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VB.2020.00890
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend stationäre Massnahme,
hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 1. November 2016 wegen versuchten Mordes, versuchten Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 509 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. B. Mit Verfügung vom 26. August 2020 hob das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (im Folgenden: JuWe) die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf, ordnete gestützt auf § 22 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) Sicherheitshaft an und ersuchte den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts D, über die Weiterführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens zu entscheiden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde dem Bezirksgericht D die Prüfung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB beantragt. C. Mit Verfügung vom 23. September 2020 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks D A (im zweiten Rechtsgang) in Sicherheitshaft, einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beziehungsweise bis spätestens 23. März 2021. Auf Beschwerde von A hin hob das Obergericht Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung mit Beschluss vom 9. November 2020 auf und wies den Antrag des JuWe auf Weiterführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens ab. Es hielt fest, dass A die Freiheit gestützt auf die mit Urteil vom 1. November 2016 angeordnete stationäre Massnahme entzogen sei. II. Gegen die Verfügung des JuWe vom 26. August 2020 gelangte A am 28. September 2020 mit Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (im Folgenden: Justizdirektion) und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2020, die Fortführung der Massnahme und die Aufhebung der angeordneten Sicherheitshaft. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. November 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. III. A. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 liess A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 6. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte (zusammengefasst) im Hauptpunkt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die stationäre Massnahme bis zum zeitlich vorgesehenen Ablauf weiterzuführen und die Anordnung der Sicherheitshaft aufzuheben. Sodann sei die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. B. Die Justizdirektion beantragte am 22. Dezember 2020 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 25. Januar 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) – mit unten aufgeführten Einschränkungen – für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. 1.2 Bezüglich der (Eventualiter- und Subeventualiter-)Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen). Der Entscheid über den (Eventual-)Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die stationäre Massnahme sei weiterzuführen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). 2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass den Akten zufolge eine deutlich belastete Legalprognose des Beschwerdeführers bestehe, welche durch die stationäre Massnahme nicht beeinflusst habe werden können. Obwohl der Beschwerdegegner sich ausreichend bemüht habe, den Beschwerdeführer in den Therapieprozess einzubinden, habe sich dieser weder (inhaltlich) auf die stationäre Massnahme eingelassen noch habe er das Drogenabstinenzgebot eingehalten. Bereits im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht sei eine Verwahrung im Raum gestanden; allerdings sei trotz gewissen Vorbehalten – insbesondere betreffend den anhaltenden Drogenkonsum des Beschwerdeführers – eine stationäre Massnahme angeordnet worden, unter anderem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum mit dem laufenden Gerichtsverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Einschätzung aber nicht zu bestätigen vermögen. Vielmehr bringe er immer wieder Ausflüchte vor, weshalb er sich bisher nicht auf die Massnahme habe einlassen können. All dies könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Massnahme aufgrund der unzureichenden Therapiemotivation des Beschwerdeführers während mehrerer Jahre nie massgeblich in Gang gekommen sei. Auch der Gutachter habe den Verlauf der aktuellen stationären Massnahme als noch ungünstiger gewertet als denjenigen der früheren ambulanten Massnahme. Insgesamt habe der Beschwerdegegner davon ausgehen müssen, dass mit der stationären Massnahme keine (deutliche) Senkung des Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer erzielt werden könnte und habe diese zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte sowie erhebliche Vorstrafen aufweise und bei ihm eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei. Dass die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich die geeignete Massnahme für den Beschwerdeführer wäre, ändere nichts an dieser Beurteilung. