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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00885
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A, geboren
1985, serbischer Staatsangehöriger, wurde am 20. Juli 2006 nach einem
erfolglosen Asylverfahren nach Serbien ausgeschafft. Am 28. Juni 2017
reiste er erneut in die Schweiz, worauf ihm zum Verbleib bei seiner österreichischen
Ehefrau C eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nachdem die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau am 28. Juni 2019 rechtskräftig
widerrufen worden war, wurde mit Verfügung vom 18. März 2020 auch die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A widerrufen. Zudem wurde er aus der Schweiz
weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 30. Juni 2020 angesetzt.
1.2 Einen
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 30. September 2020 ab. Dabei setzte sie A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Dezember 2020. Ferner wurde sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
1.3 Mit
Beschwerde vom 2. November 2020 (Datum Poststempel: 14. Dezember
2020) beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,
die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen. Des Weiteren
sei der Entscheid über die Beschwerde aufzuschieben, bis die zuständige Behörde
einen Entscheid über seine Arbeitsbewilligung erlassen habe. Überdies sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen; alles unter Ansetzung einer Frist
zum Nachweis der Bedürftigkeit. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats.
Das Verwaltungsgericht hat weder die Akten noch Vernehmlassungen
eingeholt.
2.
Über Rechtsmittel, die offensichtlich unzulässig sind und
keine grundsätzlichen Fragen aufwerfen, entscheidet der Einzelrichter (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Wie gleich zu zeigen sein wird, erweist sich die
vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, ohne dass ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegen würde.
3.
3.1 Die
Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG
innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht
einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Entscheids (vgl. § 22 Abs. 2 VRG). Der Tag der
Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids wird bei der Fristenberechnung
nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein
öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 70 in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren
Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11
Abs. 2 VRG). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der schweizerischen Post
dient grundsätzlich der Poststempel (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 11 N. 47).
3.2 Vorliegend
wurde der Rekursentscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt B, am 2. Oktober 2020 eröffnet. Die 30-tägige
Beschwerdefrist lief am 2. November 2020 ab. Zwar ist die
Beschwerdeschrift auf den 2. November 2020 datiert, indessen wurde sie
erst am 14. Dezember 2020 der Post übergeben. Dies ergibt sich eindeutig
aus der Sendungsrückverfolgung des Einschreibens. Dass der Rekursentscheid am
2. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter eingegangen ist, ist nicht
umstritten. Vielmehr gibt der Rechtsvertreter selbst an, der Rekursentscheid
sei ihm an diesem Tag zugestellt worden (siehe Ziff. 2 der
Beschwerdebegründung). Bei dieser klaren Sachlage erübrigt es sich, dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verspätung zu gewähren.
Infolge Fristversäumnis ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
4.1 Bei diesem
Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des
Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter
auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist
bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende
darauf vertrauen darf, dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener
Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (VGr, 4. Juni
2020, VB.2020.00280, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr,
12. März 2015, VB.2015.00107, E. 3; VGr, 3. November 2010,
VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2; Plüss, § 13
N. 60). Vorliegend erwies sich die Beschwerde infolge Verspätung als
offensichtlich unzulässig. Dies hätte der im kantonalen Anwaltsregister des
Kantons Zürich eingetragene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres
feststellen können. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Mangels Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist dessen
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
4.2 Aufgrund
seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt neben der
Mittellosigkeit des Gesuchstellers auch voraus, dass die Beschwerde nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Angesichts der Verspätung der Beschwerde sind die Begehren des
Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos. Ferner wären auch die
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache gering gewesen (vgl. BGr, 24. August
2017, 2C_579/2016, E. 2.6): So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Demzufolge ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
5.
Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von
Rechtsanwalt B wird abgewiesen.
3. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …