{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00884_2021-02-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221007&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "32e3194fcb68c103bf48fa1d5ac69fb7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00884"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00884"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00884"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00884"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Familiennachzug] Die Frist gem\u00e4ss Art. 47 Abs. 1 AIG gilt gem\u00e4ss st\u00e4ndiger bundesgerichtlicher Praxis auch f\u00fcr Ehegatten. Sie begann vorliegend am 1. Januar 2008 mit Inkrafttreten des AuG zu laufen und endete am 31. Dezember 2012. Weder die Einb\u00fcrgerung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 im Januar 2016 noch der Umstand, dass sie mit den gemeinsamen Kindern im August 2016 in den Kosovo \u00fcbersiedelte, um dort mit dem Beschwerdef\u00fchrer 1 das gemeinsame Familienleben aufzunehmen, und die Gesamtfamilie 2019 wieder in die Schweiz einreiste, l\u00f6sten eine neue Nachzugsfrist aus. Das Nachzugsgesuch vom 19. September 2019 ist damit klar versp\u00e4tet (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer 1 und die gemeinsamen Kinder halten sich mittlerweile wieder im Kosovo auf, w\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrerin 2 in der Schweiz lebt und arbeitet. Den Beschwerdef\u00fchrenden ist es zumutbar, das gemeinsame Familienleben im Kosovo fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen, womit sich eine Interessenabw\u00e4gung er\u00fcbrigt. Selbst wenn eine solche vorgenommen wird, ist die Verweigerung des nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs (Art. 47 Abs. 4 AIG) mit Art. 8 EMRK vereinbar, zumal die Beschwerdef\u00fchrenden das Ehe- bzw. Familienleben w\u00e4hrend der ersten rund 10 Jahren freiwillig \u00fcber die Landesgrenzen hinweg pflegten, was auf ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben hindeutet (E. 3). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Abweisung uP/uRB (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:18", "Checksum": "a7380463a66860fd3c6b0690c8006c37"}