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Gutachter die Massnahme keinesfalls als aussichtslos bezeichnet habe. Vielmehr sei sowohl dem aktuellen als auch dem Gutachten von Dr. med. E zu entnehmen, dass die stationäre Massnahme die richtige Behandlungsvariante sei. Auch treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdegegner ausreichend darum bemüht habe, den Beschwerdeführer in die Massnahme einzubinden. Der Beschwerdegegner sei von vornherein negativ an die Sache herangegangen und habe den Beschwerdeführer bei den ersten Schwierigkeiten ins Time-out versetzt und später Sicherheitshaft beantragt. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer lediglich 9,5 Monate im Vollzug der Massnahme bzw. in einer geeigneten Einrichtung befunden, weshalb nach einer solchen kurzen Zeit nicht auf Untherapierbarkeit geschlossen werden könne. Insofern als dass sich der Beschwerdeführer in einer ungeeigneten Einrichtung für den Vollzug der Massnahme befinden würde, liege eine Verletzung von Art. 5 EMRK vor. Jedenfalls würde der Abbruch der Massnahme der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung einer Massnahme diametral zuwiderlaufen. Weiter könne ihm keineswegs vorgehalten werden, im Frühjahr 2020 die Therapie abgebrochen zu haben, da es verständlich sei, dass er zu einer Praktikantin keine therapeutische Beziehung habe aufbauen wollen. Sodann rügt der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 3.3 Der Beschwerdegegner begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrjähriger und intensiver Bemühungen von Behandlern und der Gewährung mehrerer Chancen in Form von verschiedenen Settings- und Institutionswechseln bisher nicht gelungen sei, sich ernsthaft auf die stationäre Massnahme einzulassen. Er habe mehrere Disziplinierungen wegen Drogenkonsums erwirkt und zeige bisher kaum Motivation, Drogenabstinenz zu erreichen; dies sei aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach mündlich wiederholt, er wolle sich nun der Therapie stellen, ein entsprechender Nachweis sei auf Handlungsebene bisher ausgeblieben und mehrere Therapieversuche seien an der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers gescheitert. Es müsse dem Gutachten gefolgt werden, wonach insgesamt von einer geringen Beeinflussbarkeit bzw. einer nicht bestehenden Behandlungsmotivation auszugehen sei und die hohe Rückfallgefahr mit der Weiterführung der stationären Massnahme nicht massgeblich gesenkt werden könne. Deshalb sei die stationäre Massnahme als gescheitert zu betrachten und infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben. 4. 4.1 Der Aufhebung der stationären Massnahme gingen wiederkehrende Disziplinierungen wegen Drogenkonsums und Regelverstössen im Anstaltsalltag sowie Wechsel der Therapie-Settings voraus. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Massnahmenverlauf von fehlender Drogenabstinenz, mangelndem ernsthaftem Veränderungswillen und fehlender Einsicht seitens des Beschwerdeführers geprägt war und dieser sich bisher nicht auf die stationäre Massnahme eingelassen hat. 4.2 Die Vorinstanz hielt zum bisherigen Verlauf der Massnahme zusammengefasst Folgendes fest: Der Beschwerdeführer trat am 25. Januar 2016 in die JVA B in die stationäre Massnahme ein und am 6. März 2017 erfolgte der Übertritt in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA). Schon kurz nach Eintritt in die FPA, nach rund 4,5 Monaten, musste der Beschwerdeführer in ein Time-out versetzt werden, weil sein andauernder Cannabis-Konsum die übrigen therapeutischen Bemühungen unterlief. Anlässlich der therapeutischen Stellungnahme vom 4. April 2018 hielt die FPA sodann fest, dass die Versuche, den Beschwerdeführer im einzel- und gruppentherapeutischen Setting zu einer Aufrechterhaltung der Abstinenz zu bewegen und ihn in die Verantwortung zu nehmen, als gescheitert zu beurteilen seien; es zeige sich zunehmend eine klar von Dissozialität bestimmte Haltung, von welcher der Suchtmittelkonsum nur ein Symptom darstelle. Aus diesem Grund wurde das Time-out am 4. April 2018 beendet und der Beschwerdeführer in den Normalvollzug versetzt. Zur Aufrechterhaltung der therapeutischen Beziehung und Motivationsförderung wurde der Beschwerdeführer in unregelmässigen Abständen zu therapeutischen Gesprächen aufgeboten. Auch da zeigten sich keine therapeutischen