöhung des Einkommens der Ehefrau tatsächlich eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe gelungen ist, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG) und ihm einen Bewilligungsentzug bzw. eine Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG anzudrohen, sollte er sich nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten um seine wirtschaftliche Integration bemühen bzw. sich die Loslösung seiner Familie von der Sozialhilfe nicht als nachhaltig erweisen.

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt und die Niederlassungsbewilligung ist ihm zu belassen.

6.  

6.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund seines überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

6.2  

6.2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren.

6.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, § 16 N. 20).

6.2.3 Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3; VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2; 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden, hat die gesuchstellende Person insbesondere nachzuweisen, dass sie den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (zum Ganzen Kaspar Plüss, § 16 N. 38).

6.2.4 Der Beschwerdeführer konnte sich inzwischen von der Sozialhilfe lösen. Wie erwähnt hat er jedoch keinerlei Dokumente eingereicht, aus welchen seine bzw. die finanzielle Situation seiner Familie hervorgeht (vgl. vorne, E. 4.4). Entgegen seiner Auffassung ist damit seine Bedürftigkeit mitnichten erwiesen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

6.3 Der vorinstanzliche Entscheid hat hinsichtlich der Kostenverlegung, der Verweigerung einer Parteientschädigung sowie der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung weiter Bestand: Dem Beschwerdeführer sind nach dem Verursacherprinzip die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen und ihm ist für dieses keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Vorinstanz aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt bzw. das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht erfüllt hat (vgl. vorne, E. 4.3) und erst aufgrund von im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zu seinen Gunsten zu entscheiden war (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 25 ff.; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00310, E. 7.1).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2020 und Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. November 2020 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …