{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00890_2021-05-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221256&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4f6a5dae695a3a0ddf2147641002a1f9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00890"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.05.2021  VB.2020.00890"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.05.2021  VB.2020.00890"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.05.2021  VB.2020.00890"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme | Station\u00e4re Massnahme: Aufhebung infolge Aussichtslosigkeit. Die Massnahme erweist sich als aussichtslos, wenn trotz mehrerer fachlich fundierter Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings keine Motivierbarkeit f\u00fcr eine therapeutische Behandlung erzielt werden kann. Zu ber\u00fccksichtigten ist auch die Aussicht, ob mit einer Fortf\u00fchrung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen St\u00f6rung des T\u00e4ters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann. Auch dann soll die Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht leichthin angenommen werden. Der vom Beschwerdef\u00fchrer wiederholt ge\u00e4usserte Therapiewille scheint aufgrund des bisherigen Vollzugsverlaufs lediglich vordergr\u00fcndig zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Therapiekooperation und -motivation beim Beschwerdef\u00fchrer durchwegs mangelhaft war. Der bisherige Massnahmenverlauf gestaltete sich insgesamt schwierig, insbesondere fallen der mangelnde Durchhaltewille des Beschwerdef\u00fchrers, seine vielen Disziplinierungen, der anhaltende Drogenkonsum, die fehlende (echte) Ver\u00e4nderungsbereitschaft und seine Weigerung, sich umfassend auf die Therapie einzulassen, negativ ins Gewicht. Weil das R\u00fcckfallrisiko aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdef\u00fchrers nicht massgeblich gesenkt werden kann, kann das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich als die Aufhebung der angeordneten station\u00e4ren Massnahme, da bereits diverse unterschiedliche Settings im Rahmen der station\u00e4ren Massnahme versucht worden sind und keinen Erfolg zeitigen konnten (E. 5).  Die Geh\u00f6rsr\u00fcgen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begr\u00fcndung und Erg\u00e4nzungsfragen an den Gutachter erweisen sich als unbegr\u00fcndet (E. 6). \u00dcber die Versetzung des Beschwerdef\u00fchrers in Sicherheitshaft wird nach rechtskr\u00e4ftiger Aufhebung der station\u00e4ren Massnahme das Zwangssmassnahmengericht auf Antrag der Vollzugsbeh\u00f6rde und nicht die Rekursinstanz bzw. das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben (E.7).\r\rGew\u00e4hrung UP/URB (E. 8.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:59", "Checksum": "a2d0a0cef8de2c9b42f0826c21d13c49"}