Fortschritte und er konsumierte weiterhin Drogen. Wegen seines Drogenkonsums musste er am 30. Mai 2018 auch aus der Suchtbehandlungsgruppe genommen werden. Da innerhalb der JVA B alle möglichen Settingvarianten erprobt waren, aber es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in die stationäre therapeutische Massnahme einzusteigen, wurde er am 31. Oktober 2018 in die JVA G verlegt. Zwar bekräftigte er seinen Willen, in die Milieu- und Psychotherapie einsteigen zu wollen, konnte sich aber auch in der JVA G nicht abstinent zeigen; die Therapeutin betonte denn auch, dass eine Behandlung ohne eine vorherige oder zumindest parallel erfolgende Abstinenz von Substanzen unter dem Aspekt einer Verbesserung der Legalprognose kaum Sinn machen würde. Zudem störte der Beschwerdeführer die Anstaltsordnung (wiederholt) massiv: Er musste insgesamt 14 Mal diszipliniert werden und zeigte sich fordernd und unzufrieden, wenn seinen Forderungen nicht entsprochen wurde. Da der Behandlungsversuch in der JVA G wenig erfolgreich verlief bzw. sich gar ungünstig entwickelte, wurde der Beschwerdeführer per 27. November 2019 erneut in die JVA B versetzt. Auch dort musste er mehrfach diszipliniert werden, mehrmals im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum. Der Beschwerdeführer teilte am 26. Februar 2020 mit, dass er die Therapie pausieren wolle, um das Gutachten abzuwarten, und erschien auch nicht mehr zu den Sitzungen. Deshalb stellte der PPD die therapeutischen Bemühungen am 17. April 2020 ein. Im Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die therapeutischen Gespräche nun weiterführen möchte, allerdings vermochte er sich wiederum nicht auf die therapeutischen Gesprächsinhalte einzulassen, und der PPD stellte die Bemühungen am 14. Juli 2020 ein. Diese Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.3 Auch auf die vorinstanzliche Wiedergabe der Behandlungs- und Vollzugsberichte sowie des psychiatrischen Gutachtens kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wird in den Behandlungs- und Vollzugsberichten zusammengefasst als intransparent und indifferent beschrieben; sein Verhalten sei zwar oberflächlich angepasst und freundlich, aber wird dieses auch als fordernd sowie teilweise grenzüberschreitend, gar als manipulativ und destruktiv beschrieben. Anfangs habe er bezüglich seines Suchtmittelkonsums noch oft gelogen, später zeigte er sich diesbezüglich oft widersprüchlich und desinteressiert. Insgesamt konnte bei ihm wenig Motivation für eine Therapie festgestellt werden. Das aktuelle psychiatrische Gutachten von Dr. med. F vom 29. Mai 2020 bestätigte grundsätzlich die bereits im Gutachten von Dr. med. E vom 11. November 2015 gestellten Diagnosen. Im aktuellen Gutachten wird dem Beschwerdeführer folgende Diagnose gestellt: Ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Psychopathie, Cannabisabhängigkeit sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol, wobei die diagnostizierten Störungen für die begangenen Delikte ursächlich seien. Der Gutachter schätzt die Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalthandlungen (inkl. Tötungsversuche) als unverändert deutlich bis hoch, bezüglich sexueller Gewalt an Erwachsenen als moderat-deutlich und bezüglich Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch ein. Bisher habe die stationäre Massnahme nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose beigetragen, der Verlauf der aktuellen Massnahme wird sogar als noch ungünstiger als der Verlauf der früher angeordneten ambulanten Massnahme, nach welcher der Beschwerdeführer die aktuellen Delikte begangen hat, bezeichnet. Eine Fortsetzung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinn einer Verlängerung um bis zu fünf Jahren sei unter den derzeitigen Bedingungen nicht erfolgsversprechend, weshalb dies nicht empfohlen werde. 5. 5.1 Im Zusammenhang mit dem Gutachten bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Gutachter die Massnahme keineswegs als aussichtslos bezeichnet habe. Vielmehr sei sowohl dem aktuellen als auch dem Gutachten von Dr. med. E zu entnehmen, dass die stationäre Massnahme die richtige Behandlungsvariante sei. Es mag zwar zutreffen, dass der Gutachter festhielt, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wäre generell die richtige Behandlungsvariante und bezüglich des Behandlungsprofils sei sie zweckmässig. Allerdings muss diese Aussage im Kontext des Gutachtens gelesen werden, schränkt doch der Gutachter diese grundsätzlichen und allgemeinen Aussagen sogleich selbst wieder ein. So hält der Gutachter fest, dass man dem Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Behandlungsansätzen, institutionsinternen Verlegungen, Time-outs etc. entgegengekommen sei, und doch sei nicht zu erkennen, dass sich auch nur in einem der festgestellten Problembereiche eine signifikante Besserung ergeben hätte oder dass eine Tendenz bestünde, es könnte sich eine zunehmend bessere Behandelbarkeit ergeben. Die vom Beschwerdeführer losgelöst von diesem Kontext aufgegriffenen Feststellungen betreffen die grundsätzliche Massnahmefähigkeit und die grundsätzliche Geeignetheit der Anstalt B als Vollzugsumgebung der Massnahme. Insofern hält der Gutachter fest, dass im Rahmen des geeigneten Vollzugssettings sämtliche infrage kommenden Behandlungsszenarien ausprobiert worden seien, und deshalb eine Änderung bzw. Anpassung der Massnahme nicht zielführend wäre, weil die Massnahme in der jetzigen Form grundsätzlich die geeignete Variante darstellen würde. Diese würde allerdings durch die nicht ausreichende Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers bzw. durch dessen mangelnde ernsthafte und kontinuierliche Motivation infrage gestellt. Die Fortsetzung der stationären Massnahme sei aus Sicht des Gutachters unter den derzeitigen Bedingungen nicht erfolgsversprechend, weil der Beschwerdeführer Interventionen nicht nachhaltig zulasse und aufgrund der fehlenden Problemeinsicht des Beschwerdeführers die notwendige Behandlungskontinuität nicht habe erreicht werden können. Dadurch haben anlässlich der Therapie sämtliche prognoserelevanten Aspekte nicht ausreichend behandelt und eine Besserung der Legalprognose habe nicht erzielt werden können, wobei auch die Verlängerung der Massnahme voraussichtlich die Legalprognose nicht zu senken vermöge; die Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalthandlungen sei deutlich bis hoch und für erneute sexuelle Gewalt an Erwachsenen zumindest moderat-deutlich einzustufen. 5.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht genügend bemüht, ihn in den Therapieprozess einzubinden, sondern man habe ihn bei Problemen jeweils ins Time-out geschickt und gar Sicherheitshaft beantragt; er habe gar nie eine Chance gehabt, sich in der Massnahme zu bewähren. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Setting-Wechsel gerade Teil der Bemühungen waren, ihm den Einstieg in die Massnahme zu ermöglichen. Insbesondere das Time-out sowie auch der Anstaltswechsel in die JVA G dienten dazu, eine dauerhafte Drogenabstinenz beim Beschwerdeführer zu erwirken, welche Voraussetzung ist, überhaupt mit einem erfolgsversprechenden Therapieprozess zu beginnen, bzw. die Notwendigkeit der Suchmittelabstinenz für einen erfolgreichen Massnahmenverlauf zu unterstreichen. Insofern als mindestens ein Teil der Delikte unter Drogeneinfluss verübt wurden und der anhaltende Drogenkonsum den therapeutischen Prozess beeinträchtigte, erscheint es nachvollziehbar, einen Fokus auf die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers zu legen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufmerksam gemacht. Zudem standen dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch während seiner Zeit im Normalvollzug und im Time-out Therapieangebote zur Verfügung, welche er allerdings nur teilweise nutzte. Aber auch die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG entsprach dem Zweck der Massnahme, da sie eine Standortbestimmung erlaubte, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, nachdem unterschiedliche Behandlungsvarianten insofern erfolglos verliefen, als es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in die stationäre therapeutische Massnahme einzusteigen. Selbst währendem sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft befand, bestand ein Therapieangebot, welches er allerdings abgelehnte. 5.3 Der Beschwerdeführer beteuert gegenüber dem Gutachter und dem Beschwerdegegner, dass er sehr wohl massnahmewillig sei. Allerdings hätte sich der PPD aus den Therapiemöglichkeiten zurückgezogen. 5.3.1 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43). Bei der Frage nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehenden Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserte Therapiewille scheint aufgrund des Vollzugsverlaufs lediglich vordergründig zu sein. Den Therapieverlaufsberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Therapie wiederholt nicht genug ernst nahm und Schwierigkeiten zeigte, sich ernsthaft auf die Therapie einzulassen und eine Beziehung zum Therapeuten aufzubauen; die Therapiekooperation und -motivation war durchgehend mangelhaft. So äusserte er in der JVA G zu Beginn die Absicht eines Neustarts ohne Drogenkonsum und gab sich nach anfänglichen Startschwierigkeiten motiviert und kooperativ und verlangte seinerseits vermehrte UP-Abgaben. Auch hier hielt die Motivation und die Substanzabstinenz allerdings nicht lange hin bzw. kam es nie zu einer konstruktiven Zusammenarbeit. Ähnliches lässt sich dem Gutachten von Dr. med. F entnehmen: Die vom Beschwerdeführer geäusserte Therapiemotivation wirke nicht authentisch, sondern plakativ und strategisch. Bereits Dr. med. E hielt in seinem Gutachten fest, dass die fehlende Motivation und der fehlende Durchhaltewille des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Persönlichkeitsstruktur seien. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich ernsthaft mit der eigenen Störung auseinanderzusetzen, sei gering, was keine sonderlich günstige Voraussetzung für eine Behandlung sei. Trotzdem hielt er es für nicht ausgeschlossen, mit einer sehr langfristigen Massnahme bei einem günstigen Verlauf die Legalprognose zu beeinflussen, weil der Beschwerdeführer seine Bereitschaft für eine solche Massnahme erklärt habe, obwohl die Erfolgsaussichten dann doch unsicher bleiben würden. Diese Einschätzung wird von Dr. med. F bestätigt, wobei dieser allerdings den günstigen Verlauf der Massnahme aufgrund der vielen Disziplinierungen wegen Regelverstössen und der bisher nicht angelaufenen therapeutischen Behandlung prognoserelevanter Faktoren verneint. Deshalb habe sich die Massnahme als unwirksam gezeigt und könne er auch keine klare Empfehlung zur Weiterführung der stationären Massnahme geben. Selbst im Zeitpunkt der Begutachtung, als die Umwandlung in eine Verwahrung im Raum stand, konnte sich der Beschwerdeführer nicht authentisch interessiert an der Massnahme zeigen und sich auf die Therapie einlassen. Vielmehr brach der Beschwerdeführer die Therapie zu diesem Zeitpunkt sogar aus eigenem Wunsch ab, angeblich, weil er auf das Ergebnis des Gutachters warten wollte und weil er der Ansicht war, die Therapie bringe nichts. Als er im Mai 2020 die Therapie von sich aus wiederaufnehmen wollte, gelang es ihm nicht, sich darauf einzulassen. Die Therapeutin hielt fest, dass der Beschwerdeführer deliktbezogene Gesprächsthemen jeweils rasch wieder verliess, oberflächlich und allgemein blieb, Hausaufgaben nicht oder nur minimalistisch erledigte, oft verspätet erschien und es nicht schaffte, die Therapieinhalte auf sich selber zu beziehen. Auch sein im Juni 2020 geäusserter Wille, den Cannabiskonsum nun endgültig zu beenden, hielt nicht lange an, ergab doch bereits die am 10. Juli 2020 abgegebene Urinprobe wiederum einen positiven Befund für THC. Der Beschwerdeführer erklärt diese Schwierigkeiten unter anderem damit, dass er verständlicherweise nicht daran interessiert gewesen sei, zu einer Praktikantin eine therapeutische Beziehung aufzubauen. Unabhängig davon, ob seine Therapeutin nun tatsächlich eine Praktikantin war oder nicht, steht es jedenfalls nicht im Belieben des Inhaftierten, Wünsche bezüglich der Person des Therapeuten oder der verfolgten Therapie anzubringen (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.3). 5.4 Die Aussichtslosigkeit der Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Insofern kann positiv gewichtet werden, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbrachte, an einer Therapie interessiert zu sein und es ihm in der JVA G – nach kurzen Anlaufschwierigkeiten – für kurze Zeit auch zu gelingen schien, motiviert an den Therapieprozess heranzugehen und sich ohne Drogenkonsum zu behaupten. Ebenso positiv ist zu werten, dass der Beschwerdeführer dem Anstaltspersonal zumeist freundlich begegnete. Allerdings sind diese zwei Punkte wiederum zu relativieren: So gelang es dem Beschwerdeführer trotz anfänglich geäusserter Therapiemotivation nicht, eine konstruktive Zusammenarbeit einzugehen und echte Veränderungsbereitschaft zu zeigen und auch Dr. med. F hält im Gutachten fest, dass das geäusserte Interesse an der Massnahme nicht authentisch, sondern strategisch wirke. Das Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal soll nur vordergründig und oberflächlich freundlich gewesen sein, was dadurch untermauert wird, dass er sich jeweils fordernd zeigte und sich in der Opferrolle sah, wenn seinen Forderungen nicht entsprochen wurde. Insgesamt war sein Aufenthalt in der JVA G durch Regelverstösse, Konflikte mit Mitinsassen sowie durch eine fordernde Haltung geprägt. Der Anstaltswechsel sollte es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich ernsthaft von den Drogen zu distanzieren, damit eine erfolgreiche Behandlung hätte durchgeführt werden können; aufgrund des anhaltenden Drogenkonsums war zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme auf der FPA der Anstalt B nicht mehr möglich. Trotzdem wurde der Beschwerdeführer in der JVA G mehrmals positiv auf THC bzw. Kokain getestet bzw. verweigerte er die Abgabe einer Urinprobe. 5.4.1 Ebenfalls positiv zu werten sind die Bereitschaft des Beschwerdeführers, über das begangene Sexualdelikt zu sprechen, sowie die Anzeichen dafür, dass er sich mit seiner Sexualität auseinanderzusetzen scheint. Allerdings vermag dieser Umstand alleine nicht darüber hinwegzutäuschen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich die Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit fehlt und er gegenüber seinen anderen begangenen Delikten eine gewisse Gleichgültigkeit bzw. sogar einen gewissen Stolz äusserte. Betreffend die Auseinandersetzung mit dem Sexualdelikt ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer es ablehnte, an der Sexualstraftätergruppentherapie teilzunehmen. 5.4.2 Die Aufhebung einer Massnahme soll – mindestens während der gerichtlich angeordneten Dauer – restriktiv erfolgen, da so in das Ermessen des anordnenden Gerichts eingegriffen wird (Heer, Art. 62c N. 4 und 10). Die Erfolgsaussichten einer Massnahme wurden bereits im Urteil des Bezirksgerichts D vom 1. November 2016 thematisiert, da aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eine Behandlung schwierig erschien und sich der (vorzeitige) Massnahmeverlauf insbesondere wegen der THC-positiven Urinproben als nicht sonderlich günstig präsentierte. Da der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum unter anderem mit dem damaligen Strafverfahren erklärte, erachtete das Gericht eine deutliche Verbesserung der Legalprognose über den Zeitraum von fünf Jahren als hinreichend wahrscheinlich. Die damalige Erwartung des Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens vollends auf die Massnahme einlassen könne und sich die Legalprognose deutlich verbessern liesse, ist bis heute nicht eingetreten. Damit hat sich die vom Gericht angenommene Sachlage nicht erhärten lassen, was eine Aufhebung der Massnahme rechtfertigt, ohne dass in das Ermessen des anordnenden Gerichts eingegriffen wird. 5.5 Zusammengefasst gestaltete sich der bisherige Massnahmenverlauf als schwierig, insbesondere fallen der mangelnde Durchhaltewillen des Beschwerdeführers, seine vielen Disziplinierungen, die fehlende (echte) Veränderungsbereitschaft und seine Weigerung, sich umfassend auf die Therapie einzulassen, negativ ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer fiel es durchgehend schwer, sich einzugestehen, dass er überhaupt behandlungsbedürftig und auf Hilfe von aussen angewiesen sei. Auch berichten sowohl die behandelnden Therapeuten als auch der Gutachter, dass der Beschwerdeführer sich kaum an Therapieinhalte insbesondere betreffend Deliktprävention erinnern könne, was die Feststellung stützt, die Massnahme habe keine nachhaltige Wirkung beim Beschwerdeführer hinterlassen. Bereits diese Ausgangslage ist nicht besonders vielversprechend für eine erfolgreiche Durchführung der stationären Massnahme. Hinzu kommt seine fehlende Abstinenzbereitschaft bzw. sein anhaltender Drogenkonsum; dem Beschwerdeführer ist es im bisherigen Massnahmenverlauf nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum seine Abstinenz unter Beweis zu stellen. Immer wieder sind Urinproben positiv aufgefallen oder verweigerte oder verfälschte er deren Abgabe. Da der Beschwerdeführer solches Verhalten während des gesamten Massnahmenvollzugs an den Tag legte, kann nicht bloss von einer vorübergehenden Krise gesprochen werden. Daran würde auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederaufnahme der Therapie Anfang März 2021 nichts ändern, weshalb auf die von ihm mit Schreiben vom 15. April 2021 beantragte Edition eines Therapieberichts für die letzten paar Wochen verzichtet werden kann. Das Ziel der stationären Massnahme beim Beschwerdeführer ist die Senkung des Rückfallrisikos. Weil das Rückfallrisiko aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht massgeblich gesenkt werden kann, kann das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich als die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme, da bereits diverse unterschiedliche Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden sind und keinen Erfolg zeitigen konnten. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die stationäre Massnahme aufzuheben sei und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz teilweise nicht mit seinen Sachverhaltsvorbringen und Rügen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe sie sich nicht zu seinen Vorbringen geäussert, dass er lediglich 17 % der Haftdauer in einer geeigneten Einrichtung verbracht habe sowie dass der Gutachter die Massnahme nicht als aussichtslos bezeichnet habe. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit der beantragten Aufhebung der Sicherheitshaft auseinandergesetzt. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Demnach ist die Behörde bzw. die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann hat sie ihren Entscheid zu begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge getan ist, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 2.2). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er insgesamt nur 17 % der Haftdauer in einer geeigneten Einrichtung verbracht habe, ist unbegründet. So ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch während des Time-outs sowie seiner Unterbringung im Normalvollzug immer wieder Therapieangebote gemacht worden seien und auch der Gutachter festgehalten habe, dass die JVA B die geeignete Anstalt sei und die Therapie-Bemühungen zweckmässig und geeignet gewesen seien. Ebenso ging die Vorinstanz auf das Gutachten und dessen Inhalt ein, insbesondere habe dieses ergeben, dass die deutlich belastete Legalprognose des Beschwerdeführers durch die stationäre Massnahme nicht habe beeinflusst werden können. Daraus geht hervor, dass die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter empfehle die Aufhebung der Massnahme nicht, in einem Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Ausmass behandelte. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge betreffend Sicherheitshaft, zumal sich die Vorinstanz – zwar knapp, aber doch noch in genügender Weise – dazu insofern äusserte, dass die Anordnung von Sicherheitshaft keine sofortige Wirkung entfalte und der (inzwischen aufgehobene) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht im Rekursverfahren zu überprüfen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, erlaubten es die Erwägungen der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch, die Verfügung vom 6. November 2020 anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. 6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – vor, dass ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, dem Gutachter Fragen zu stellen. 6.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht des Betroffenen, sich vor einem Entscheid zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 232). Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten ist dem bundesrechtlichen Gehörsanspruch Genüge getan, wenn die Parteien vor Ergehen des Entscheids zum gestellten Gutachten Stellung nehmen können und dabei Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die Person des Experten vorzubringen oder Ergänzungsfragen zu beantragen (BGr, 19. Juli 2013, 1C_77/2013, E. 3.4; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 660). Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht sieht – im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren des Bundes (Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP]) – keine darüber hinausgehenden Rechte im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten vor. 6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde Ende Dezember 2019 sowohl über den Gutachtensauftrag an Dr. med. F als auch über die dem Gutachter zu stellenden Fragen informiert, bevor die Begutachtung stattfand. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 14. August 2020 im Beisein seines Rechtsvertreters zum Ergebnis des Gutachtens angehört. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten hatte, sich zum Gutachten zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen vorzubringen; der Umstand, dass der Beschwerdegegner den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht explizit dazu aufgefordert hatte, stellt keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. So ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer konkrete Vorschläge für Ergänzungsfragen an den Gutachter vorgebracht hätte. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Eventualantrag die durch den Beschwerdegegner gestützt auf § 22 Abs. 1 StJVG angeordnete Sicherheitshaft und die damit einhergehende Verletzung von Art. 5 EMRK. 7.2 Gemäss § 22 Abs. 1 StJVG kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids nach Art. 363 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist (lit. a), die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann (lit. b) oder Fluchtgefahr vorliegt (lit. c). Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Einzelgericht gemäss § 29 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG), mithin das Zwangsmassnahmengericht am Ort des für den Erlass des nachträglichen richterlichen Entscheides zuständigen Gerichts die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar (§ 22 Abs. 2 StJVG). 7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die stationäre Massnahme aufgrund der – nicht entzogenen – aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Beschwerde noch nicht beendet. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Massnahmenvollzug. Erst wenn die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben sein wird, wird sich die Frage stellen, ob es gerechtfertigt ist, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu versetzen, wobei gemäss § 22 Abs. 2 StJVG das Zwangsmassnahmengericht (bzw. das Obergericht als Beschwerdeinstanz) auf den der für den Vollzug zuständigen Amtsstelle innert 48 Stunden zu stellenden Antrag hin und nicht die Rekursinstanz bzw. das Verwaltungsgericht darüber zu befinden haben wird. Zu Recht erachtete sich die Vorinstanz dazu als unzuständig und ist insofern auf den Rekurs nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen und es erübrigt sich, auf seine Ausführungen zur Sicherheitshaft und auf die Rüge, die Sicherheitshaft verletze Art. 5 EMRK Ziff. 1 lit. e EMRK, vertieft einzugehen (vgl. auch BGr, 14. Januar 2021, 1B_640/2020, E. 5). Ist beim Beschwerdeführer von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe und aufgrund der deutlich bis hohen Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalthandlungen (inkl. Tötungsversuche) von einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen, erscheint es – sollte dieser freikommen – nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft setzen kann, sobald die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben ist. Dafür bestünde mit § 22 Abs. 1 StJVG (und seit 1. März 2021 mit Art. 364a StPO) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Von einer zeitlich unbegrenzten Anordnung könnte nicht die Rede sein, da die für den Vollzug zuständige Amtsstelle die betroffene Person lediglich bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft nehmen könnte, an welches sie innert 48 Stunden einen Antrag zu stellen hätte. Das Zwangsmassnahmengericht wiederum hätte innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags darüber zu entscheiden (§ 22 Abs. 2 StJVG in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 226 Abs. 1 StPO bzw. seit 1. März 2021: Art. 364a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 226 Abs. 1 StPO). 8. 8.1 Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch besteht kein Anlass, die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids abzuändern. 8.2 Es bleibt, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu prüfen. Die Mittellosigkeit kann gerade noch als knapp genügend substanziiert betrachtet (vgl. VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 7.2), und die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8.2.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 15. April 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 68.- aus. Im Zeitaufwand des Rechtsvertreters sind 30 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids ausgewiesen, was zum Verfahrensaufwand des Rekursverfahrens gehört und dementsprechend dort geltend zu machen gewesen wäre. Da der Zeitaufwand aber die Nachbearbeitung des Beschwerdeentscheids noch nicht enthält, wofür ebenso etwa 30 Minuten anfallen dürften, fällt dies nicht ins Gewicht. Allerdings lässt sich der Honorarnote entnehmen, dass der Rechtsvertreter nach Abschluss des Schriftenwechsels diverse mündliche und schriftliche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geführt hat. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kontakt zum Klienten auch nach Abschluss des Schriftenwechsels notwendig sein kann, allerdings erscheint der hierfür in Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch. Im Weiteren ist die Erstellung der Honorarnote nicht zu entschädigen (§ 22 der Verordnung über die Anwaltsgebühren) und hat die Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts entgegen der Angabe in der Honorarnote nicht mit dem Rechtsvertreter, sondern mit dessen Sekretariat telefoniert und die Honorarnote eingeholt; Sekretariatsarbeiten sind aber bereits im Stundenansatz von Fr. 220.- enthalten (vgl. BGE 132 I 201 E. 7.4.1) und nicht gesondert zu entschädigen. Damit erscheint ein Gesamtaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten als angemessen und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'870.- plus Auslagen von Fr. 68.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 149.20) zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'087.20 ergibt. 8.2.2 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird mit Fr. 2'087.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |